Urteil des BVerwG vom 26.06.2008

BVerwG (kopftuch, ausbildung, schule, zugang, gefährdung, unterricht, bremen, zulassung, öffentlich, eltern)

Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2,
Art. 12 Abs. 1, Art. 140
WRV
Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1
BremSchulG
§ 59b Abs. 4 und 5
BremLV
§ 12 Abs. 1 Satz 2
Stichworte:
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Kopftuch; Lehrer; staatliches Aus-
bildungsmonopol; religiöse und weltanschauliche Neutralität; Schulfrieden;
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut; subjektive Berufszulassungsschranke;
Berufsfreiheit; Berufswahlfreiheit.
Leitsatz:
Einer Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch
beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbil-
dung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um
einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vor-
zubeugen.
Urteil des 2. Senats vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 22.07
I. VG Bremen vom 21.06.2006 - Az.: VG 6 K 2036/05 -
II. OVG Bremen vom 21.02.2007 - Az.: OVG 2 A 279/06 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 22.07
OVG 2 A 279/06
Verkündet
am 26. Juni 2008
- 2 -
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Buchheister
für Recht erkannt:
- 3 -
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Han-
sestadt Bremen vom 21. Februar 2007 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni
2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Be-
klagte verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit
ist, begehrt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt (Sekun-
darstufe II in den Fächern Deutsch und Religionskunde) außerhalb eines Beam-
tenverhältnisses. In diesen Fächern hat sie im Jahre 2005 die erste Staatsprü-
fung bestanden. Sie trägt ein Kopftuch, um die von ihr als bindend empfundene
Bekleidungsregel ihrer Religion einzuhalten.
1
Die Beklagte lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 21. April 2005 ab,
weil sich die Klägerin geweigert hatte, schriftlich zu erklären, das Fach Biblische
Geschichte ohne Kopftuch zu unterrichten. Aufgrund einer einstweiligen Anord-
nung des Verwaltungsgerichts wurde sie vorläufig zur Ausbildung zugelassen.
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Am 29. Juni 2005 trat der neue § 59b des Bremischen Schulgesetzes in Kraft,
dessen Absatz 4 Satz 5 Lehrkräften in der Schule ein Erscheinungsbild verbie-
tet, das aufgrund seines religiösen oder weltanschaulichen Aussagegehalts ge-
eignet ist, den Schulfrieden zu gefährden. Nach Absatz 5 der Vorschrift gilt dies
auch für Referendare, soweit sie Unterricht erteilen. Da die Klägerin weiterhin
nicht bereit war, ohne Kopftuch zu unterrichten, wurde ihr Widerspruch gegen
die Ablehnung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. Auf die
Beschwerde der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht die einstweilige
Anordnung auf.
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- 4 -
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Zulassungsan-
trag erneut zu entscheiden; hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zur Zulas-
sung zu verpflichten, hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. In
dem Berufungsurteil heißt es:
4
Die Klägerin sei wegen ihrer generellen und kompromisslosen Weigerung, ohne
Kopftuch zu unterrichten, für den Vorbereitungsdienst an öffentlichen Schulen
ungeeignet. Denn sie habe deutlich gemacht, dass sie die gesetzliche Verpflich-
tung, ihre religiöse Überzeugung im Unterricht nicht durch ein Kopftuch zu ma-
nifestieren, nicht beachten werde. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, ein
Ausbildungsverhältnis einzugehen, das sie wegen der sicher zu erwartenden
Gesetzesverstöße jederzeit fristlos kündigen könne.
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§ 59b Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 5 BremSchulG sei verfassungskonform. Der
Landesgesetzgeber dürfe religiös-weltanschauliche Konflikte an öffentlichen
Schulen, die durch Manifestationen von Lehrkräften entstehen könnten, bereits
im Vorfeld vermeiden. Dies gelte wegen der identischen Interessenlage auch
für Referendare, wenn sie Unterricht erteilten.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und bean-
tragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hanse-
stadt Bremen vom 21. Februar 2007 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni
2006 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte
verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsge-
richts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesverfassungs-
recht, nämlich das Grundrecht der Klägerin auf freie Berufswahl gemäß Art. 12
Abs. 1 GG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dieses vermittelt der Klägerin einen An-
spruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Zulassung zum Vorberei-
tungsdienst für das Lehramt (Sekundarstufe II mit den Fächern Deutsch und
Religionskunde) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb
eines Beamtenverhältnisses. Das vor dem Verwaltungsgericht vorrangig gel-
tend gemachte Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Zulassung zum Vorbe-
reitungsdienst ist nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens, weil das die
Klage insoweit abweisende erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist.
