Urteil des BVerwG vom 19.07.2011

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BVerwG 4 B 18.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 18.11
VGH Baden-Württemberg - 28.03.2011 - AZ: VGH 8 S 169/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts und ihre Berufung gegen dieses Urteil verworfen, weil die
anwaltlich vertretenen Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen Antrag
auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern nur Berufung gegen das mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt
hätten. Die Unterschiede zwischen einem Zulassungsantrag und einer Berufung schlössen es
jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger aus, ein ausdrücklich als „Berufung“
bezeichnetes Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels auszulegen oder
umzudeuten. Die Angaben im Rechtsmittelschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger
ließen insoweit auch keinen Spielraum für eine solche Auslegung.
3 Die Kläger rügen die zuletzt genannte Feststellung des Gerichts, ohne einen Zulassungsgrund
im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zu benennen. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten
ausweislich ihres Rechtsmittelschriftsatzes auf eine Literaturstelle Bezug genommen, in der
dargelegt werde, dass die Berufung eindeutig erkennen lassen müsse, dass und in welchem
Umfang das Urteil angegriffen werde, die erforderliche nähere Bestimmung des Antrags jedoch
auch nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgen könne.
4 Ein als Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO insoweit allein in Betracht
kommender Verfahrensmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die unzulässige Berufung eines
anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers ohne einen entsprechenden Anhalt nicht als
(fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden; nach Ablauf der
Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann er auch nicht in einen Antrag auf Zulassung
des Rechtsmittels umgedeutet werden (Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 -
NVwZ 1999, 641 <642> und vom 12. August 2008 - BVerwG 6 B 50.08 - juris Rn. 7). Welcher
Anhalt hier für eine andere Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels hätte
gegeben sein sollen, zeigen die Kläger mit der Beschwerde nicht auf. Gründe für die Zulassung
der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ergeben sich aus der angeführten Literaturstelle
ihres Rechtsmittelschriftsatzes nicht. Die Literaturstelle beschäftigt sich auch nicht mit der
Auslegung oder Umdeutung einer Berufung in einen Zulassungsantrag, sondern mit Reichweite
und Ziel einer eingelegten Berufung.
5 Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2011 unter Vorlage eines Presseartikels geltend
machen, die angefochtene Abbruchverfügung verstoße gegen Art. 3 GG, ist nicht ersichtlich,
inwieweit sich aus diesem Vorbringen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO
ergeben sollte.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke