Urteil des BVerwG vom 30.04.2003

BVerwG (ddr, erwerb, zgb, verwaltungsgericht, 1995, grundstück, kaufvertrag, ehefrau, vereinbarung, bundesverwaltungsgericht)

Rechtsquellen:
VermG § 4 Abs. 2 und 3
ZGB der DDR § 305
FGB der DDR §§ 13 und 14
Stichworte:
Redlicher Erwerb; Grundstückskauf; Zweiterwerb; Schwarzgeldab-
rede; zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages; sittliche An-
stößigkeit; Erwerbsbezogenheit; Alleinerwerb von Grundstücken
durch Ehegatten; Verbot der Grundstückskonzentration.
Leitsätze:
Der Rechtserwerb an einem Grundstück ist nicht deshalb unred-
lich, weil der zugrunde liegende Kaufvertrag unter gleichzeiti-
ger Vereinbarung von "Schwarzgeld" abgeschlossen worden ist.
Ein mit einer Schwarzgeldabrede verbundener Kaufvertrag stellte
unter den besonderen Gegebenheiten in der DDR keine sittlich
anstößige, moralisch verwerfliche Manipulation im Sinne des
Vermögensrechtes dar. Für die Beurteilung der sittlichen Anstö-
ßigkeit des Erwerbsvorganges ist es unerheblich, ob der an der
Schwarzgeldabrede beteiligte Veräußerer selbst Restitutionsan-
sprüche geltend macht oder ein früherer Inhaber des Vermögens-
wertes.
Urteil des 8. Senats vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 10.02
I. VG Halle vom 27.02.2002 - Az.: VG 1 A 2189/98 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 8 C 10.02
Verkündet
VG 1 A 2189/98
am 30. April 2003
Bech
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
- 3 –
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und G o l z e , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines 3 784 m
2
gro-
ßen Grundstücks Gemarkung N., Flur 2 Flurstück 26/13, H....fang
19 a.
Das Grundstück war ursprünglich als Gartenland genutzt. Später
wurden darauf verschiedene Bauten (Abstell- und Geflügelhalle),
zuletzt 1989 16 Garagen, Gartenlauben, eine Werkstatthalle so-
wie eine Doppelgarage errichtet. Das Grundstück stand ursprüng-
lich im Eigentum des Klägers und seiner 1980 verstorbenen, von
ihm allein beerbten Ehefrau. Beide flohen 1958 nach West-
deutschland. Daraufhin ist das Grundstück zunächst vom Vater
des Klägers genutzt und verwaltet worden. Unmittelbar vor des-
sen Ausreise zu seinem Sohn wurde im September 1971 der VEB
Kommunale Wohnungsverwaltung (im Folgenden: KWV) H. unter Be-
zugnahme auf die Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 als staat-
licher Verwalter rückwirkend auf September 1958 eingesetzt. Das
streitbefangene Grundstück verkaufte der VEB KWV mit Kaufver-
- 4 –
trag vom 15. November 1971 unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 der
Verwalterverordnung der DDR vom 11. Dezember 1968 an die Ehe-
leute M. zu einem Kaufpreis von 9 100 Mark. Deren Eintragung
als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte im Dezember 1971.
Nach Stellung eines Antrages auf Ausreise aus der DDR schlossen
die Eheleute M. mit dem Beigeladenen einen notariellen Grund-
stückskaufvertrag unter dem 20. September 1989. Die Ehefrau des
Beigeladenen erklärte sich darin mit dem alleinigen Erwerb des
streitbefangenen Grundstücks durch ihren Ehemann einverstanden.