9
Gemäß § 59b Abs. 4 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) i.d.F. der Neube-
kanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl S. 260) haben die öffentlichen
Schulen religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren (Satz 1). Dieser
Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr- und Betreuungskräfte in der Schule
gerecht werden (Satz 2). Die Lehrkräfte und das betreuende Personal müssen
in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller
Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten
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Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen
Überzeugungen zu vermitteln (Satz 3). Diese Pflichten der Lehrkräfte und des
betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe
des eigenen Bekenntnisses (Satz 4). Auch das äußere Erscheinungsbild der
Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeig-
net sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen
und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die
den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neu-
tralität gefährden, in die Schule zu tragen (Satz 5). Gemäß § 59b Abs. 5
BremSchulG gilt Absatz 4 für Referendare, soweit sie Unterricht erteilen.
Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts verbietet § 59b
Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 BremSchulG Referendaren, die an öffentlichen Schulen
für den Lehrerberuf ausgebildet werden, beim Unterrichten jedes äußere Er-
scheinungsbild, das für sich genommen womöglich eine Gefährdung des Schul-
friedens in religiös-weltanschaulicher Hinsicht hervorrufen kann. Hierunter fällt
das Kopftuch als Bekundung einer religiösen Überzeugung. Das Oberverwal-
tungsgericht hat gebilligt, dass an Referendare beim Unterrichten dieselben
Anforderungen gestellt werden wie an dauerhaft beschäftigte Lehrkräfte. Diese
Gleichstellung wird Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, weil sie Bewerber ohne
zureichenden Grund von der Lehrerausbildung und damit vom Zugang zu dem
von ihnen gewählten Lehrerberuf ausschließt.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den
Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), trägt die Klägerin ein Kopftuch, weil sie
dies aus religiösen Gründen als für sich bindend ansieht. Diese Bekleidung ist
für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses. Ihr Verhalten fällt daher in den
Schutzbereich des Grundrechts der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.
Dieses umfasst das Recht, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu
handeln, wenn die religiöse Motivation des Verhaltens nach dem Selbstver-
ständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft plausibel erscheint (BVerfG, Ur-
teil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <298 f.>).
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Kleidungsstücke oder Symbole, die religiöse oder weltanschauliche Bekundun-
gen ausdrücken, müssen Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht von Verfas-
sungs wegen ohne Rücksicht auf die Folgen untersagt werden. Denn darin liegt
für sich genommen noch keine Verletzung der Pflicht des Staates zur religiös-
weltanschaulichen Neutralität, wie sie durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140
GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung vor-
gegeben ist. Diese Neutralitätspflicht verlangt keine von jeglichen religiösen
Symbolen und Bezügen freigehaltene Schule. Religiöse Bezüge sind in der öf-
fentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für
andere weltanschauliche und religiöse Werte offen sein und auf gegenseitigen
Respekt und Toleranz hinwirken. Der Staat kann sich darauf zurückziehen, tätig
zu werden, wenn das Erscheinungsbild der Lehrkräfte im Einzelfall zu Konflik-
ten mit Schülern oder deren Eltern führt. Diese können sich in ihrer Ablehnung
bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Bekundungen ihrerseits auf die
Grundrechte gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Insbesondere
ist das grundrechtlich geschützte Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder
auch in religiös-weltanschaulicher Hinsicht grundsätzlich nach ihren Vorstellun-
gen zu gestalten, auch in der Schule von Bedeutung (BVerfG, a.a.O. S. 301 ff.).
Die staatliche Neutralitätspflicht im schulischen Bereich verlangt hiernach keine
„Sterilität“ im Sinne eines Fernhaltens jeglicher weltanschaulicher oder religiö-
ser Zusammenhänge, sondern eine die gesellschaftlichen Realitäten nicht aus-
blendende Vermittlung dieser Zusammenhänge, ohne sie in der einen oder an-
deren Richtung einseitig zu werten. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 32
und 33 der Bremischen Landesverfassung einen vom Grundgesetz abweichen-
den Inhalt der staatlichen Neutralitätspflicht für das öffentliche Schulwesen fest-
legen. Denn in diesem Fall käme ihnen wegen des sich aus Art. 31 GG erge-
benden Vorrangs des Grundgesetzes keine praktische Bedeutung zu.
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Wegen möglicher Konflikte mit widerstreitenden Grundrechtspositionen von
Schülern und Eltern vermittelt Art. 4 Abs. 1 GG verbeamteten Lehrkräften kei-
nen Anspruch, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung durch ent-
sprechende Kleidungsstücke oder Symbole im Bereich der öffentlichen Schule,
insbesondere im Unterricht, zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr sind die für das
Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber berechtigt, den sich aus mögli-
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chen Konflikten ergebenden Gefährdungen des Schulfriedens dadurch vorzu-
beugen, dass sie untersagen, religiös-weltanschaulich motivierte Kleidungsstü-
cke oder Symbole in der Schule zu tragen. Der Verzicht auf ein solches Er-
scheinungsbild kann vom Landesgesetzgeber als Merkmal der beamtenrechtli-
chen Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ausgestaltet und damit zur ge-
setzlichen Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gemacht
werden (BVerfG, a.a.O. S. 309 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG
2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <147 ff.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG
Nr. 1).
Von dieser ihm bundesverfassungsrechtlich eröffneten Möglichkeit hat der bre-
mische Landesgesetzgeber durch die Einführung des § 59b Abs. 4 und 5 Brem-
SchulG Gebrauch gemacht. Damit steht fest, dass die Klägerin nicht als Beam-
tin in den Dienst des Landes Bremen übernommen werden kann, wenn sie dar-
an festhält, mit Kopftuch zu unterrichten.
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Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte unter Berufung auf § 59b Abs. 4
Satz 5 und Abs. 5 BremSchulG der Klägerin auch ohne Weiteres den Zugang
zu ihren öffentlichen Schulen als Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1
GG für den Lehrerberuf verweigern kann. Die grundrechtlichen Erwägungen,
die das Verbot eines religiös oder weltanschaulich motivierten Erscheinungsbil-
des bei Lehrkräften rechtfertigen, können nicht unbesehen auf den staatlichen
Vorbereitungsdienst übertragen werden, weil der Zugang zu diesem unerläss-
lich ist, um dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG
Rechnung zu tragen. Davon ausgehend führt die Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts, § 59b Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 BremSchulG käme für öffentlich-
rechtliche Ausbildungsverhältnisse im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bremi-
schen Laufbahnverordnung - BremLV - der gleiche Bedeutungsgehalt zu wie für
Beamtenverhältnisse, zu einer unverhältnismäßigen und daher unzulässigen
Einschränkung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit der Klägerin.
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Das gesetzliche Verbot eines bestimmten äußeren Erscheinungsbildes im Un-
terricht hindert Bewerber wie die Klägerin, die ein solches Auftreten aus religiö-
ser Überzeugung als für sich verbindlich empfinden, daran, ihre Berufsausbil-
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dung fortzusetzen und abzuschließen. Ihnen wird die Möglichkeit genommen,
den gewählten Lehrerberuf nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung
außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben.
Das Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt Be-
werberinnen und Bewerbern, die die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
erfüllen, im Rahmen der Kapazität einen Anspruch auf Zulassung zu der staatli-
chen Ausbildung, wenn der Staat ein rechtliches oder faktisches Ausbildungs-
monopol inne hat. Dies ist anzunehmen, wenn der erfolgreiche Abschluss der
staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des Staatsdienstes
rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abge-
schlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird
(BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334,
<371 ff.>). Das ist hinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes für das
Lehramt der Fall:
18
Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für
öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ih-
rer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Anforde-
rungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den Maßstab für die berufliche
Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird (vgl. hierzu
Beschlüsse vom 13. April 1988 - BVerwG 7 B 135.87 - Buchholz 11 Art. 7
Abs. 4 GG Nr. 29 und vom 6. April 1990 - BVerwG 7 B 44.90 - Buchholz 11
Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33). Dementsprechend gehört der staatliche Vorberei-
tungsdienst für das Lehramt zu den allgemeinen Standards, die die Konferenz
der Kultusminister der Länder - KMK - für die Lehrerbildung beschlossen hat
(vgl. Ziffer 2.1 des KMK-Beschlusses vom 16. Dezember 2004). Mangels an-
derweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staat-
liche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst ausüben wol-
len. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die
nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzun-
gen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen
auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren
(vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33,
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303 <338>, Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 373 f.). Daher fordert Art. 12
Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht
in das für die Ausbildung üblicherweise vorgesehene Beamtenverhältnis auf
Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zu-
gänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975
a.a.O. S. 371 ff.; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 158.62 -
BVerwGE 16, 241 <247> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37 und vom 9. Juni
1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 <270> = Buchholz 237.1 Art. 43
BayBG Nr. 4; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - BAGE 53, 137
<144> und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 664/85 - BAGE 54, 340
<347 ff.>). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt § 12 Abs. 1 Satz 2 BremLV
Rechnung, der ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb eines
Beamtenverhältnisses vorsieht.
Die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG kann aufgrund eines Gesetzes ein-
geschränkt werden, das durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Grundrechtseingriff
muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein so-
wie bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Belange noch die Grenze der Zumutbarkeit
wahren (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 32.04 - BVerwGE 124,
347 <353> = Buchholz 230 § 42 BRRG Nr. 3 m.N. zur Rspr des Bundesverfas-
sungsgerichts). Beschränkungen der Berufswahlfreiheit sind nur zulässig, so-
weit sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erfor-
derlich sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist stets diejenige Regelung
zu wählen, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich
bringt (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <405,
408> und Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87 - BVerfGE 97, 12
<26>).
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Zwar stellt die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen
Schulen, insbesondere im Unterricht, ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar
(BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282
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<299, 302 f., 309 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 148). Insoweit
bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen dauerhaft tätigen Lehrkräf-
ten und Referendaren: Lehrkräfte im staatlichen Dienst müssen sich darüber im
Klaren sein, dass sie aufgrund der Bindung des öffentlichen Schulwesens an
die Grundwerte der Verfassung dauerhaft besonderen Bindungen unterliegen.
Demgegenüber sind Referendare aufgrund des staatlichen Ausbildungsmono-
pols nur vorübergehend im öffentlichen Schulwesen tätig. Bei ihnen steht nicht
das eigenverantwortliche Unterrichten, d.h. der pädagogische Auftrag im Mittel-
punkt, sondern die Berufsausbildung. Wollen sie ihren Berufswunsch nicht auf-
geben, so müssen sie die staatliche Ausbildung auch dann absolvieren, wenn
sie mit bestimmten Grundlagen des öffentlichen Schulwesens nicht einverstan-
den sind.
Aufgrund dieser Unterschiede ist es im Hinblick auf den Stellenwert der Berufs-
wahlfreiheit unverhältnismäßig, Referendaren in religiös-weltanschaulicher Hin-
sicht die gleichen Verhaltenspflichten aufzuerlegen wie dauerhaft tätigen Lehr-
kräften. Es ist nicht gerechtfertigt, ihnen den Zugang zur Ausbildung durch
Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis unabhängig von
den Umständen des Einzelfalles schon bei einer abstrakten, nicht durch greifba-
re tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdung des religiös-weltan-
schaulichen Schulfriedens zu versagen. Denn es bestehen hinreichende Mög-
lichkeiten, den Schulfrieden trotz eines religiös-weltanschaulich motivierten Er-
scheinungsbildes des Referendars zu bewahren und konkreten Gefährdungen
im Einzelfall angemessen zu begegnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Er-
scheinungsbild nicht derart aus dem Rahmen der gesellschaftlichen Anschau-
ungen fällt, dass es als schlechthin inakzeptabel angesehen werden muss. Dies
ist der Fall, wenn weite Kreise der Bevölkerung den so auftretenden Personen
mit Vorbehalten und Misstrauen begegnen. Hier kann angenommen werden,
dass mit Sicherheit erhebliche Konflikte in der Schule auftreten, weil diese Per-
sonen bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Aufgaben nicht ernst genommen
werden oder das dafür erforderliche Vertrauen von vornherein nicht gewinnen
können. Davon kann bei einem Kopftuch, wie es die Klägerin trägt, noch nicht
ausgegangen werden.
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Hier kann einer Gefährdung des Schulfriedens dadurch begegnet werden, dass
gegenüber Schülern und Eltern auf die Rechtsstellung als Referendarin (Aus-
zubildende) hingewiesen wird. Zudem können Konflikte durch die Auswahl einer
bestimmten Schule vermieden werden. Schließlich können Konflikte dadurch
vermieden werden, dass die Klägerin Schülern und Eltern besonders vorgestellt
und sie beim Unterrichten mehr als üblich begleitet oder beaufsichtigt wird.
Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schulverwaltung bei Refe-
rendarinnen und Referendaren rascher und effektiver auf sich anbahnende Un-
zuträglichkeiten reagieren kann als bei dauerhaft tätigen Lehrkräften. Die Schul-
verwaltung ist nicht darauf beschränkt, eine abwägende Entscheidung allein auf
der Grundlage einer einmaligen Prognose zu treffen. Für die Frage einer kon-
kreten Gefährdung des Schulfriedens kann im Übrigen eine Rolle spielen, in
welchen Fächern der Unterricht erteilt werden soll und in welchen Jahrgangs-
stufen, also welcher Reifegrad und Verständnishorizont der Schüler vorausge-
setzt werden kann.
23
Damit aber hat das Oberverwaltungsgericht der Regelung des § 59b Abs. 4 und
5 BremSchulG für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse eine verfas-
sungswidrige Auslegung gegeben, die gegen Bundesrecht, nämlich Art. 12
Abs. 1 GG verstößt, indem es bereits eine abstrakte Gefährdung des Schulfrie-
dens durch das Kopftuch der Klägerin hat ausreichen lassen, um ihr den Zu-
gang zur Ausbildung und damit zu dem von ihr angestrebten Lehrerberuf zu
verweigern. Verfassungsrechtlich geboten ist es vielmehr, den Zugang zur Aus-
bildung nur dann zu verwehren, wenn die Schulbehörde eine konkrete Gefahr
für den Schulfrieden feststellt und keine anderen, das Grundrecht der Klägerin
aus Art. 12 Abs. 1 GG weniger einschränkenden Maßnahmen zur Verfügung
stehen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.
24
Die Regelung des § 59b Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 BremSchulG ist einer sol-
chen verfassungskonformen Auslegung für öffentlich-rechtliche Ausbildungs-
verhältnisse zugänglich. Sie widerspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes
noch dem Willen des Gesetzgebers (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995
- 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <81> und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,
48/92 - BVerfGE 95, 64 <93>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C
25
- 13 -
1.04 - BVerwGE 123, 308 <316> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1). Aus dem
Wortlaut des § 59b Abs. 4 Satz 5 BremSchulG („geeignet“) ergibt sich, dass im
Regelfall eine abstrakte Gefährdung ausreichen soll. Andererseits lässt es die
Verwendung des Begriffs „geeignet“ zu, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob
am Kopftuch der Referendarin ernsthaft und begründet Anstoß genommen wird,
der Schulfrieden also handgreiflich gefährdet ist und dieser Gefährdung nicht
durch andere geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. Auch der
Normzweck des § 59b Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 BremSchulG steht der verfas-
sungsrechtlich gebotenen Auslegung nach dem erklärten Willen des Gesetzge-
bers (vgl. Änderungsantrag der Mehrheitsfraktionen vom 21. Juni 2005, Bürger-
schafts-Drucks 16/662) nicht entgegen. Im Gegenteil war es Absicht des Ge-
setzgebers, auf eine konkrete Gefahr im Rahmen einer Einzelfallwürdigung ab-
zustellen und der Schulbehörde dabei einen weiten Einschätzungsspielraum zu
überlassen. Von den beiden danach möglichen Auslegungen des Gesetzes ist
der verfassungskonformen der Vorzug zu geben (Urteile vom 23. Mai 1995
- BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <293 f.> = Buchholz 437.1 BetrAVG
Nr. 13 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 =
Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26
VRiBVerwG Albers
Dr. Heitz
Thomsen
ist wegen Eintritts in den
Ruhestand verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Heitz
Dr. Burmeister Buchheister
- 14 -
B e s c h l u s s
vom 14. August 2008
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf
6 838,39 € festgesetzt.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Burmeister