Urteil des BVerwG vom 06.04.2005

BVerwG (antragsteller, meinung, soldat, information, ehre, verletzung, aufgaben, sicherheitspolitik, stand, militär)

Rechtsquellen:
GG Art. 1 Abs. 1;
SG § 6 Satz 1, § 15 Abs. 4;
WBO § 17 Abs. 3;
StGB § 185
Stichworte:
Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme; politische
Meinung; Beleidigung.
Leitsätze::
1. Eine zentrale interne Information der Streitkräfte der Bundeswehr, die Darstel-
lungen und Bewertungen aus der Sicht des Bundesministers der Verteidigung
zur Sicherheitspolitik und Militärstrategie sowie zu Planungen der Bundeswehr
enthält, stellt grundsätzlich keine durch den einzelnen Soldaten anfechtbare
Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.
2. Zu Inhalt und Grenzen des Verbots der politischen Einflussnahme in § 15 Abs.
4 SG.
3. Der Schutz der persönlichen Ehre ist auch auf die Wahrung des Ansehens in
der Öffentlichkeit sowie darauf gerichtet, nicht einer ehrverletzenden Kritik oder
Äußerung ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden; namentlich dür-
fen Äußerungen nicht die Grenzen überschreiten, die das Strafrecht zum Schutz
der persönlichen Ehre festlegt.
BVerwG, Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 6. April 2005
- BVerwG 1 WB 67.04 -
Der Antragsteller, Berufssoldat im Dienstgrad eines Majors, wendet sich gegen
Äußerungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr (GenInsp) in einer Informa-
tionsveranstaltung über den aktuellen Stand und die Hintergründe der Weiterent-
wicklung der Streitkräfte. Er wertet diese Äußerungen als einseitige politische Ein-
flussnahme gegenüber unterstellten Soldaten und beanstandet außerdem, er sei
durch den GenInsp beleidigt worden.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.
A u s d e n G r ü n d e n :
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn
seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorge-
setztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterab-
schnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25,
30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen o-
der Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten
einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet
sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverlet-
zung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.:
grundlegend Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 -
und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 -
). Der Begriff der
Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO setzt dabei eine dem öffentli-
chen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der
Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder
erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung
von Rechtswirkungen abzielt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB
105.75 - , vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB
127.83, 97.84 - und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG
1 WB 30.04 -). Als Maßnahmen sind danach - neben Befehlen und Weisungen -
auch Äußerungen eines Vorgesetzten zu qualifizieren, die dieser im Über- und Un-
terordnungsverhältnis abgibt, sofern sie in die Rechtssphäre des Untergebenen
hineinwirken (Beschlüsse vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 -
, vom 18. No-
vember 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 -
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SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403> und vom 22. Dezember 2004
- BVerwG 1 WB 30.04 -).
Eine zentrale, interne Information der Streitkräfte der Bundeswehr, die Darstellun-
gen und Bewertungen aus der Sicht des Bundesministers der Verteidigung (BMVg)
zur Sicherheitspolitik und Militärstrategie sowie zu Planungen der Bundeswehr ent-
hält, stellt grundsätzlich keine durch den einzelnen Soldaten anfechtbare Maßnah-
me im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in
dieser Information - erfolge sie in Gestalt eines Leitfadens oder mündlich/persön-
lich - die von der Bundesregierung und vom BMVg vertretene Verteidigungskon-
zeption, Sicherheitspolitik und Militärstrategie sachlich dargestellt und bewertet
werden (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).
Eine derartige Information des BMVg oder eines in seinem Auftrag handelnden
Vorgesetzten kann jedoch einer gerichtlichen Kontrolle als Maßnahme im Sinne
des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO unterzogen werden, wenn und soweit durch konkrete
gegenüber dem Untergebenen getroffene Äußerungen nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers eine Verletzung dessen eigener Rechte, namentlich der Für-
sorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) oder
der Pflicht, als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politi-
sche Meinung zu beeinflussen (§ 15 Abs. 4 SG), möglich erscheint (vgl. dazu u.a.
(Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 -
[112]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).
Unter Beachtung dieser Maßgaben ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
insoweit unzulässig, als der Antragsteller pauschal „das Verhalten des GenInsp“ in
der Veranstaltung am 25. März 2004 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr an-
greift, die er als „insgesamt eine Werbeaktion“ bezeichnet.