Der Kaufpreis betrug ausweislich der Vertragsurkunde
12 740 Mark. Er entsprach einem zuvor erstellten Wertermitt-
lungsgutachten vom August 1989. Im Kaufvertrag wurde den Ehe-
leuten M. u.a. ein Nutzungsrecht für zwei Jahre für die sich
auf dem Grundstück befindende Doppelgarage eingeräumt. Nachdem
der Grundstückserwerb aufgrund der Grundstücksverkehrsverord-
nung am 8./10. November 1989 genehmigt worden und die Grund-
bucheintragung erfolgt war, zahlte der Beigeladene über den ge-
nannten Betrag hinaus noch weitere 47 260 Mark in bar, so dass
insgesamt 60 000 Mark als Kaufpreis entrichtet worden sind. Un-
mittelbar nach Genehmigung des Ausreiseantrages verließen die
Eheleute M. am 4. Dezember 1989 die DDR.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 meldete der Kläger vermögens-
rechtliche Ansprüche beim Beklagten im Wesentlichen mit der Be-
gründung an, der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch
den Beigeladenen sei unwirksam. Der zugrunde liegende Kaufver-
trag sei als Scheingeschäft zu bewerten und damit nichtig. Auch
sei der Erwerb alleinigen Grundeigentums durch einen einzelnen
Ehepartner unzulässig gewesen. Zudem sei die am 10. November
1989 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung erst nach der Wen-
de erteilt worden, als ein redlicher Erwerb nicht mehr möglich
gewesen sei. Auch sei der Beigeladene als Betriebsschullehrer
und Inhaber einer Yacht privilegiert gewesen. Er habe auch von
der früheren Eigentümersituation und den Grundstücksübertragun-
gen Kenntnis gehabt.
- 5 –
Nachdem die Beklagte mit einem zwischenzeitlich bestandskräftig
gewordenen Bescheid vom 20. September 1994 einen auf das
streitbefangene Grundstück bezogenen Rückübertragungsantrag der
Eheleute M. wegen Fehlens unlauterer Machenschaften bei der
Veräußerung im September 1989 abgelehnt hatte, versagte sie mit
Bescheid vom 24. Januar 1995 unter gleichzeitiger Feststellung
der vermögensrechtlichen Berechtigung des Klägers auch eine
Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an diesen. Zur
Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Zwar sei
vom Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG auszu-
gehen. Jedoch sei eine Rückübertragung ausgeschlossen, weil ein
redlicher Erwerb seitens des Beigeladenen vorliege. Es könne
dahinstehen, ob der Erwerb durch die Eheleute M. im Jahr 1971
bereits redlich gewesen sei. Denn es komme nur auf die Redlich-
keit des letzten Erwerbsvorgangs an, mithin den Grundstückser-
werb durch den Beigeladenen im September 1989. Zu diesem allein
maßgeblichen Zeitpunkt sei von der Redlichkeit des Betreffenden
auszugehen. Die Vereinbarung und Zahlung des "Schwarzgeldes"
sei ohne Bedeutung, wie schon die Regelung des § 305 Abs. 3 ZGB
der DDR zeige. Auch der Erwerb allein durch den Beigeladenen
sei nicht zu beanstanden, da hierzu dessen Ehefrau im Kaufver-
trag ihr Einverständnis erklärt habe, was nach § 14 des FGB der
DDR zulässig gewesen sei. Zudem sei die Erteilung der Grund-
stücksverkehrsgenehmigung am 8. November 1989 mangels Anhalts-
punkten für ein manipulativ durchgeführtes Genehmigungsverfah-
ren nicht rechtswidrig gewesen. Den Widerspruch des Klägers
wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wi-
derspruchsbescheid vom 30. November 1998 zurück.
Zur Begründung seiner am 23. Dezember 1998 erhobenen Klage hat
der Kläger im Wesentlichen noch zusätzlich vorgetragen: Der
Beigeladene habe seine "Rechtsposition" erst nach dem Stichtag
des 18. Oktober 1989 erworben. Nach § 68 Abs. 1 Ziff. 1 und 4
ZGB der DDR sei der Kaufvertrag nichtig gewesen, da der beur-
kundete niedrige Kaufpreis nicht vom Rechtsfolgewillen der Par-
teien gedeckt gewesen sei. Auch die Grundstücksverkehrsgenehmi-
- 6 –
gung hätte wegen der Höhe des Entgelts, die die Verfolgung spe-
kulativer Zwecke belege, versagt werden müssen.
Demgegenüber hat die Beklagte die ergangenen Bescheide vertei-
digt und darauf hingewiesen, dass die zivilrechtliche Wirksam-
keit des Kaufvertrages bedeutungslos sei, da hier bereits eine
in der Rechtswirklichkeit der DDR unangreifbare Eigentümerstel-
lung erlangt worden sei. Auch die genannte Stichtagsregelung
sei nicht einschlägig, da der gegenwärtige Rechtsinhaber nach
dem 18. Oktober 1989 von einem redlichen Zwischenerwerber er-
worben habe, ohne dass ein neuer Schädigungstatbestand verwirk-
licht worden sei.
Der Beigeladene hat im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwei-
felhaft, ob der Kläger sich auf einen Schädigungstatbestand be-
rufen könne, da er den Eigentumswechsel 1971 selbst initiiert
habe. Das in der DDR geltende Verbot, mehrere Grundstücke zu
erwerben, greife nur ein, wenn es sich um gleichartige Grund-
stücke gehandelt habe. Daran fehle es jedoch, da das 1989 von
ihm erworbene Gartengrundstück nicht mit dem seiner Frau gehö-
renden Wohngrundstück gleichzusetzen sei. Auch sein alleiniger
Erwerb sei nicht zu beanstanden gewesen. Er habe das hierfür
erforderliche Geld von seinen Eltern persönlich erhalten. Der
Erwerb des Wohngrundstücks durch seine Ehefrau beruhe hingegen
auf einer vorweg genommenen Erbfolge.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar
2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Kläger zwar gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Buchst. c
VermG berechtigt sei. Eine Restitution an ihn sei aber ausge-
schlossen, da der Erwerb des Beigeladenen bereits vor dem maß-
geblichen Stichtag des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG durch den Kauf-
vertrag vom 20. September 1989 erfolgt und dieser Erwerbsvor-
gang auch redlich gewesen sei. Etwaige zivilrechtliche Mängel
des Vertrages seien bedeutungslos. Eine sittlich anstößige Ma-
nipulation, die regelmäßig im Verhalten staatlicher Stellen
liege und deren Verhalten sich der Erwerber unter bestimmten
- 7 –
Voraussetzungen zurechnen lasse müsse, liege nicht vor. Bei ei-
nem beiden Vertragsparteien gleichermaßen zurechenbaren Rechts-
verstoß fehle es an der sittlich auf Ausgleich drängenden An-
stößigkeit. Die Zahlung von Schwarzgeld könne jedenfalls keine
Unredlichkeit begründen, da sie nur dazu gedient habe, dem Ver-
käufer ein höheres Entgelt zu verschaffen, als nach DDR-Recht
zulässig gewesen sei. Auch die Erteilung der Grundstücksver-
kehrsgenehmigung im November 1989 sei nicht zu beanstanden.
Ebenso läge keine unzulässige Grundstückskonzentration im Sinne
des DDR-Rechts vor, da nur die Ehefrau des Beigeladenen Grund-
eigentum besessen habe. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit
der beiden Grundstücke.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Kläger die vom
Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ein-
gelegt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts
und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Februar
2002 sowie den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Ver-
mögensfragen der Stadt Halle vom 24. Januar 1995 und den
Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. November
1998 aufzuheben, soweit es nicht um die Berechtigtenfest-
stellung geht, und die Beklagte zu verpflichten, das Grund-
stück Gemarkung N., Flur 2 Flurstück 26/13, H....fang 19 a,
an ihn zurückzuübertragen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO).
