Urteil des BVerwG vom 28.11.2012

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BVerwG 6 C 8.12
Rechtsquellen:
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 5 Satz 2
Stichworte:
Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Verleihung der
Körperschaftsrechte; Gewähr der Dauer; Verfassung; Zahl der Mitglieder; Verhältnis zur
Bevölkerungszahl.
Leitsatz:
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine
Religionsgemeinschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zahl der Mitglieder
unterschreite die Zahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Landes.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 8.12
VG Frankfurt am Main - 30.06.2009 - AZ: VG 8 K 1605/08.F(1)
Hessischer VGH - 22.09.2011 - AZ: VGH 8 A 1978/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin, die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland, beantragte bei dem Hessischen
Kultusministerium, ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das
Kultusministerium lehnte den Antrag ab: Die Klägerin biete nicht durch ihre Verfassung und die
Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. Nach der Verwaltungspraxis müsse die
Religionsgemeinschaft eine Mitgliederzahl von mindestens einem Promille der Bevölkerung des
jeweiligen Landes aufweisen. Die Zahl der Mitglieder der Klägerin in Hessen (900 bis 950)
unterschreite ein Promille der hessischen Bevölkerung (= 6089) bei weitem.
2 Die Klägerin hat mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Hessischen
Kultusministeriums aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.
3 Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
4 Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene Urteil
das Hessische Kultusministerium unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides verpflichtet,
der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen: Die Klägerin
biete nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. Weder der Wortlaut des Art. 137 Abs.
5 Satz 2 WRV noch seine Entstehungsgeschichte gäben etwas dafür her, die Verleihung der
Körperschaftsrechte von einer bestimmten Relation der Mitgliederzahl zur Gesamtbevölkerung
abhängig zu machen. Unter Heranziehung aller anderen Kriterien ergebe sich für die Klägerin
eine günstige Prognose. Sie habe in Hessen zwar nur relativ wenige Mitglieder. Die
Mitgliederzahl in Deutschland sei langsam, aber konstant angestiegen und betrage insgesamt
ca. 5 000. Die Altersstruktur lasse erwarten, dass sich die Mitgliederzahl zumindest auf
absehbare Zeit nicht wesentlich verringern, sondern eher weiterhin ansteigen werde. Hinzu
komme eine solide Finanzausstattung. Die Klägerin bestehe in Deutschland seit über 100
Jahren. Dem komme umso größere Bedeutung zu, als sie ihr Verbot im Dritten Reich und in der
DDR überstanden und in Westdeutschland sofort nach dem Krieg, in der DDR sofort nach der
Beseitigung des SED-Regimes wieder strukturierte Aktivitäten aufgenommen und bis heute
konsequent fortgesetzt habe. Für die Gewähr der Dauer gerade in Hessen sei von erheblicher
Bedeutung, dass die Klägerin hier mittlerweile ihren Sitz und mit dem Europäischen Haus der
Andacht und anderen Einrichtungen ein für ihre Mitglieder überregional bedeutsames Zentrum
habe.
5 Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene
Revision eingelegt, mit der es beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zurückzuweisen: Es gebe bisher keine hinreichend sichere Grundlage für
die Annahme, dass die Klägerin durch ihre Verfassung die Gewähr der Dauer biete. Ihr fehle
eine Satzung. Die mitgliedschaftlichen Strukturen seien nicht eindeutig geregelt. Ihre
Finanzausstattung habe der Verwaltungsgerichtshof nicht ermittelt. Insbesondere sei unklar, ob
sie über ausreichende Mittel für ihre Arbeit in Hessen verfüge. Die Klägerin biete ferner nicht
durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. Die Zahl der Mitglieder bilde ein
eigenständiges verfassungsrechtliches Kriterium. Es stehe gleichrangig neben dem Erfordernis
der Verfassung. Der Ablehnungsbescheid orientiere sich an der Richtgröße von einem Promille
der Bevölkerung. Dieser Richtwert konkretisiere die Forderung, dass die Religionsgemeinschaft
eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben des Landes erlangt haben müsse. Erst diese
Bedeutung rechtfertige es, eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Akteuren des
gesellschaftlichen Lebens durch die Verleihung der Körperschaftsrechte zu begünstigen. Im
Vordergrund habe dabei die Zahl der Mitglieder in dem Bundesland zu stehen, in dem die
Verleihung der Körperschaftsrechte begehrt werde, hier also in Hessen. Der
Verwaltungsgerichtshof rücke zu Unrecht die Zahl der Mitglieder im Bundesgebiet und die Zahl
der Bahá’í weltweit in den Vordergrund. Davon abgesehen sei ein erheblicher Teil der Mitglieder
Iraner. Sie suchten in Deutschland Zuflucht vor dem Regime in ihrem Heimatland. Ihre Rückkehr
dorthin sei nicht ausgeschlossen, wenn sich die politischen Verhältnisse im Iran änderten.