In dem „Befehl zur Vorbereitung und Durchführung der Vortragsveranstaltung Ge-
neralinspekteur der Bundeswehr zur Weiterentwicklung der Bundeswehr“ vom
18. März 2004, den der Chef des Stabes im Hinblick auf die Veranstaltung am
25. März 2004 erlassen hat, wird deren Konzeption dahin konkretisiert, die Füh-
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rungskommandos, Ämter und Offizierschulen aller Teilstreitkräfte bzw. Organisati-
onsbereiche durch den GenInsp persönlich über den aktuellen Stand und die Hin-
tergründe der Weiterentwicklung der Streitkräfte zu informieren. Eine solche Unter-
richtung durch den GenInsp über die von den zuständigen Verfassungsorganen
bestimmten politischen Vorgaben für die Bundeswehr sowie über die daraus fol-
genden Entscheidungen u.a. über die (Um-)Organisation und (Um-)Gliederung der
Streitkräfte, ihre Ausstattung und Bewaffnung sowie ihre künftige(n) Verwen-
dung(en) gehört innerhalb des durch die Verfassung und die Gesetze gezogenen
Rahmens zu den Aufgaben des GenInsp. Nach den vom BMVg als Inhaber der
Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65 a GG) getroffenen einschlägigen Organisa-
tionsentscheidungen (bis 20. Januar 2005 im sog. „Blankeneser Erlass“ vom
21. März 1970, der durch die „Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation
und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung“ vom 21. Januar
2005 abgelöst wurde) war der GenInsp zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der In-
formationsveranstaltung vom 25. März 2004 die „unmittelbar dem Minister nachge-
ordnete ministerielle Instanz für die Entwicklung und Realisierung der Gesamtkon-
zeption der militärischen Verteidigung sowie für die Erledigung aller Einzelvorgän-
ge, die ihm und seinem Stab von der Leitung zugewiesen werden“; er war ferner
u.a. „Gesamtverantwortlicher für die Bundeswehrplanung im Bundesministerium
der Verteidigung“ und „militärischer Berater des Ministers und der Bundesregie-
rung“. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stand ihm nach dem genannten Erlass u.a.
das „Inspektionsrecht“, also das Recht zur unmittelbaren Unterrichtung und Infor-
mation zu. Dieses beinhaltete auch, im Auftrag des Ministers gegenüber den
Streitkräften als Generalinspekteur im eigenen Namen aufzutreten. Wenn der Ge-
nInsp in Wahrnehmung dieses Inspektionsrechts im Rahmen einer „Informations-
reise“ die im Befehl des Chefs des Stabes vom 18. März 2004 näher bezeichnete
Vortragsveranstaltung durchführte, um das (Führungs-)Personal der angegebenen
militärischen Stellen „über den aktuellen Stand und die Hintergründe der Weiter-
entwicklung der Streitkräfte zu informieren“, kann dies vom Antragsteller rechtlich
nicht beanstandet werden.
(wird weiter ausgeführt)
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Keine andere Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass der GenInsp die Informati-
onsveranstaltung in seiner Stellungnahme auch als Gelegenheit bezeichnet hat,
„einen möglichst breiten Kreis von militärischen Führungskräften und den entspre-
chenden Nachwuchs von der Sinnhaftigkeit des eingeleiteten Transformationspro-
zesses zu überzeugen“. Der Vorgang des „Überzeugens“ ist Teil der „Darstellung“
und „Bewertung“, die - wenn sie sachlich erfolgen - als solche noch nicht in indivi-
duelle Rechte des einzelnen Soldaten eingreifen können. Diese Darstellung und
Bewertung müssen vielmehr auch von einem Soldaten hingenommen werden, der
ihnen in der Sache nicht zustimmt (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG
1 WB 109.89 - ).
Die Grenze zwischen „überzeugen“ und unzulässiger politischer Einflussnahme im
Sinne des § 15 Abs. 4 SG wird im Einzelfall jedoch überschnitten, wenn dem ein-
zelnen Soldaten eine bestimmte - politische - Meinung „aufgedrängt“ wird. Eine
solche nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO rügefähige und der wehrdienstgerichtlichen
Kontrolle zugängliche einseitige politische Einflussnahme liegt nach der Rechtspre-
chung des Senats dann vor, wenn für den durchschnittlichen Betrachter bei objek-
tiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat durch die Information des Vorge-
setzten für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (Be-
schlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - und vom
6. September 1990 -BVerwG 1 WB 109.89 - ).
Als in diesem Sinne anfechtbare Maßnahmen können unter Beachtung der vorbe-
zeichneten Rechtsprechung die Äußerungen des GenInsp qualifiziert werden, hin-
sichtlich deren der Antragsteller im Hinblick auf § 15 Abs. 4 SG geltend macht, aus
seiner Sicht habe der GenInsp die Fortführung der „rechtswidrigen Hilfe“ für die
USA und die „Koalition der Willigen“ befürwortet, u.a. die weitere Unterstützung der
Kombattanten im Irak-Krieg gewünscht und geäußert: „Wir müssen so etwas anbie-
ten, was die Briten mit den USA im Irak gemacht haben“.
