Urteil des BVerwG vom 07.01.2008

BVerwG: zustellung, erlass, form, berufungskläger, einverständnis, zivilprozessordnung, fristwahrung, zivilprozessrecht, absicht, anwendungsbereich

Rechtsquellen:
VwGO
§ 124a Abs. 6 Satz 1, § 125 Abs. 2
ZPO
§ 544 Abs. 6 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Berufung; Begründung; Berufungsbegründung.
Leitsatz:
Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung durch das Oberver-
waltungsgericht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO einen gesonderten Schrift-
satz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, dass der Beru-
fungsantrag und die Berufungsgründe im Antrag auf Zulassung der Berufung
enthalten sind (Bestätigung der Rspr).
Urteil des 1. Senats vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06
I. VG München vom 07.12.2005 - Az.: VG M 7 K 03.7206 -
II. VGH München
vom 21.08.2006 - Az.: VGH 24 B 06.28 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 27.06
VGH 24 B 06.28
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 21. August 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
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Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige, wendet sich gegen ihre Aus-
weisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Sie reiste im August 1990 im Besitz eines Aufnahmebescheids in das Bundes-
gebiet ein; das Vertriebenenverfahren blieb ohne Erfolg. Im Anschluss daran
wurde ihr eine bis zum 27. Oktober 1999 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt.
Mit Bescheid vom 28. November 2003 wies die Beklagte die Klägerin wegen
unerlaubten Aufenthalts aus dem Bundesgebiet aus, untersagte ihr die Wie-
dereinreise, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
ab und drohte ihr für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung
nach Rumänien an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 7. Dezember 2005 ab.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 beantragte die Klägerin in einem ersten Teil
(unter „A“) die Zulassung der Berufung und begründete diesen Antrag; zugleich
enthielt der Schriftsatz für den Fall der Zulassung der Berufung in einem zwei-
ten Teil (unter „B“) die Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung. Da-
rüber hinaus beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Beru-
fung zu. Der Beschluss enthielt die Belehrung, dass die Berufung innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Beru-
fung zu begründen sei, die Begründung beim Bayerischen Verwaltungsge-
richtshof einzureichen sei und die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden könne. Des weite-
ren wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung einen bestimmten Antrag
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs-
gründe) enthalten müsse; mangele es an einem dieser Erfordernisse, sei die
Berufung unzulässig. Der Beschluss wurde der Klägerin am 11. Februar 2006
zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 6. März 2006 übergab die Klägerin die Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege.
Mit Beschluss vom 13. März 2006 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof für das
Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete ihre Bevollmächtigten bei.
Einen weiteren Schriftsatz reichte die Klägerin nicht ein.
Nach Anhörung der Klägerin verwarf der Verwaltungsgerichtshof die Berufung
mit Beschluss vom 21. August 2006. Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht
innerhalb der am 13. März 2006 abgelaufenen Frist begründet worden sei. Der
Umstand, dass die Klägerin bereits im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom
2. Januar 2006 neben dem Zulassungsantrag auch Berufungsanträge gestellt
und die Berufung für den Fall des Erfolges ihres Zulassungsantrags begründet
habe, genüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgerichtshof zuge-
lassenen Revision und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie trägt im
Wesentlichen vor, dass die Fristenregelungen in § 124a VwGO vor allem Aus-
druck des Beschleunigungsgedankens seien. Mit Blick auf diesen Zweck sei
nicht ersichtlich, warum die Berufungsbegründung in einem gesonderten
Schriftsatz zu erfolgen habe, wenn zuvor eine - den Anforderungen an eine Be-
rufungsbegründung genügende - Erklärung abgegeben worden sei. Die Absicht
des Berufungsführers, das Berufungsverfahren durchzuführen, bedürfe keiner
weiteren Kundgabe. Solle ein Verfahren nicht mehr fortgeführt werden, erfolge
üblicherweise eine ausdrückliche prozessbeendende Erklärung. Auch habe der
Bundesgerichtshof zu § 544 Abs. 6, § 551 Abs. 3 Satz 3 ZPO entschieden,
dass die Revision vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet wer-
den könne. Aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem 13. März
2006 habe sie schließen dürfen, dass die Begründung der Berufung durch ge-
sonderten Schriftsatz nicht (mehr) erforderlich sei. Außerdem sei sie vom Ver-
waltungsgericht durch das am 5. Januar 2006 bei ihr eingegangene Schreiben
missverständlich belehrt worden.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
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II
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs die Berufung zu Recht gemäß § 125
Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO verworfen, weil die Klägerin das Rechtsmittel nicht
rechtzeitig begründet hat.
Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absat-
zes 5 der Vorschrift, d.h. der Zulassung des Rechtsmittels auf Antrag durch das
Oberverwaltungsgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Der Verwaltungsge-
richtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelführer nach
Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Beru-
fungsbegründung einreichen muss (so bereits Urteil vom 30. Juni 1998
- BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <120 f.> und Urteil vom 4. Oktober
1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <338 f.> jeweils zu § 124a
Abs. 3 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I
S. 1626; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a
VwGO Nr. 26 sowie Beschlüsse vom 1. August 2002 - BVerwG 3 B 112.02 -
BayVBl 2003, 442 und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - NVwZ
2003, 868 jeweils zu § 124a Abs. 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001, BGBl I S. 3987).
Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzurei-
chenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6
Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstel-
lung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der
Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächli-
chen Verhältnissen festhalten will (Beschluss vom 15. Oktober 1999 - BVerwG
9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13). Da bei einem erfolgreichen
Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt
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wird und es keiner Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO), hat das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in den Rang einer Zu-
lässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an
Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert
der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem
Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch
interessiert ist. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im
Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er
darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehen-
den Schriftsatz Bezug nimmt (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 -
a.a.O. S. 121). Das Erfordernis eines gesonderten fristgebundenen Schriftsat-
zes nach Erlass des Zulassungsbeschlusses dient entgegen der Auffassung
der Revision auch der Verwirklichung des Beschleunigungsgedankens; denn es
entlastet das Berufungsgericht beim Ausbleiben der Berufungsbegründung von
der häufig aufwendigen Sichtung und Prüfung, ob schon die Begründung des
Zulassungsantrags die erforderlichen Elemente einer Berufungsbegründung
enthält. Andernfalls träten an die Stelle klarer prozessualer Kriterien Elemente
wertender Würdigung. Deshalb reicht es nicht aus, dass - wie im vorliegenden
Fall - die für den Fall der Zulassung der Berufung gestellten Berufungsanträge
und die Begründung der Berufung schon in dem Schriftsatz enthalten waren,
mit dem die Zulassung der Berufung beantragt worden war.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2004 (Az. IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981)
fest. Nach dieser Entscheidung kann die Revision im Anwendungsbereich der
Zivilprozessordnung bereits vor der Zulassung durch das Revisionsgericht be-
gründet werden (kritisch demgegenüber Büttner, NJW 2004, 3524 ff.). Eine
Rechtsprechungsdivergenz, die nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlich-
keit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Vorlage an
den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe rechtfertigte, liegt nicht
vor; denn die maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften erweisen sich nicht
als inhaltsgleich. So ist § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Einreichung der Revi-
sionsbegründung betrifft, offener ausgestaltet als § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO
(so auch Beschluss vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 5 B 26.05 - );
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zudem gilt im Zivilprozessrecht die form- und fristgerechte Einlegung der Nicht-
zulassungsbeschwerde im Falle der Stattgabe als Einlegung der Revision
(§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), so dass sich die Argumentation des Bundesge-
richtshofs nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsprozessrecht übertragen
lässt.
Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Schrift-
satz der Klägerin vom 6. März 2006, mit dem um Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe gebeten und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen übergeben wurden, den inhaltli-
chen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der am 13. März 2006 ergange-
ne Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, dass die Klä-
gerseite die Berufung bereits form- und fristgerecht begründet hätte. Die Frist
zur Berufungsbegründung endete erst mit Ablauf des 13. März 2006 (Montag),
so dass ein entsprechender Schriftsatz noch bis 24:00 Uhr beim Verwaltungs-
gerichtshof hätte eingehen können. Zudem ist der Beschluss über die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe der Klägerseite erst nach Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist zugegangen. Schließlich hat die Klägerin keine Wiedereinset-
zung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt, so dass nicht ersichtlich ist,
auf welche Weise der Gedanke des Vertrauensschutzes für die Fristwahrung
von Bedeutung sein könnte.
Der Verweis auf das am 5. Januar 2006 bei der Klägerin eingegangene Schrei-
ben mit erstinstanzlichem Aktenzeichen und dem Hinweis „… sofern die Be-
gründung noch nicht eingereicht wurde, ist diese beim Verwaltungsgerichtshof
einzureichen“, verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Hinweis des
Verwaltungsgerichts erging offensichtlich in dem auf die Zulassung der Beru-
fung gerichteten Antragsverfahren. Für die Dauer der Frist zur Begründung der
Berufung ist demgegenüber nur die korrekte Belehrung im Zulassungsbe-
schluss vom 9. Februar 2006 von Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Richter
Prof. Dr. Kraft Fricke
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Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Kraft
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