Zudem lebten nach den eigenen Angaben der Klägerin ihre Mitglieder an 865 verschiedenen
Orten, die 109 örtlichen Geistigen Räten zugeordnet seien. Bei rund 5 100 Bahá′í in Deutschland
lebten nur durchschnittlich sechs Gläubige an einem Ort. Im Schnitt nur 47 Gläubige gehörten
einer Gemeinde an, für die ein örtlicher Geistiger Rat bestehe. Wohnten die Mitglieder einer
Religionsgemeinschaft derart verstreut in einem Land, biete ihre Gesamtzahl nicht die gleiche
Gewähr der Dauer wie bei einer Gemeinschaft, deren Mitglieder in einzelnen geschlossenen
Gemeinden lebten. Von allenfalls geringer Bedeutung sei die Zahl der Mitglieder im Ausland.
Die Verbindungen zum Ausland unterlägen vielfältigen Unsicherheiten, zumal bei einer
Religion, deren Anhänger zu einem erheblichen Teil - wie die Bahá′í im Iran - in einem
feindlichen Umfeld lebten.
6 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Sie verfüge
aufgrund der innergemeinschaftlichen Regelungen über eine hinreichende rechtliche
Organisation und eindeutige mitgliedschaftliche Strukturen. Eine ausreichende
Finanzausstattung habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Dagegen habe das beklagte
Land keine zulässigen Revisionsrügen vorgebracht. Es beurteile in diesem wie auch in anderem
Zusammenhang zu Unrecht isoliert die Verhältnisse in Hessen. Sie - die Klägerin - sei eine ganz
Deutschland umfassende einheitliche Organisation mit einheitlicher Finanzausstattung und
einheitlicher Bestandszeit. Die - im Übrigen oftmals durchbrochene - Verwaltungspraxis, für die
Verleihung der Körperschaftsrechte einen Mitgliederbestand von einem Tausendstel der
Bevölkerung des jeweiligen Landes zu verlangen, scheide mangels normativer Wirkung als
Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Körperschaftsrechte aus. Bei der stattdessen
erforderlichen Gesamtbetrachtung spiele neben den Gesichtspunkten der Altersstruktur, der
sozialen Schichtung und der örtlichen Verteilung der Mitglieder vor allem der Umstand eine
Rolle, dass die Religionsgemeinschaft in anderen Bundesländern mehr Mitglieder habe, bereits
weit über dreißig Jahre in Deutschland tätig sei oder Teil einer im Ausland seit langer Zeit
festgefügten Religionsgemeinschaft sei. Der Anteil an Ausländern unter ihren Mitgliedern
spreche nicht gegen die Gewähr der Dauer. Von den Mitgliedern iranischer Herkunft hätten mehr
als die Hälfte die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine breite Streuung ihrer Mitglieder in
Deutschland habe es seit jeher gegeben, ohne sich auf ihre Existenz auszuwirken. Wegen der
Mobilität heute habe eine geringe Dichte von Gläubigen an einem Ort nur eingeschränkte
Bedeutung.
II
7 Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne
Verstoß gegen Bundesrecht den Bescheid des Hessischen Kultusministeriums aufgehoben und
das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zu verleihen.
8 Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen
Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung - WRV) sind einer
Religionsgemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen,
wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in zutreffender Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung
angenommen, dass die Klägerin durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
der Dauer bietet.
9 1. Diese Voraussetzung ist auf die Zukunft bezogen und verlangt demnach eine Prognose, ob
die Religionsgemeinschaft auf Dauer Bestand haben wird. Die Verfassung der
Religionsgemeinschaft und die Zahl ihrer Mitglieder sind Grundlage dieser Prognose. Dabei
bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine rechtliche Satzung, die den Erfordernissen
des Rechtsverkehrs genügt. Im Zusammenhang mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV
meint Verfassung auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit (BVerfG,
Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <384 f.>).
10 a) Wird der Begriff der Verfassung in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV im Sinne des tatsächlichen
Gesamtzustands einer Religionsgemeinschaft verstanden, lässt sich die Zahl der Mitglieder als
weiteres Tatbestandsmerkmal von der so verstandenen Verfassung nicht trennscharf abgrenzen.