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Hinsichtlich dieser Äußerungen behauptet der Antragsteller der Sache nach eine
einseitige politische Einflussnahme im Sinne des § 15 Abs. 4 SG, deren Vorliegen
in der Begründetheit des Antrages zu prüfen ist.
Zulässig ist der Antrag auch, soweit er die Aussagen des GenInsp betrifft, der An-
tragsteller sei „wohl der Klügste im Saal“ und er habe „vielleicht ein Problem damit“.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Soldat Äuße-
rungen eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO gericht-
lich anfechten kann, wenn die Verletzung seiner Ehre und seines allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts in Betracht kommt (Beschlüsse vom 6. November 1991
- BVerwG 1 WB 42.91 - , vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 -
, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 27.01 -
Nr. 44 = NZWehrr 2002, 38>, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 -
und vom 22. Dezember
2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -). Der Antragsteller hat in einer der näheren Nachprü-
fung bedürfenden Weise dargetan, dass diese beiden Äußerungen des GenInsp
geeignet sein könnten, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten (§ 6 SG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in seinem in § 12 SG geschützten Recht auf
Kameradschaft zu verletzen.
(wird ausgeführt)
Der danach teilweise zulässige Feststellungsantrag ist indessen unbegründet.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SG verbietet dem Vorgesetzten, seine dienstliche
Stellung dazu zu benutzen, seine Untergebenen für oder gegen eine politische
Meinung zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR
531/68 - ; Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl., § 15
RNr. 20 m.w.N.). Gegen die Verpflichtung des Vorgesetzten aus § 15 Abs. 4 kann
nur gezielt verstoßen werden; nach dem Sinn der gesetzlichen Formulierung („darf
nicht … beeinflussen“) gibt es keine zufällige oder unbewusste Verletzung dieser
Pflicht (Beschlüsse vom 29. Mai 1973 - BVerwG 1 WB 23.71 -
[138]> und vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - ). Eine in
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diesem Sinne gezielte einseitige politische Einflussnahme ist nach der oben bereits
zitierten Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn für den durch-
schnittlichen Betrachter bei objektiver Würdigung erkennbar wird, dass der Soldat
durch die Information für oder gegen eine politische Meinung eingenommen wer-
den soll (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - ).
Eine solche Beeinflussung liegt nicht erst vor, wenn eine derartige Wirkung tat-
sächlich erzielt worden ist; der Versuch reicht bereits aus. Eine unzulässige Ein-
flussnahme ist auf vielfältige Weise möglich, gerade auch im Wege mündlicher o-
der schriftlicher Äußerungen (vgl. dazu u.a. Scherer/Alff, a.a.O.). Von dem Verbot
des § 15 Abs. 4 SG werden allerdings Handlungen und Äußerungen eines Vorge-
setzten nicht erfasst, mit denen dieser im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben
dienstliche Vorgaben des BMVg oder der von ihm beauftragten Vorgesetzten in-
nerhalb der von der Verfassung und den Gesetzen gezogenen Grenzen umsetzt.
Dies ergibt sich - im Rahmen der auf den Regelungszusammenhang abstellenden
systematischen Normauslegung - schon daraus, dass der BMVg kraft der ihm zu-
stehenden Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65 a GG) dazu berechtigt ist, in
den genannten rechtlichen Grenzen seine (militär- und sicherheits-)politischen Vor-
stellungen zu realisieren und insoweit in Verfolgung dieser politischen Konzeption
auf militärische Untergebene einzuwirken. Untergebene sind nach § 11 Abs. 1
Satz 1 SG gehalten, auf dieser Grundlage ihnen erteilten Befehlen zu gehorchen,
soweit diese nicht ausnahmsweise (vgl. u.a. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SG)
unverbindlich sind; sie haben sie nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft
und unverzüglich auszuführen, auch wenn die Befehle ihrer politischen Meinung
widersprechen und/oder wenn sie sich in ihrer politischen Meinung in Frage gestellt
oder sonst dadurch beeinflusst sehen.
Eine durch § 15 Abs. 4 SG verbotene Beeinflussung der politischen Meinung eines
Untergebenen liegt jedoch dann vor, wenn es bei der Handlung oder Äußerung des
Vorgesetzten nicht darum geht, einen nach der Verfassung und den Gesetzen zu-
lässigen dienstlichen Zweck innerhalb des Rahmens des § 10 Abs. 4 SG zu errei-
chen, sondern um politische Werbung, Propaganda oder Indoktrination. Dies ist
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der Fall, wenn der jeweilige militärische Vorgesetzte mit seinen Äußerungen unter
Ausnutzung seiner Stellung und/oder seiner Befugnisse - über die Vermittlung von
Informationen und die damit notwendigerweise verbundenen Bewertungen hinaus -
darauf abzielt, auf den Untergebenen in einer Weise einzuwirken, die diesem die
Möglichkeit wesentlich erschwert oder gar nimmt, ungehindert und ohne Furcht vor
persönlichen oder dienstlichen Nachteilen zu Form oder/und Inhalt der Äuße-
rung(en) kritisch Stellung zu nehmen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Dies
folgt nicht zuletzt aus dem Zweck der Regelung. § 15 Abs. 4 SG will ersichtlich den
besonderen Unrechtsgehalt erfassen, dass ein Soldat sein dienstliches Überge-
wicht als Vorgesetzter dazu einsetzt, um bestimmte politische Auffassungen - als
ihm genehm - durchzusetzen oder als nicht genehm zu unterdrücken. Die Vor-
schrift schützt Untergebene in der Freiheit ihrer politischen Meinungs- und Willens-
bildung und in diesem Kontext vor politisch motiviertem Fehlgebrauch der dem
Vorgesetzten anvertrauten Dienstgewalt.
Diese rechtlichen Vorgaben müssen auch bei Informationsveranstaltungen beach-
tet werden, in denen Untergebene über die militär- und sicherheitspolitischen Kon-
zepte der politischen und militärischen Führung der Streitkräfte sowie über die In-
halte und Auswirkungen der darauf gestützten militärischen Planungen informiert
und von ihrer Notwendigkeit überzeugt werden sollen. Daher dürfen Untergebenen
die vorzustellenden militär- und sicherheitspolitischen Konzepte sowie die darauf
aufbauenden Planungen der politischen und militärischen Führung nicht in apodik-
tischer Form „aufgedrängt“ werden. Mit diesem Erfordernis wäre es z.B. unverein-
bar, wenn etwa bei Veranstaltungen, in denen im Wege der Überzeugungsbildung
die Inhalte der Militär- und Sicherheitspolitik der politischen und militärischen Füh-
rung der Bundeswehr und ihre Notwendigkeit dargestellt werden, konkurrierende
Konzepte einzelner im Deutschen Bundestag vertretener Parteien und Fraktionen
in unsachlicher Weise herabgewürdigt würden. Ferner erfordert das in § 15 Abs. 4
SG für militärische Vorgesetzte normierte Verbot, Untergebene für oder gegen eine
politische Meinung zu beeinflussen, anwesenden Soldaten als „Staatsbürgern in
Uniform“ in angemessenem Rahmen Gelegenheit zu geben, sich zu Wort zu mel-
den und ggf. auch kritische Einwände zu erheben. An solche Wortmeldungen dür-
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fen, sofern dabei die einschlägigen rechtlichen Grenzen nicht überschritten wer-
den, keine Sanktionen geknüpft werden.
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben sind die vom Antragsteller gerügten
Äußerungen des GenInsp im Hinblick auf § 15 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden.
(wird ausgeführt)
Zu den Rechten, deren Schutz ein Soldat gemäß § 6 Satz 1 SG in Anspruch neh-
men kann, gehört der Schutz seiner persönlichen Ehre. Der Soldat kann danach
verlangen, dass seine persönliche Ehre, sein Ansehen und sein Ruf als Bürger und
Soldat geachtet und nicht geschädigt werden. Dieser Ehrenschutz, der dem Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist und seine Grundlage in der
verfassungsrechtlich verbürgten Achtung der Menschenwürde und der freien Per-
sönlichkeitsentfaltung findet (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), ist notwendig auch
auf die Wahrung des Ansehens in der Öffentlichkeit gerichtet sowie darauf, nicht
einer ehrverletzenden Kritik oder Äußerung ohne rechtfertigenden Grund ausge-
setzt zu werden (vgl. Beschlüsse vom 23. April 1980 - BVerwG 1 WB 265.77 -
m.w.N. und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB
30.04 -).
