Urteil des BVerwG vom 06.12.2007

BVerwG: staatsangehörigkeit, hauptsache, subsumtion, aserbaidschan, verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 76.07 (10 PKH 8.07)
OVG 1 LB 95/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Beigeladenen wird für das Beschwerdeverfahren Pro-
zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde hat mit einer der von ihr erhobenen Verfahrensrügen (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ver-
weist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des an-
gefochtenen Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurück.
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Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, das Berufungsgericht habe ge-
gen das Gebot verstoßen, seine tatrichterliche Überzeugungsbildung nachvoll-
ziehbar zu begründen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Darin liegt unter den hier
gegebenen Umständen ein Verfahrensmangel. Die Beschwerde hat im Einzel-
nen schlüssig dargelegt, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts
unzureichend ist. Das Gericht hat zunächst ausgeführt, die Beigeladene, eine
armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, könne wegen ihres langjähri-
gen Aufenthalts außerhalb Aserbaidschans ihre (frühere) aserbaidschanische
Staatsangehörigkeit aufgrund des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeits-
rechts aus dem Jahre 1990 allenfalls noch formal - als „inhaltsleere rechtliche
Hülse“ - besitzen, ohne sie „realisieren“ zu können (UA S. 8 f.). Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass aserbaidschanische Behörden bei der Handhabung
des entsprechenden gesetzlichen Verlusttatbestandes Unterschiede machten
zwischen aserbaidschanischen Volkszugehörigen einerseits und armenischen
oder sonstigen Volkszugehörigen andererseits (UA S. 9). Das Berufungsgericht
befasst sich anschließend mit der sog. Wohnsitzregel des aserbaidschanischen
Staatsangehörigkeitsrechts von 1998 und verneint auch hier, dass sich diese
Regel bzw. ihre Handhabung einseitig gegen armenische Volkszugehörige rich-
te. Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass aserbaidschanische Volkszu-
gehörige die Möglichkeit hätten, ihre frühere aserbaidschanische Staatsangehö-
rigkeit „wiederherzustellen“ (UA S. 13). Das Berufungsurteil spricht zwar allge-
mein von aserbaidschanischen „Staatsangehörigen“, die von der in Art. 15 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ma-
chen könnten, ihre frühere aserbaidschanische Staatsangehörigkeit „wiederher-
zustellen“. Die Beschwerde belegt jedoch in plausibler Weise, dass in dem ge-
gebenen Zusammenhang nur aserbaidschanische Volkszugehörige gemeint
sein können (Beschwerdebegründung S. 16 f., 23 ff. und 28 f.). Unter diesen
Umständen, die durch zumindest missverständliche Formulierungen geprägt
sind, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, von einer asylrechtsrelevanten
Benachteiligung armenischer Volkszugehöriger könne nicht ausgegangen wer-
den, jedenfalls hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung der Staatsangehö-
rigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Zudem benennt das Berufungsurteil
nicht eine Erkenntnisquelle, auf die sich das Berufungsgericht für seine Ein-
schätzung stützen könnte. Dieser Begründungsmangel ist dem Tatsachenbe-
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reich zuzuordnen und daher im Rahmen von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beacht-
lich. Er lässt sich von der rechtlichen Subsumtion und damit von der konkreten
Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen (vgl. hierzu Beschluss vom
25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 so-
wie Beschluss vom 16. Januar 2006 - BVerwG 8 B 81.05 - Buchholz 310 § 108
Abs. 1 VwGO Nr. 40).
Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es demnach nicht mehr an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke
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