Zum tatsächlichen Gesamtzustand einer Religionsgemeinschaft gehört wesentlich ihr Bestand
an Mitgliedern. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV ist dahin zu verstehen, dass mit dem Merkmal der
Verfassung auf den tatsächlichen Gesamtzustand der Religionsgemeinschaft abgehoben wird
und die Zahl der Mitglieder als wesentliches Element dieses Gesamtzustands eigens betont
wird.
11 b) Zwar ist der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft Grundlage der
Prognose, ob die Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen wird. Jedoch kann regelmäßig
allein aus der Zahl der Mitglieder nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand der
Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Wie jede statistische Zahl bedarf die Zahl der
Mitglieder einer Bewertung, wenn aus ihr eine Aussage für die zukünftige Entwicklung abgeleitet
werden soll. Dieselbe Zahl an Mitgliedern kann im Lichte notwendiger weiterer
Bewertungsfaktoren die Prognose dauerhaften Bestandes stützen oder zu Fall bringen. Zur
Bewertung ist insbesondere heranzuziehen, wie lange die Religionsgemeinschaft bereits
besteht, wie sich ihr Mitgliederbestand in der Vergangenheit entwickelt hat, wie die Alterstruktur
der Mitglieder, aber auch ihre soziale Zusammensetzung ist; daneben kann eine Rolle spielen,
ob die in Deutschland ansässige Religionsgemeinschaft in eine größere, gar weltweit verbreitete
Gemeinschaft eingebunden ist. Ist die Zahl der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft in der
Vergangenheit stetig, zuletzt gar beschleunigt gesunken und gehören die noch verbliebenen
Mitglieder überwiegend den älteren Jahrgängen an, ist der gegenwärtige Mitgliederbestand
Ausdruck eines Tiefpunktes, von dem aus eine Prognose dauerhaften Bestandes nur noch
schwer oder gar nicht mehr möglich ist. Umgekehrt kann dieselbe Zahl an Mitgliedern die
Prognose eines dauerhaften Bestandes ermöglichen, wenn sie über Generationen
gleichgeblieben oder sogar stetig angewachsen ist und die Mitglieder eine ausgewogene, der
Gesamtheit der Bevölkerung in etwa entsprechende Altersstruktur aufweisen. Wiederum
dieselbe Zahl kann bei einer neu aufgetretenen Religionsgemeinschaft keine eindeutige
Prognose zulassen, wenn etwa der Kreis der Mitglieder sich auf die Gründergeneration um den
Stifter beschränkt und nicht absehbar ist, wie die Gemeinschaft sich nach dem Tod des Stifters
entwickelt. Das Merkmal der Gewähr der Dauer hat gerade auch die Funktion, die Zuerkennung
der Körperschaftsrechte an neu entstandene Bewegungen zu verhindern, deren weiterer Weg
noch im Dunkeln liegt.
12 Diese Bewertungsfaktoren machen die Zahl der Mitglieder als Grundlage einer Prognose erst
handhabbar. Sie sind notwendig schon in dem Merkmal der Zahl der Mitglieder, jedenfalls in
dem Merkmal der Verfassung verstanden als tatsächlicher Gesamtzustand, mitgedacht und
mitgemeint. Es handelt sich bei ihnen nicht um nachrangige Hilfskriterien, denen ein geringerer
Stellenwert zukommt als der absoluten Zahl der Mitglieder, wie das beklagte Land meint.
Verfehlt ist insbesondere dessen Ansatz, von dem Verhältnis der Mitgliederzahl zur
Bevölkerungszahl als einem Richtwert auszugehen und anderen für die Bewertung des
Mitgliederbestandes wesentlichen Faktoren nur die Funktion von Indizien zuzuweisen, die
allenfalls geeignet sein können, eine geringe Unterschreitung des Richtwerts ausnahmsweise
auszugleichen.
