Urteil des BVerwG vom 26.09.2012

BVerwG: ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 47.12
OVG 1 A 368/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die hier angefochtene Ableh-
nung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf
Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in der Ablehnung
hingewiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar
aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Philipp
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