Urteil des BVerwG vom 27.05.2006

BVerwG (lex specialis, träger, aufenthalt, bundesverwaltungsgericht, sozialhilfe, vorläufig, begründung, beschwerde, bewertung, zeitpunkt)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 70.05
VGH 7 S 263/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht er-
hoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2006 hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der ihr von der Beigeladenen beigemessenen
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzu-
lassen.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene, als klärungsbedürftig bezeichnete
Frage nach dem „Rangverhältnis des § 10a Abs. 2 Satz 1 gegenüber dem
§ 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG“ bzw. die Frage, ob „§ 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG
als lex specialis der Bestimmung des Satzes 1 vorgeht“, rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht. Sie lässt sich ohne Durchführung des Revisionsverfah-
rens schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, jedenfalls auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin beantworten, dass die
Zuständigkeitsregelung des Satzes 3 des § 10a Abs. 2 AsylbLG, soweit ihre
Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, als speziellere Regelung der des Sat-
zes 1 vorgeht. § 10a Abs. 2 AsylbLG ist § 97 Abs. 2 BSHG (in der bis zum
1
2
3
- 3 -
31. Dezember 2004 geltenden Fassung) nachgebildet (s.a. BTDrucks 13/2746,
18); zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 6. Februar 2003 (- BVerwG 5 C 9.02 - FEVS 54, 385) ausgeführt:
„Nach dieser Regelung hat der nach Absatz 1 zuständige
Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu ent-
scheiden und ‚vorläufig’ einzutreten, wenn nicht spätes-
tens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der
gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet
worden ist. Die Verweisung auf den ‚nach Absatz 1 zu-
ständige(n) Träger der Sozialhilfe’, also den Träger, in
dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich auf-
hält, ergänzt die in § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG getrof-
fenen Zuständigkeitsregelungen und ist keine Rechts-
grundverweisung. Sie dient im Interesse einer schnellen,
effektiven Hilfegewährung der eigenständigen Bestim-
mung des nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zur unverzügli-
chen Entscheidung und vorläufigen Leistungsgewährung
örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe, so dass sich in
den von dieser Regelung erfassten Fällen die örtliche Zu-
ständigkeit nicht originär, sondern kraft Verweisung nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG richtet.
Die Pflicht, ‚vorläufig einzutreten’, ist keine nur vorläufige
Pflicht. Sie ist vielmehr im Verhältnis zum Hilfeempfänger
dann eine dauerhafte, wenn nach § 97 Abs. 2 Satz 1
oder 2 BSHG zuständige Träger nicht rechtzeitig geleistet
haben und deshalb nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG unver-
züglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten war. Da-
mit gehen Zweifel in Bezug auf eine Zuständigkeit nach
§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG nicht zu Lasten des Hilfe-
empfängers.
Gleichwohl bleibt die Leistungserbringung nach § 97
Abs. 2 Satz 3 eine ‚vorläufige Leistungsgewährung’. Denn
dem nach dieser Vorschrift Eintrittspflichtigen sind die da-
für aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach
§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen,
nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen -
Träger der Sozialhilfe zu erstatten, belasten ihn also nicht
endgültig.“
Nach diesen Erwägungen, die auf die nahezu wort- und im Übrigen inhaltsglei-
che Regelung des § 10a Abs. 2 AsylbLG zu übertragen sind, ist geklärt, dass in
den Fällen, in denen - wie von dem Berufungsgericht angenommen - die Vor-
4
- 4 -
aussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 für eine vorläufige Eintrittspflicht der nach
Absatz 1 zuständigen Behörde vorliegen, diese im Außenverhältnis zum Leis-
tungsberechtigten nicht auf die - vermeintlich oder tatsächlich vorrangige - Zu-
ständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 verweisen kann und
die nach Absatz 1 zuständige Behörde des Zuweisungs- oder des tatsächlichen
Aufenthaltsortes, die nach Absatz 2 Satz 3 vorläufig zu leisten hat, auf eine Er-
stattung der Aufwendungen zu verweisen ist. Ob das Berufungsgericht zu
Recht einen Fall des § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG angenommen hat, betrifft
eine rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Frage der einzelfallbezo-
genen Rechtsanwendung unter Würdigung des Sachverhalts.
1.2 Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Entscheidung, ob eine grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache auch aus den Gründen des Beschlusses des
Senats vom 22. März 2005 - BVerwG 5 B 55.04 - (dazu Hinweisschreiben vom
2. März 2006) zu verneinen ist.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Nicht zu entscheiden ist, ob das Vorbringen in dem
Schriftsatz vom 2. August 2005, das Berufungsgericht habe sich gegen die Be-
wertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Auf-
nahme im Diakonissenkrankenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zustän-
digkeitsbereich des beklagten Landkreises gehabt, „überraschend auf die nicht
nachvollziehbare Position zurückgezogen, der Aufenthalt der Klägerin zum
Zeitpunkt der Einweisung in das Diakonissenkrankenhaus sei noch immer un-
geklärt“, den an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO) zu stellenden Mindestanforderungen genügt und das Vorbringen in den
nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen vom 14. Ok-
tober 2005 und 24. März 2006 als lediglich ergänzende Begründung einer frist-
gerecht erhobenen Verfahrensrüge zu werten ist. Denn das Berufungsgericht
hat seine Bewertung, dass die örtliche Zuständigkeit hier nach § 10a Abs. 2
Satz 3 AsylbLG zu beurteilen sei, sowohl darauf gestützt, dass es sich um ei-
nen Eilfall i.S.d. § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG handele (Entscheidungsgrün-
de III. 2. a) aa), Urteilsabdruck S. 8 f.), als auch darauf, dass „auch die zweite
Alternative des § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG erfüllt“ sei, weil „ein für die Be-
5
6
- 5 -
stimmung der Zuständigkeit ausreichender gewöhnlicher Aufenthalt (…) nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Eintritt des Bedarfsfalls“
feststand (Entscheidungsgründe III. 2. a) bb), Urteilsabdruck S. 9 f.). Die bean-
standeten Erwägungen sind von dem Berufungsgericht nur als weitere selb-
ständig tragende Begründung („Hinzu kommt …“; „auch die zweite Alternative
… erfüllt“) der die Entscheidung insoweit selbständig tragenden Begründung
hinzugefügt worden, es handele sich um einen Eilfall. Dazu verhält sich die Ver-
fahrensrüge nicht. Ist ein Urteil des Berufungsgerichts auf mehrere selbständig
tragende Erwägungen gestützt, so darf die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr s.
etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97 - NVwZ
1998, 850).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
7