- 8 –
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Ver-
letzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nachdem die Berechtigung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 VermG und damit das Vorliegen einer Schädigungsmaßnahme
nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG vom Verwaltungsgericht zutref-
fend bejaht worden ist und zwischen den Beteiligten auch außer
Streit steht, erstreckt sich die revisionsgerichtliche Überprü-
fung allein auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht rechtsfeh-
lerfrei davon ausgegangen ist, dass die Rückübertragung des
streitbefangenen Grundstücks wegen redlichen Eigentumserwerbs
seitens des Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausge-
schlossen ist. Diese Frage ist zu bejahen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung u.a. dann
ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945
in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben ha-
ben. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsge-
richt entschieden, dass in § 4 Abs. 3 VermG der Gesetzgeber Re-
gelbeispiele für die Unredlichkeit beim Erwerb benannt hat, wo-
bei die in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht abschlie-
ßend geregelt sind. Allgemein kennzeichnend für die Unredlich-
keit und Voraussetzung für deren Annahme ist, dass der Erwerb
auf einer sittlich anstößigen, d.h. moralisch verwerflichen Ma-
nipulation beruht, an der der Erwerber in vorwerfbarer Weise
beteiligt war. Das soziale Unwerturteil, das aufgrund des Ge-
samtbildes der Umstände zu fällen ist, kann sich dabei auf den
Erwerbsvorgang selbst oder auch die Erwerbshintergründe bezie-
hen. Die für die Annahme der Unredlichkeit in Betracht kommen-
den Umstände müssen jeweils erwerbsbezogen in dem Sinne sein,
dass sie den Erwerbsvorgang selbst betreffen und ihn "als auf
einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend" erscheinen
lassen. Deshalb genügt die bloße Kausalität eines manipulativen
Handelns für einen späteren Erwerb nicht, wenn dieses nicht
auch auf ihn selbst ausstrahlt und ihn sittlich anstößig er-
scheinen lässt (stRspr des BVerwG: Urteil vom 22. November 2001
- BVerwG 7 C 8.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15; Ur-
- 9 –
teil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 36.01 - VIZ 2002, 71 f.
- zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 4 Abs. 2 VermG
vorgesehen).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu
Recht das Vorliegen einer sittlich anstößigen Manipulation bei
dem entscheidenden Erwerbsvorgang, dem am 20. September 1989
zwischen dem Beigeladenen und den Eheleuten M. abgeschlossenen
Kaufvertrag, verneint. Es hat in Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abge-
stellt, dass es bei mehrfachem Erwerb des von einer Maßnahme
gemäß § 1 VermG betroffenen Vermögenswertes auf die Redlichkeit
des letzten Erwerbsvorganges ankommt (vgl. Urteil vom 27. Okto-
ber 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24).
Bei der Prüfung der Redlichkeit des Erwerbs ist mithin allein
auf die Person des gegenwärtigen und damit letzten Rechtsinha-
bers und dessen rechtsgeschäftlichen Erwerb abzustellen. Dies
entspricht allein dem Normzweck des § 4 Abs. 2, Abs. 3 VermG,
wonach ein sozial verträglicher Ausgleich zwischen dem Restitu-
tionsinteresse des Alt-Eigentümers und dem schutzwürdigen be-
rechtigten Vertrauen des Erwerbers auf den Bestand des Rechts-
geschäftes zu schaffen ist (vgl. stRspr, Beschluss vom 23. Juni
1995 - BVerwG 7 PKH 2.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20; Ur-
teil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4
Abs. 3 VermG Nr. 3; Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C
12.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11). Dementsprechend
ist nur auf eine Redlichkeit des Beigeladenen als gegenwärtigen
Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen
Erwerbs durch den Kaufvertragsabschluss vom 20. September 1989
abzustellen. Die Frage einer Redlichkeit der Eheleute M. bei
deren Grundstückserwerb im Jahr 1971 ist entgegen der Auffas-
sung der Revision belanglos.
Entgegen der Meinung des Klägers kommt es auch nur auf das Da-
tum des Abschlusses des Kaufvertrages am 20. September 1989 an
und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages
nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR oder gar auf den
- 10 –
Zeitpunkt der Grundbucheintragung am 10. November 1989. Das be-
legt schon der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG, wo von dem
"dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäft" die Rede ist.
Dasselbe belegt auch der Wortlaut des Rückausnahmetatbestands
des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG, wo ebenfalls vom "Er-
werb" die Rede ist und zwar von seiner schriftlichen Beantra-
gung vor dem 19. Oktober 1989. Da somit der Abschluss des Kauf-
vertrages maßgebend ist, spielt die vom Kläger angesprochene
Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG keine Rolle (vgl.
hierzu Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buch-
holz 428 § 4 VermG Nr. 24).
Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert der maßgebliche
Grundstückserwerb auch nicht daran, dass er in Anwendung des
damals geltenden DDR-Rechts etwa als ein nichtiges Scheinge-
schäft nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZGB zu bewerten wäre. Nach
§ 305 Abs. 3 ZGB galt nämlich für den Fall, dass ein Verstoß
gegen die Preisanordnung Nr. 415 vom 6. Mai 1955 durch Täu-
schung staatlicher Stellen durch Beurkundung des erlaubten
Kaufpreises und verdeckter Vereinbarung einer darüber hinausge-
henden Schwarzgeldzahlung vorlag, der im Grundstückskaufvertrag
zwecks Täuschung beurkundete niedrigere Kaufpreis, so dass der
Kauf selbst wirksam blieb. Der Preisverstoß führte lediglich zu
einer Teilnichtigkeit der verdeckten höheren Kaufpreisvereinba-
rung und gegebenenfalls zur Einziehung des zu Unrecht Erlangten
gemäß § 88 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 ZGB (vgl. Kommentar zum Zi-
vilgesetzbuch der DDR, herausgegeben vom Ministerium der Jus-
tiz, Staatsverlag der DDR, 1985, Nr. 3 zu § 305 ZGB i.V.m. § 68
ZGB zu Nr. 2 und § 69 ZGB zu Nr. 2.4). Von der nach DDR-Recht
zu beurteilenden Wirksamkeit des Kaufvertrages auch im Falle
einer Schwarzgeldvereinbarung geht entgegen der Annahme des
Klägers ebenfalls der Bundesgerichtshof aus (vgl. Urteil vom
7. Mai 1993 - BGH V ZR 99/92 - DtZ 1993, 245; vgl. ebenso Be-
schluss vom 18. Mai 2001 - BVerwG 7 B 7.01). Im Übrigen setzt
der redliche Erwerb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auch kein zi-
vilrechtlich wirksames Rechtsgeschäft voraus. Das folgt aus § 4
Abs. 3 Buchst. a VermG, wonach ein möglicherweise zu zivil-
- 11 –
rechtlicher Unwirksamkeit führender Rechtsverstoß für die An-
nahme der Unredlichkeit allein nicht genügt, vielmehr die
Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers hiervon und
sein fehlendes Vertrauen in den Bestand der Eigentümerstellung
hinzukommen muss (stRspr des BVerwG, Urteil vom 18. Januar
1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25; Urteil
vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 428 § 4 VermG
Nr. 12).
Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht auch
allein das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG seiner
Prüfung zugrunde gelegt. Danach ist der Rechtserwerb regelmäßig
unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den im Erwerbszeit-
punkt geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrens-
grundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis der DDR
stand und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen.
Hinzu kommen muss das Vorliegen einer dem Erwerber zurechenba-
ren sittlich anstößigen Manipulation, die bei objektiver Be-
trachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang ge-
zielt zu beeinflussen, wobei bei dieser Fallgestaltung keine
aktive Mitwirkung des Erwerbers an der Manipulation erforder-
lich ist (stRspr des BVerwG: vgl. Urteil vom 19. Januar 1995
- BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12; Urteil vom
5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG
Nr. 3; Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 2.00 - Buchholz
428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 12). In Anwendung dieser Grundsätze
hat das Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich festge-
stellt, dass die vorliegende Vereinbarung und Zahlung von
Schwarzgeld nicht im Einklang mit den allgemeinen Rechtsvor-
schriften der DDR stand. Es hat vielmehr das Vorliegen einer
sittlich anstößigen Manipulation verneint, worin ihm im Ergeb-
nis zuzustimmen ist. Die vorliegende Vereinbarung und Zahlung
von Schwarzgeld stellte allerdings unter Zugrundelegung des
DDR-Rechts einen Verstoß gegen die Preisanordnung Nr. 415 vom
6. Mai 1955 und auch gegen § 305 Abs. 1 ZGB dar. Dem Kläger ist
zwar insoweit zu folgen, dass das Verbot überhöhter Kaufpreis-
vereinbarungen allgemein in der DDR und damit auch dem Beigela-
- 12 –
denen bekannt sein musste. Das reicht jedoch nicht für die An-
nahme einer sittlich anstößigen Manipulation aus. In den Fällen
einer Schwarzgeldabrede zwischen dem einen Restitutionsantrag
stellenden Veräußerer und dem Erwerber fehlt es nach der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an einer
sittlich anstößigen Manipulation (Beschluss vom 6. Januar 1994
- BVerwG 7 B 200.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 5; Beschluss
vom 13. März 2001 - BVerwG 7 B 132.00 -; Beschluss vom 18. Mai
2001 - BVerwG 7 B 7.01 -; Beschluss vom 13. Juli 2001 - BVerwG
7 B 20.01 -; Beschluss vom 20. Februar 2002 - BVerwG 7 B
98.01 -; Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 2.00 - Buchholz
428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2001
- BVerwG 8 B 104.01 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4).
Ausgehend vom Schutzzweck der Regelung des § 4 Abs. 2 und
Abs. 3 VermG, "einen sozialverträglichen Ausgleich zwischen dem
Interesse der Berechtigten an der Rückgabe ihrer in der DDR
rechtstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse
von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit
Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten" (Urteil
vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <292>)
haben damit beide für das Vermögensrecht zuständigen Senate des
Bundesverwaltungsgerichts eine sittlich anstößige Manipulation
bei einer Schwarzgeldvereinbarung zwischen den genannten Perso-
nen verneint. "Denn der mit den Restitutionsvorschriften be-
zweckte sozialverträgliche Ausgleich würde geradezu auf den
Kopf gestellt, hielte man einem Käufer, der sich einem solchen
Verlangen des Verkäufers beugt, eine die Unredlichkeit des Er-
werbsgeschäfts kennzeichnende sittlich anstößige Manipulation
vor mit der Folge, dass er die Rückübertragung des Vermögens-
wertes an den Verkäufer hinnehmen müsste" (Beschluss vom
13. März 2001 - BVerwG 7 B 132.00 -). In die gleiche Richtung
zielt das Argument, dass einer Schwarzgeldabrede "die sittli-
che, auf Ausgleich drängende Anstößigkeit i.S. des § 4 Abs. 3
Buchst. a VermG" dann fehle, wenn der Verstoß gegen Rechtsvor-
schriften der DDR "auf einem bewussten und gezielten Zusammen-
wirken des Verkäufers und des Erwerbers zur Täuschung der
- 13 –
staatlichen Stellen" beruhe, wenn also der Rechtsverstoß "den
Vertragsparteien gleichermaßen oder gar in erster Linie dem
Verkäufer zuzurechnen ist" (vgl. Urteil vom 28. März 2001
- BVerwG 8 C 2.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 12 S. 37
<44>).
Das Verwaltungsgericht hat sich diese Rechtsprechung im Ergeb-
nis zutreffend zu eigen gemacht und der hier vorliegenden
Schwarzgeldabrede zwischen dem Beigeladenen und den Eheleu-
ten M. die sittliche Anstößigkeit abgesprochen. Der Umstand,
dass vorliegend nicht der die Restitution begehrende, frühere
Eigentümer an der Schwarzgeldabrede mitgewirkt hat, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Das folgt schon daraus, dass auf die
Redlichkeit des letzten Erwerbsvorgangs abzustellen ist (vgl.
Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - a.a.O.), an
dem hier der frühere Eigentümer gar nicht beteiligt sein konn-
te. Dafür spricht vor allem die folgende Überlegung: Die von
§ 4 Abs. 2 und 3 VermG bezweckte Schaffung eines sozialverträg-
lichen Ausgleichs stellt entscheidend darauf ab, ob sich der
Erwerber selbst "sittlich anstößig" verhält, nicht hingegen, ob
allein dem Veräußerer ein Rechtsverstoß in gleichgewichtiger
Weise zur Last zu legen ist und deswegen nichts auf einen sozi-
alen Ausgleich hindrängt. Es kommt damit ausschlaggebend auf
die Absichten und die Vorstellung des Erwerbers an. Dies belegt
schon der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, wonach darauf
abgestellt wird, dass "natürliche Personen ... in redlicher
Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungs-
rechte erworben haben". Die redliche Weise bezieht sich damit
nicht auf den Veräußerer oder gar - wie im vorliegenden Fall -
auf einen Vorveräußerer. Es soll nämlich nur das berechtigte
Vertrauen der DDR-Bürger auf den Bestand manipulationsfrei auf-
grund der damaligen Rechtslage in der DDR erworbener Vermögens-
werte geschützt werden, wobei vorliegend die Schwarzgeldabrede
nach der Wertung des § 305 Abs. 3 ZGB dem Grundstückserwerb ge-
rade nicht die Wirksamkeit nahm. Die berechtigten Erwartungen
des Erwerbers sollen damit nicht enttäuscht werden und der Ver-
mögenswert trotz der grundlegenden Veränderungen der politi-
- 14 –
schen und rechtlichen Verhältnisse des Jahres 1989 behalten
werden dürfen (Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 7 PKH
2.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20; Urteil vom 28. Februar
2001 - BVerwG 8 C 3.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28).
Dementsprechend kommt es auch für die Frage, ob ein Rücküber-
tragungsanspruch in Folge redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2
VermG ausgeschlossen ist, maßgeblich auf die Person des gegen-
wärtigen Rechtsinhabers an. Daraus folgt, dass es für die Beur-
teilung der sittlichen Anstößigkeit des Erwerbsvorgangs uner-
heblich ist, ob der an der Schwarzgeldabrede beteiligte Veräu-
ßerer Restitutionsansprüche geltend macht oder ein Dritter, der
früher einmal Inhaber des Vermögenswertes gewesen ist, wie das
bei dem Kläger der Fall ist.
Die Schwarzgeldabrede führte auch nicht zur sittlichen Anstö-
ßigkeit des Erwerbsvorgangs. Schon nach den Vorstellungen der
Rechtsordnung der DDR war eine Schwarzgeldabrede nicht als
sittlich anstößig zu werten, wie § 305 Abs. 3 ZGB untermauert.
Diese Regelung verhinderte gerade im Gegensatz zum Recht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass das von dieser Abrede betroffene
Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam wurde. Die von Klägerseite
angesprochene Möglichkeit der Rücknahme der für ein solches
Rechtsgeschäft erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung ändert
an dieser Wertung nichts. Denn diese von einer bestimmten be-
hördlichen Prüfung und Einzelfallentscheidung abhängige Rück-
nahmemöglichkeit erweist gerade die zunächst eingetretene Wirk-
samkeit des Rechtsakts.
der geltenden freiheitlichen Rechtsordnung ist es ebenfalls
sittlich nicht "anstößig", wenn die DDR-Bürger versuchten, die
bei Grundstücksverkäufen anfallende Gegenleistung, die aus dem
ideologisch begründeten Rechtsverständnis der DDR durch Preis-
regelungen bewusst niedrig gehalten wurde, durch zusätzliche
Abreden, unter Beachtung der gegenseitigen Interessenlage bei-
der Vertragsparteien, auszugleichen und damit gewissermaßen
"aufzubessern".
- 15 –
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Redlichkeit des
Erwerbs nicht deshalb verneint, weil der Beigeladene das Grund-
stück zu Alleineigentum erworben hatte. Darin lag schon kein
Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR. Denn
ein solcher Alleinerwerb war nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FGB i.V.m.
§ 299 Abs. 2 Nr. 2 ZGB zulässig, da der Beigeladene nach seinem
unwidersprochenen Vortrag das Geld für den Grundstückskauf im
September 1989 von seinen Eltern zu diesem Zweck persönlich als
Geschenk erhalten hatte. Dies entsprach im Übrigen der im nota-
riellen Vertrag vom 20. September 1989 unter Nr. 2 abgegebenen
Erklärung der Ehefrau des Beigeladenen, die als Vereinbarung
i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGB zu werten ist, die
auch nach § 299 Abs. 2 Nr. 1 ZGB bei Grundstücksgeschäften er-
laubt war (Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, a.a.O. § 299
ZGB zu Nr. 2.1).
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegan-
gen, dass der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch den
Beigeladenen nicht gegen die in der DDR geltenden Rechtsvor-
schriften verstieß, die eine Konzentration von Eigentums- und
Nutzungsrechten an Grundstücken verboten haben, was zu einer
Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 3 Abs. 4
Buchst. c GVVO geführt hätte. Das Verbot der Grundstückskon-
zentration bezog sich nämlich nur auf den Erwerb gleichartiger
oder ähnlicher Grundstücke (vgl. hierzu Urteil vom 10. Dezember
1998 - BVerwG 7 C 42.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 63; Urteil
vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2
VermG Nr. 17; vgl. auch die gemeinsame Richtlinie zur Regelung
des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksver-
kehrs in der DDR vom 16. Mai 1978 in der Fassung vom 19. Mai
1983 zu Abschnitt III Nr. 12 i.V.m. Nr. 6). An einer solchen
Gleichartigkeit fehlt es im vorliegenden Fall, da das vom Klä-
ger erworbene Gartengrundstück mit den darauf errichteten Gara-
gen, Gartenlauben usw. nicht mit dem Hausgrundstück seiner Ehe-
frau zu vergleichen ist.
- 16 –
Soweit der Kläger abschließend rügt, das Verwaltungsgericht ha-
be die Sachaufklärung bezüglich einer privilegierten Stellung
des Beigeladenen im System der DDR unterlassen, da er eine
Yacht besessen habe und Betriebsschullehrer gewesen sei, so
kann die Revision damit nicht durchdringen. Unabhängig von der
Frage, ob ein derartiger Besitz oder ein solcher Beruf "als
Merkmale einer besonderen Privilegierung" zu werten sind, be-
gründet allein die Eigenschaft des Erwerbers als Funktionsträ-
ger, soweit man diese unterstellt, nicht dessen Unredlichkeit
beim Erwerb. Es bedarf vielmehr der einzelfallbezogenen Fest-
stellung des gesetzlich geforderten manipulativen Elements beim
Erwerbsvorgang (vgl. Beschluss vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B
22.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 1). Dafür fehlt im vorlie-
genden Fall jedoch jeder Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO.
Dr. Müller Dr. Pagenkopf Golze
Dr. von Heimburg Postier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 153 387,56 € festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GKG)
.
Dr. Müller Dr. Pagenkopf Golze
Dr. von Heimburg Postier