Namentlich dürfen Äußerungen nicht die Grenzen überschreiten, die das Strafrecht
zum Schutz der persönlichen Ehre festlegt. Ein Angriff auf die persönliche Ehre im
Sinne einer Beleidigung, vor der § 185 StGB schützen soll, liegt vor, wenn dem
Betroffenen die eigene Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht
wird. Eine Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung ist sowohl durch die Äuße-
rung eines negativen Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst oder über die-
sen gegenüber Dritten als auch durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ge-
genüber dem Betroffenen möglich. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Für die Klärung der Frage, ob eine Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt aufweist,
muss zunächst der objektive Bedeutungsgehalt der Äußerung ermittelt werden. Ihr
darf keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht aufweist. Für den ob-
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jektiven Bedeutungsgehalt einer Äußerung ist entsprechend der auch im öffentli-
chen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, son-
dern der in der Äußerung zum Ausdruck kommende erklärte Wille maßgeblich, wie
er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des
sachlichen Kontextes der Äußerung verstanden werden muss (Beschlüsse vom
27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - , vom
20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 -
RR 2004, 428> und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 -
§ 13 SÜG Nr. 4>).
Der GenInsp hat mit seiner Äußerung, der Antragsteller habe mit der von ihm ge-
äußerten Ansicht zur Rechtslage im US-Irak-Krieg wohl „ein Problem“, weder ein
beleidigendes Werturteil abgegeben noch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung
aufgestellt. Denn er hat weder den sittlich-moralischen noch den personalen oder
sozialen Geltungsanspruch (vgl. hierzu: Lenckner in: Schönke/ Schröder, StGB,
26. Aufl. 2001, § 185 RNr. 2 m.w.N.) des Antragstellers in Zweifel gezogen oder
gar diesem abgesprochen. Gegenteiliges wäre hinsichtlich des sittlich-moralischen
Geltungsanspruches nur dann der Fall, wenn dem Antragsteller ein unsittliches o-
der rechtswidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen oder wenn ihm sonst
moralische Integrität generell oder in einer bestimmten Richtung abgesprochen
worden wäre. Davon kann hier ersichtlich keine Rede sein. Auch der Antragsteller
macht dies nicht geltend.
Der personale Geltungswert des Antragstellers ist mit der in Rede stehenden Äu-
ßerung des GenInsp ebenfalls nicht in Zweifel gezogen oder gar negiert worden.
Denn der Antragsteller ist nicht mit dem Vorwurf elementarer menschlicher Unzu-
länglichkeiten oder Schwächen konfrontiert worden, um ihn als menschliches We-
sen abzuwerten und damit zu missachten. Schließlich ist der Antragsteller auch
nicht in seinem sozialen Geltungswert getroffen worden. Dies wäre nur dann ge-
schehen, wenn ihm die Fähigkeit abgesprochen worden wäre, seinen Beruf oder
sonstige von ihm übernommene soziale Aufgaben oder Rollen wahrzunehmen (vgl.
hierzu Lenckner in: Schönke/Schröder, a.a.O., RNr. 2 m.w.N.). Davon kann hier
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ersichtlich nicht die Rede sein, weil der GenInsp gegenüber dem Antragsteller und
den anderen Teilnehmern der Veranstaltung lediglich seine Einschätzung zum
Ausdruck gebracht hat, der Antragsteller werde angesichts der von ihm eingenom-
menen Haltung zur Rechtslage (des US-Irak-Krieges) „ein Problem“, also ein Inter-
pretationsproblem oder Klärungsbedarf haben. Dabei blieb freilich ungesagt und
damit offen, welcher Art dieses „Problem“ nach seiner Einschätzung sei und welche
Folgerungen sich daraus ergeben könnten. Die Fähigkeit des Antragstellers zur
Wahrnehmung seines Berufes als Soldat oder anderer sozialer Aufgaben oder Rol-
len ist ihm damit schon deshalb nicht abgesprochen worden, weil die Frage der
fachlichen oder persönlichen Kompetenz zur Lösung des „Problems“ in der Veran-
staltung am 25. März 2004 nicht thematisiert wurde.
Auch sonst ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des An-
tragstellers nicht ersichtlich. Dieses umfasst den Schutz vor Äußerungen, die ge-
eignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwir-
ken (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -
3619> m.w.N.). Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewähr-
leistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen
schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbst-
wertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts
nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffent-
lichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen ge-
sehen werden möchte (stRspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. November
1998 - 1 BvR 1531/96 - ). Das all-
gemeine Persönlichkeitsrecht ist zudem nicht schrankenlos gewährt, sondern findet
seine Schranken in allgemeinen Gesetzen.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
- 12 -
Mössinger
Schwenn