Urteil des BVerwG vom 09.11.2011

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BVerwG 7 B 63.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 63.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober
2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht
dargelegt, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine
Entscheidung einbezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger greift vielmehr die Sachentscheidung
des Senats an.
2 Er macht zum einen geltend, der Senat hätte die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejahen
müssen. Er führt aber nicht aus, welches Vorbringen der Beschwerde der Senat in diesem
Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen hat. Er macht insbesondere geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, die Dungstelle sei eine Dauerlösung, obwohl
gerade dies streitig gewesen sei. Dabei übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht auf
die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verweist, wonach es sich um eine
Dauerlösung handelt.
3 Zum anderen trägt der Kläger vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil es zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Verletzung der
gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) werde nicht prozessordnungsgemäß
dargelegt. Insoweit beschränkt sich der Kläger darauf, zu behaupten, es hätte einer weiteren
Beweisaufnahme bedurft und er habe dargelegt, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht
verletzt habe. Welches Vorbringen der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen haben soll, wird aber nicht ausgeführt.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Sailer
Krauß
Brandt