Urteil des BVerwG vom 08.06.2004

BVerwG (bundesrepublik deutschland, enteignung, ordre public, ddr, deutschland, gebiet, bundesverwaltungsgericht, beschwerde, beteiligung, entschädigung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 111.04
VG 2 A 1942/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht als Miterbe die Rückgabe eines Grundstücks, das 1983 auf
der Grundlage des Aufbaugesetzes in Volkseigentum überführt wurde. Die nach er-
folglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abge-
wiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet
sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der
Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Der Kläger hält den Begriff der entschädigungslosen Enteignung in § 1 Abs. 1
Buchst. a VermG für weiter klärungsbedürftig. Er hegt verfassungsrechtliche Beden-
ken gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Enteig-
nungen nach dem Aufbaugesetz und nach dem Baulandgesetz, die nach den dazu
erlassenen Entschädigungsgesetzen entschädigungspflichtig waren, nicht dem Tat-
bestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unterfallen, weil diese Vorschrift grundsätz-
lich nur solche Enteignungen erfasst, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt,
dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteig-
nungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (Urteil vom
24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284). Der Kläger ist sinngemäß
der Auffassung, mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 3 GG sei nur eine solche
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Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vereinbar, nach der alle Enteignungen
wiedergutzumachen seien, bei denen keine im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ange-
messene Entschädigung gewährt worden sei. Diese Voraussetzung ist nach seiner
Ansicht für alle Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz er-
füllt, weil die hierzu ergangenen Entschädigungsgesetze den Anforderungen des
Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hätten.
Es bedarf indes nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um diese
verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers zu zerstreuen. Schon aus der bisheri-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungs-
gerichts ergibt sich, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes den Gesetzge-
ber nicht verpflichtet, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wieder-
gutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten,
wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat (vgl.
auch Beschluss vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1
VermG Nr. 139). Vielmehr war der Gesetzgeber bei der Auswahl der Tatbestände,
an die er eine Wiedergutmachung anknüpfen wollte, nur durch das Sozialstaatsprin-
zip und den Gleichheitssatz gebunden.
Für Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik galten die Vorausset-
zungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgeset-
zes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht erstreckte und das
Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (Bundes-
verfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - BVerfGE
97, 89). Art. 14 GG gebietet nicht, dass die Bundesrepublik Deutschland für eigen-
tumsentziehende Handlungen der DDR einsteht, die mit einer nach den Maßstäben
des Art. 14 Abs. 3 GG unzureichenden Entschädigung verbunden waren. Eine sol-
che Pflicht besteht auch nicht gegenüber solchen deutschen Staatsangehörigen, die
- wie die Rechtsvorgängerin des Klägers - im Zeitpunkt der Enteignung ihren Wohn-
sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Enteignungen im Gebiet der DDR
können nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden, weil deren
Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seiner-
zeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte. Eine Verantwortlichkeit der Bundes-
republik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für etwaige aus ihrer Sicht
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rechts- oder verfassungswidrige Hoheitsmaßnahmen in der DDR bestand daher
nicht. Die Entschädigungslosigkeit einer Enteignung oder ein ihr sonst nach inländi-
scher Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Mangel reicht für sich allein nicht aus,
um ihr aufgrund des Vorbehalts zugunsten des ordre public die Wirksamkeit abzu-
sprechen, soweit Objekte im Territorium des enteignenden Staates betroffen sind
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -
BVerfGE 84, 90 <123 f.>).
b) Der Kläger hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Enteignung dann
eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn der
Enteignungsbeschluss den im Westen lebenden Miteigentümern nicht bekannt ge-
geben worden ist und diese auch sonst am Enteignungsverfahren ebenso wenig be-
teiligt worden sind wie die in der DDR lebenden Erben. Den (fortbestehenden) Klä-
rungsbedarf in dieser Frage leitet der Kläger daraus her, dass der Bundesgerichtshof
eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz nicht für wirksam hält, wenn der Inan-
spruchnahmebescheid dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden ist (Urteil
vom 3. November 2000 - V ZR 189/99 - BGHZ 145, 383 <389 f.>). Er meint, dieser
Entscheidung widerspreche die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts, nach der bei der Enteignung eines Grundstücks in der unterbliebenen Betei-
ligung des (West-)Eigentümers regelmäßig keine unlautere Machenschaft im Sinne
von § 1 Abs. 3 VermG zu sehen ist, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3
VermG nur dann erfüllt ist, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweili-
gen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigen-
tum überhaupt erst zu ermöglichen, die unterbliebene Beteiligung des (West-)Eigen-
tümers am Enteignungsverfahren sich jedoch im Allgemeinen nicht auf den Enteig-
nungserfolg bezogen hat, der auch im Fall der Beteiligung des Eigentümers und ge-
gen dessen Widerstand hätte herbeigeführt werden können (Urteil vom 20. März
1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 <191>).
Der behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch nicht;
damit entfällt auch der geltend gemachte Klärungsbedarf (so bereits Beschluss vom
26. November 2001 - BVerwG 8 B 204.01 - juris). Der Bundesgerichtshof geht viel-
mehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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davon aus, dass die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepu-
blik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren den Schädigungstatbestand
des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt (BGHZ 145, 383 <387>). Auch nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs bleibt es für den Anwendungsbereich des Vermögensgeset-
zes bei dem faktischen Enteignungsbegriff, nach dem eine Enteignung im Sinne des
Vermögensgesetzes keine bestimmte Form des Zugriffs voraussetzt, sondern immer
dann anzunehmen ist, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maß-
nahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Davon
ausgehend führt allein der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und eine damit et-
wa einhergehende Unwirksamkeit der Enteignung nicht zur vermögensrechtlichen
Rückübertragung des Grundstücks. Mögliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften
begründen vielmehr nicht schon für sich, sondern nur dann die Annahme unlauterer
Machenschaften, wenn im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise un-
ter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zu-
gegriffen wurde.
2. Die Verfahrensrüge einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts ist bereits un-
zulässig. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die
Voraussetzungen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG vorgelegen hät-
ten. Er legt jedoch nicht dar, dass der Sach- und Streitstand Anlass bot, Überlegun-
gen in diese Richtung anzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72
Nr. 1 GKG n.F.
Sailer Herbert Neumann