Urteil des BVerwG vom 24.10.2003

BVerwG (beschwerde, iran, existenzminimum, bundesverwaltungsgericht, rechtssatz, religion, umstand, konversion, abweichung, falle)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.04 (1 PKH 7.04)
OVG 1 Bf 207/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
24. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten
Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise dar,
die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - (AuAS 2004, 125;
zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) ab. In diesem Urteil habe das Bun-
desverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts zum Asylrecht betont, dass Beschränkungen der Religionsaus-
übung, die der Betroffene bei der Rückkehr in sein Heimatland zu erwarten habe,
dann asylerheblich seien und zu einer Anerkennung als Flüchtling führen könnten,
wenn sie in das sog. "religiöse Existenzminimum" eingriffen. Dazu gehörten das reli-
giöse Bekenntnis sowie Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit. Demge-
genüber habe sich das Berufungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht erster
- 3 -
Instanz - in seiner Entscheidung nicht einmal ansatzweise mit der Frage befasst, ob
im Iran für den vom Islam zum christlichen Glauben konvertierten Kläger das religiö-
se Existenzminimum garantiert wäre. Es habe lediglich ausgeführt, dass der Kläger
wegen seiner Teilnahme an Gemeindeveranstaltungen in der Bundesrepublik, d.h. in
seiner Eigenschaft als einfaches Mitglied seiner Gemeinde, bei einer Rückkehr in
den Iran nicht mit einer beachtlichen Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu
rechnen habe, auch wenn seine Konversion dort bekannt sei. Der Umstand, dass
das Berufungsgericht die Frage des religiösen Existenzminimums nicht erörtert habe,
könne nur den Rückschluss zulassen, dass es davon ausgehe, dass dem Kläger bei
einer Rückkehr in den Iran durch eine unauffällige Praktizierung seiner Religion kei-
nerlei asylrechtlich relevanten Nachteile entstünden. Dies stehe im Widerspruch zu
dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der dortige Rechts-
streit mangels ausreichender Feststellungen zur Frage von Gottesdienstbesuchen im
Iran an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht aufgezeigt. Zwar steht der Umstand, dass das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts erst nach der berufungsgerichtlichen Entscheidung erging und dem Beru-
fungsgericht deshalb nicht bekannt sein konnte, einer Divergenzrüge nicht entgegen
(vgl. Beschluss vom 7. Juni 1991 - BVerwG 3 B 31.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 299; vgl. auch Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 132
Rn. 74). Eine Abweichung ist aber nicht dargetan. Eine die Revision eröffnende Di-
vergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen in-
haltlich bestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem das Berufungsgericht einem in der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konklu-
dent widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt schon keinen
Rechtssatz aus der Berufungsentscheidung, der zu einem der von ihr genannten
Rechtssätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. religiösen
Existenzminimum in Widerspruch stünde. Sie macht vielmehr geltend, dass das Be-
rufungsgericht die Frage der Wahrung des religiösen Existenzminimums im Falle der
Rückkehr des Klägers in den Iran überhaupt nicht erörtert habe und damit offenbar
davon ausgegangen sei, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran durch eine
unauffällige Praktizierung seiner Religion keinerlei asylrechtlich relevante Nachteile
- 4 -
entstünden. Diese dem Berufungsgericht unterstellte Einschätzung betrifft indessen
in erster Linie die dem Tatsachengericht obliegende Feststellung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts, nämlich hier der tatsächlichen Verhältnisse
im Iran aufgrund der beigezogenen Erkenntnisquellen sowie der individuellen Aus-
übung der Religion durch den Kläger; ihr lässt sich - auch nach dem Beschwerde-
vorbringen - ein rechtsgrundsätzlicher Widerspruch des Berufungsurteils zu einem
Rechtssatz in Bezug auf das sog. religiöse Existenzminimum in dem genannten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß
entnehmen. Die Beschwerde rügt mit ihrem Vorbringen in Wahrheit keinen Rechts-
satzwiderspruch, sondern eine unzureichende tatsächliche und rechtliche Prüfung im
Einzelfall. Hierauf kann aber eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.
Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig