Urteil des BVerwG vom 28.04.2008

BVerwG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, anspruch auf rechtliches gehör, eidesstattliche erklärung, wesentliche veränderung, fax, weisung, beweisantrag, versendung, schallschutz, kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 48.07
OVG 20 D 15/06.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der zweimonati-
gen Frist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Den Klägern ist
aber auf ihren Antrag hin wegen der Versäumung der Begründungsfrist gemäß
§ 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der
Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass
ihn ein Organisationsverschulden nicht trifft.
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Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Ge-
richt handelt es sich um einfache technische Verrichtungen, die ein Rechtsan-
walt einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen darf
(vgl. nur Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 3 B 75.00 - Buchholz 310
§ 60 VwGO Nr. 235; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - NJW
1988, 2814). Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung
von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Entscheidend ist, ob die
vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach
Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, den rechtzeitigen
Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen. Ein Rechtsanwalt
hat seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Ein-
satz eines Faxgerätes dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbei-
tern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen
Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit
der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des
Sendeberichtes zu löschen. Hat ein Rechtsanwalt eine solche Weisung zur
Ausgangskontrolle verfügt, darf er sich bei Angestellten, die sich über längere
Zeit hinweg als zuverlässig erwiesen haben, darauf verlassen, dass seine all-
gemein erteilten Anweisungen im Einzelfall befolgt werden (Beschluss vom
4. August 2000 a.a.O.).
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit dem Wiedereinsetzungsantrag
unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, er habe die Be-
gründungsschrift am letzten Tag der Frist gefertigt, da noch kurzfristige Ände-
rungen auf Wunsch der Kläger einzuarbeiten gewesen seien. Die Überwachung
der Einhaltung von Notfristen sei so organisiert, dass jeweils zusätzlich zur
Übersendung des Schriftsatzes per Post die sofortige Übersendung per Fax
durch eine Büroangestellte erfolge. Nach Versendung werde die Frist von der
Mitarbeiterin, die das Fax versendet und den Sendebericht kontrolliert habe,
gestrichen. Dabei sei vor dem Kuvertieren erneut zu prüfen, ob der Sendebe-
richt den Status „OK“ enthalte. Die Einhaltung der Weisung werde monatlich
ohne Ankündigung kontrolliert. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum die
sonst zuverlässige Mitarbeiterin im vorliegenden Fall die Frist vor Versendung
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per Fax gestrichen habe. Der Fehler sei bei der Kontrolle der Faxsendeberichte
am nächsten Morgen aufgefallen.
Mit diesem Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger glaubhaft
gemacht, dass er alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die Frist einzu-
halten. Denn die Weisung umfasste die Anordnung einer Kontrolle anhand des
Sendeberichtes und erlaubte eine Friststreichung nicht bereits nach dem Ver-
sand des Schriftstücks. Die eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin enthält
zwar keine Erklärung, warum die Faxsendeberichte erst am nächsten Morgen
kontrolliert worden sind. Sie hat aber in Übereinstimmung mit der Erklärung des
Prozessbevollmächtigten der Kläger dargelegt, dass die Friststreichung nicht
nur den erfolgreichen Versand per Fax voraussetzt, sondern erst erlaubt ist,
wenn der Sendebericht nach der Versendung, mithin am selben Tag, kontrolliert
worden ist. Unter diesen Umständen liegt ein Organisationsverschulden des
Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht vor.
II
Die nur allgemein auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde genügt indes
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt
bereits an der Darlegung, auf welchen Zulassungsgrund sich die Kläger stüt-
zen.
1. Soweit die Kläger vortragen, das Oberverwaltungsgericht weiche - hinsicht-
lich der Zulässigkeit einer 16-maligen Überschreitung des Maximalpegels am
Tag - von der Entscheidung des Senats vom 9. November 2006 (BVerwG 4 A
2001.06 - BVerwGE 127, 95) ab und damit sinngemäß eine Divergenzrüge
i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen, fehlt es an der Darlegung ei-
nes Rechtssatzwiderspruchs. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass
ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter
Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Gericht die angegrif-
fene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widerspre-
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chender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benann-
ten Divergenzgerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird.
Die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom
9. November 2006 im Rauminnern zwar eine Sprachverständlichkeit von 99 %
ausreichen lassen. Dieses Schutzziel sei jedoch nur durch Vorrichtungen zu
gewährleisten, die sicherstellen, dass bei geschlossenen Fenstern keine höhe-
ren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten. Höhere Einzelschallpegel habe
das Bundesverwaltungsgericht auch als Ausnahme nicht zugelassen. Die Klä-
ger verkennen, dass im damaligen Verfahren die Schallschutzvorrichtungen
bereits nach dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu gewährleisten
hatten, dass keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten (a.a.O.
Rn. 134). Ob die Kläger einen Anspruch auf derartige Vorrichtungen hatten,
brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Einen entspre-
chenden Rechtssatz hat es nicht aufgestellt. Im Übrigen ist die Frage, ob eine
äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräusch-
pegel zutreffend ausgedrückt ist, ebenso wie die Frage, ab welcher Anzahl von
Lärmereignissen von einer - wie es das Oberverwaltungsgericht formuliert (UA
S. 84) - kritischen Häufung auszugehen ist, die zu unzumutbaren Kommunikati-
onsstörungen führt, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsachenin-
stanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sach-
verständigen -, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. auch Urteile
vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34; vom
30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <276>; vom 29. Januar
1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>; Beschlüsse vom 16. Juli
2007 - BVerwG 4 B 71.06 -; vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 19.05 -; vom
2. Februar 2005 - BVerwG 4 B 87.04 -; vom 11. September 2002 - BVerwG 9 B
32.02 - und vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 -).
Soweit die Kläger rügen, dass die 16-malige Überschreitung erst im Rahmen
einer Prozesserklärung eingeführt worden sei und daher nicht bei der Abwä-
gung zur ursprünglichen Änderungsgenehmigung habe berücksichtigt werden
können, wenden sie sich nur in der Art einer Berufungsbegründung gegen das
angefochtene Urteil. Ein Zulassungsgrund wird nicht aufgezeigt.
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2. Soweit die Kläger geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe ver-
kannt, dass die Kläger die Erstattungspraxis der Beigeladenen bestritten hätten,
auf die das Gericht im Zusammenhang mit dem passiven Schallschutz für
Schlafräume verweise, kann ihr Anspruch auf rechtliches Gehör schon deshalb
nicht verletzt sein, weil das Gericht nur „im Übrigen“ auf die Praxis der Beigela-
denen, im Tagschutzbereich auch Schallschutz für Schlafräume zu erstatten,
hingewiesen hat. Einen Anspruch der Kläger auf weitergehenden passiven
Schallschutz hat es unabhängig von dieser Praxis mit der selbständig tragen-
den Begründung verneint, es sei nicht zu erkennen, dass die Beschränkung des
Anspruchs auf Aufenthaltsräume für einen der anspruchsberechtigten Kläger zu
einer relevanten Einschränkung der Lebens- und Wohngestaltung führen könn-
te (UA S. 84).
3. Soweit die Kläger Einwände gegen die Berechnungen auf der Grundlage der
AzB-99 erheben, auf Messungen verweisen und geltend machen, allein die tat-
sächlichen Verhältnisse könnten Grundlage für die Fluglärmimmissionen sein,
wird ein Zulassungsgrund nicht genannt.
Der Sache nach als Verfahrensrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO machen
die Kläger geltend, dass ihr Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Sie
hatten zum Beweis der Tatsache, dass die tatsächliche Pegeldifferenz zwi-
schen der Messstelle MP 8 und ihrem Objekt 1,65 dB(A) beträgt, die Einholung
eines Sachverständigengutachtens beantragt (Sitzungsprotokoll vom 11. Mai
2007, S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich
die Entscheidungsrelevanz der behaupteten Tatsache nicht erschließe; der an-
gefochtene Bescheid baue nicht auf einer speziellen Betrachtung der Lärmsitu-
ation des klägerischen Grundstücks auf, die die angesprochenen Pegelwerte in
Bezug setze (Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2007, S. 11). Bei der Prüfung, ob
der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiell-
rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte
(Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 183). Warum das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauf-
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fassung, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich
sei, den Beweis hätte erheben sollen, legt die Beschwerde nicht dar.
Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf den Beweisantrag ihre allgemein erho-
benen Einwände gegen die Tauglichkeit der Lärmberechnung zu vertiefen su-
chen, verkennen sie, dass sich methodische Mängel eines Gutachtens nicht mit
einem Verweis auf Messergebnisse bzw. Lärmparameter begründen lassen, die
einem andersartigen Ansatz folgen, als die der Entscheidung zugrunde geleg-
ten gutachterlichen Stellungnahmen. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass
das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen
Ansatzes widersprüchlich ist, oder dass sich aus den Gutachten selbst Zweifel
an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es
sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den
bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Solche
Mängel haben die Kläger weder mit ihrem Beweisantrag noch mit der Be-
schwerde aufgezeigt. Der Vortrag der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe
selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnung Schwächen aufweise (UA
S. 38), führt nicht weiter. Denn das Gericht begründet im Folgenden, dass damit
die Tauglichkeit der gewählten Methode nicht in Frage gestellt werde (UA
S. 39 f.). Das blendet die Beschwerde aus.
Soweit die Kläger rügen, die Frage, wie im Einzelfall der Nachweis für eine Au-
ßenbereichsentschädigung geführt werden solle, sei in der Verhandlung nicht
geklärt worden und geltend machen, die angefochtene Genehmigung sei daher
unbestimmt, genügt dieser Vortrag nicht, um - sinngemäß - eine Grundsatzrüge
zu begründen. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts
kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (Beschluss
vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - juris). Abgesehen davon hat das
Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beigeladene rechtlich verpflichtet
ist, in Grenzfällen, die als solche erkannt und überzeugend dargetan werden,
an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; die damit verbundene Folge
einer wesentlichen Erleichterung für die möglicherweise Betroffenen habe nach
dem Verständnis der Beigeladenen auch schon zur bisherigen Genehmigungs-
lage gegolten (UA S. 98). Angesichts dieser Feststellung fehlt es an der Darle-
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gung der Entscheidungserheblichkeit. Sofern der Vortrag als Aufklärungsrüge
mit Blick auf den klägerischen Beweisantrag zu verstehen sein sollte, fehlt es
an der Darlegung, warum - bei diesem materiell-rechtlichen Ansatz - die be-
haupteten tatsächlichen Pegeldifferenzen einer weiteren Aufklärung bedurften.
Darauf hebt auch das Oberverwaltungsgericht in Ergänzung seines Ableh-
nungsbeschlusses ab (UA S. 98 f.).
4. Soweit die Kläger rügen, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu
den Lärmunterschieden im Dauerschallpegelbereich seien unzutreffend und
meinen, das Gericht habe verkannt, dass angesichts der Erhöhung der zulässi-
gen Flugbewegungen von 15 auf 33 eine wesentliche Veränderung der Lärmbe-
lastung vorliege, ist nicht zu erkennen, auf welchen Zulassungsgrund die Kläger
sich stützen könnten.
Abgesehen davon ist der Einwand zum Lärmunterschied von 1 dB(A) nicht
nachvollziehbar, weil sich diese Feststellung auf die Lärmberechnungen für den
Tag beziehen (UA S. 80), während sich der Vortrag der Kläger - wie sich insbe-
sondere aus dem Hinweis auf die Erhöhung der zulässigen Flugbewegungen
von 15 auf 33 ergibt - auf die Nacht bezieht. Der Sache nach wenden sich die
Kläger nur in der Art einer Berufungsbegründung gegen die auf tatsächlichen
Feststellungen beruhende Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die
mit einem Koordinierungseckwert von 33 planbaren Landungen in der ersten
Nachtrandstunde verbundene Lärmbelastung unterhalb der des Tagesgesche-
hens liege, so dass - noch gerade - von einem Übergang vom „normalen“ Ta-
gesgeschehen zur Nachtruhe ausgegangen werden könne (UA S. 92).
Sofern die Kläger mit dem Einwand, der Beklagte habe entgegen der Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts den Bedarf für die betriebliche Erweiterung
nicht nachgewiesen, einen Aufklärungsmangel geltend machen sollten, zeigen
sie nicht auf, welche Gesichtspunkte sich dem Gericht, das sich bei der Be-
darfsprüfung auf die Anfragen um eine Zeitnischeneinteilung (UA S. 32) bzw.
für die erste Nachtstunde auf die vorgelegten Unterlagen (UA S. 33) gestützt
hat, als aufklärungsbedürftig hätten aufdrängen müssen.
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5. Mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen § 1 Abs. 2
LuftVO und § 29b LuftVG nicht berücksichtigt, dass weitergehende flugbetriebli-
che Beschränkungen, insbesondere der Einsatz der Schubumkehr in Betracht
gekommen seien (vgl. dazu UA S. 72 ff., 77), rügen die Kläger nur eine nach
ihrer Ansicht unrichtige rechtliche Würdigung im konkreten Einzelfall. Mit den
vom Oberverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Senats - als Maßstab zugrunde gelegten Wertungsvorgaben aus § 29b LuftVG
(UA S. 23) setzen sich die Kläger nicht auseinander. Mit einer derartigen Ur-
teilskritik kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein anderer
Zulassungsgrund nicht dargetan werden.
6. Dass es zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht genügt, darauf zu verwei-
sen, dass die Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der ange-
fochtenen Genehmigung von allgemeiner Bedeutung sei, bedarf keiner Vertie-
fung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
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