13 Die absolute Zahl der Mitglieder oder ihr Verhältnis zur Größe der Bevölkerung kann zwar
unter Umständen schon für sich von Bedeutung für die Frage sein, ob die Religionsgemeinschaft
die Gewähr der Dauer bietet. So mag, auch zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs, von
einer bestimmten Richtzahl an ohne weitere Prüfung angenommen werden können, dass die
Religionsgemeinschaft nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, weil schon
die schiere Größe der Religionsgemeinschaft ihr Erlöschen nicht erwarten lässt. Jedoch taugt
die Festlegung einer Richtzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen
Bundeslandes nicht umgekehrt als Kriterium, um die Religionsgemeinschaft von der Verleihung
der Körperschaftsrechte auszuschließen. Das könnte mangels normativer Festlegung dieses
Kriteriums nur dann angenommen werden, wenn seiner Wahl verlässliche allgemeine
Erfahrungswerte zugrunde lägen, dass bei einem Unterschreiten dieses Mitgliederbestands mit
einem dauerhaften Bestand nicht mehr gerechnet werden kann. An einem solchen
Erfahrungssatz fehlt es indes. Das beklagte Land hat selbst nur vorgetragen, die Erfahrung habe
gezeigt, dass Religionsgemeinschaften, die das Kriterium einer Mitgliederzahl von einem
Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Landes erfüllten, tatsächlich auf Dauer Bestand
gehabt hätten. Einen umgekehrten Erfahrungssatz, dass kleinere Religionsgemeinschaften auf
Dauer keinen Bestand haben, hat es hingegen nicht behauptet. Unstreitig ist zahlreichen
Religionsgemeinschaften der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen
worden, obwohl sie nicht den Richtwert von einem Tausendstel der Bevölkerung erreicht hatten.
14 c) Die Zahl der Mitglieder hat nach der Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV keine eigenständige Bedeutung, die sich von der Funktion dieses
Tatbestandsmerkmals löst, Grundlage für zu prognostizierende Gewähr der Dauer zu sein. Sie
soll nicht selbständig die Bedeutung der Religionsgemeinschaft im öffentlichen Leben als einer
(zusätzlichen) Voraussetzung für die Verleihung der Körperschaftsrechte anzeigen.
15 Die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel sind funktional auf die Inanspruchnahme
und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt. Der den
Religionsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV angebotene Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der
Religionsgemeinschaften unterstützen. Sie stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft
gegenüber. Dass sie ihre Tätigkeit frei von staatlicher Bevormundung und Einflussnahme
entfalten können, schafft die Voraussetzung und den Rahmen, in dem die
Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen von Staat und Gesellschaft beitragen
können (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.>).
16 Der Körperschaftsstatus wird jeder Religionsgemeinschaft, die die Gewähr der Dauer bietet,
zur Entfaltung ihrer Religionsfreiheit angeboten, unabhängig von ihrer wie auch immer zu
umschreibenden Bedeutung für das öffentliche Leben. Das Grundgesetz geht davon aus, dass
Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen von Staat und Gesellschaft beitragen. Ihr
Nutzen hierfür ist nicht im Einzelfall, etwa anhand der Größe und einer damit vielleicht
einhergehenden Bedeutung für das öffentliche Leben, konkret festzustellen, wenn nur die
Gewähr der Dauer gegeben ist.
17 2. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5
Satz 2 WRV kann nicht beanstandet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin
zugebilligt hat, sie biete die Gewähr der Dauer.
18 a) Der Verwaltungsgerichtshof hat hierfür den festgestellten gegenwärtigen Stand an
Mitgliedern anhand zutreffender Kriterien bewertet, nämlich darauf abgestellt, dass die Klägerin
in Deutschland seit über 100 Jahren besteht, ihre Mitgliederzahl in Deutschland langsam, aber
konstant angestiegen ist, die Altersstruktur erwarten lässt, dass sich die Mitgliederzahl zumindest
auf absehbare Zeit nicht wesentlich verringern, sondern eher weiterhin ansteigen wird. Ebenso
durfte der Verwaltungsgerichtshof der Dauer des Bestands in Deutschland umso größere
Bedeutung zumessen, als die Klägerin ihr Verbot im Dritten Reich, den nachfolgenden Zweiten
Weltkrieg und ihr Verbot in der DDR überstanden und sich in Westdeutschland sofort nach dem
Krieg, in der DDR sofort nach der Beseitigung des SED-Regimes wieder in Gemeinden
organisiert und ihr Gemeindeleben bis heute fortgesetzt hat.
19 Rechtlich unerheblich ist der Einwand des beklagten Landes, der Verwaltungsgerichtshof
hätte statt auf die Verhältnisse in Deutschland entscheidend auf die Dauer des Bestands der
Klägerin in Hessen und ihre Mitgliederzahl dort abstellen müssen. Die Klägerin ist eine
bundesweit tätige Organisation, der als solche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts verliehen werden sollen. Ob die Voraussetzungen der Verleihung vorliegen, ist bezogen
auf die bundesweit tätige Organisation als solche zu prüfen. Bezogen auf sie, nicht aber auf
einen rechtlich und tatsächlich nicht ausscheidbaren Tätigkeitsbereich in einem Bundesland
müssen die Voraussetzungen einer Gewähr auf Dauer vorliegen. Dass diese Voraussetzungen
von einer Landesbehörde festzustellen sind, ist unerheblich. Eine Landesbehörde hat
selbstverständlich in Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts einen Sachverhalt
umfassend zu prüfen und zu berücksichtigen, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der
anzuwendenden Rechtsnorm einen Blick über die Landesgrenzen hinaus erfordern. Ebenso
unerheblich ist, dass sich einzelne Wirkungen der Verleihung auf das Land beschränken mögen.
Dadurch ändern sich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verleihung und der für sie
maßgebliche Sachverhalt. Davon abgesehen wirken die wesentliche Konstituierung der
Religionsgemeinschaft als juristischer Person und der damit einhergehende Erwerb der
Rechtsfähigkeit ohnehin bundesweit.
20 b) Die Klägerin bietet auch durch ihre Verfassung im Übrigen die Gewähr der Dauer. Die an
dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erstmals im Revisionsverfahren geäußerten
Zweifel des beklagten Landes sind unbegründet.
21 aa) Soweit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV auf die Verfassung der Religionsgemeinschaft
verweist, ist damit zwar auch die rechtliche Verfasstheit der Religionsgemeinschaft gemeint.
Jedoch fordert Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nicht, die
Religionsgemeinschaft habe sich zunächst als eingetragener Verein zu bewähren (BVerfG,
Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <385 f.>). Erforderlich, aber
auch ausreichend ist vielmehr, dass die Religionsgemeinschaft im Zeitpunkt der Anerkennung
rechtlich hinreichend organisiert ist. Sie muss organisatorisch und institutionell in der Lage sein,
die Rechte, die sich aus dem Körperschaftsstatus ergeben, auszuüben. Erforderlich ist
insbesondere eine mitgliedschaftlich verfasste Organisation. Die Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist ein Personenverband. Dieser Status kommt mithin nur für Religionsgemeinschaften in
Betracht, die mitgliedschaftlich verfasst sind. Das setzt voraus, dass nach bestimmten,
innergemeinschaftlichen Regeln festgelegt ist, wer Mitglied der Religionsgemeinschaft ist. Das
Gegenbild dazu wäre eine Einrichtung, die von beliebig wechselnden Personen genutzt werden
kann, die sich als Anhänger einer bestimmten Glaubenslehre verstehen, ohne dass als Träger
der Einrichtung ein abgrenzbarer, organisatorisch zusammengefasster Personenverband
feststellbar ist.
22 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin auf der Grundlage ihres innergemeinschaftlichen
Rechts, wie es sich aus der Satzung des Nationalen Geistigen Rates ergibt. Danach bestehen
Regeln über den Erwerb der Mitgliedschaft, die daraus folgende Beteiligung an der
Willensbildung in der Gemeinschaft und die Kreierung von Vertretungs- und Leitungsorganen
der Gemeinschaft. Damit setzt sich das beklagte Land in seiner Revisionsbegründung nicht
auseinander. Das Kultusministerium hat in seinem ablehnenden Bescheid insoweit keine
Zweifel an dem dauerhaften Bestand der Klägerin geäußert.
23 bb) Für die Einschätzung dauerhaften Bestands aufgrund des tatsächlichen
Gesamtzustandes der Gemeinschaft können weitere Indizien herangezogen werden, wie eine
ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen
Lebens (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <385>).
24 Die Klägerin verfügt über eine ausreichende Finanzausstattung. Dies hat der
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt. Er konnte dafür auf einen internen Vermerk des
Kultusministeriums zurückgreifen. In ihm wird der Klägerin eine die Gewähr der Dauer bietende
ausreichende Finanzausstattung bestätigt, nachdem sie dem Kultusministerium Unterlagen
hierzu vorgelegt hatte. Diese Bewertung hat das Kultusministerium im weiteren Verfahren nicht
in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher keinen Anlass zu weiteren
Ermittlungen von Amts wegen. Sollte die in diese Richtung zielende Rüge des beklagten Landes
als Verfahrensrüge im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gemeint sein, genügt sie nicht den
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Soweit das beklagte Land geltend
macht, den vorgelegten Unterlagen lasse sich die Finanzausstattung der Klägerin für ihre Arbeit
in Hessen nicht entnehmen, ist dieser Einwand - wie schon in anderem Zusammenhang
ausgeführt - rechtlich unbegründet.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker