Urteil des BVerwG vom 07.11.2003

BVerwG (rechtliches gehör, beschwerde, kosovo, verhandlung, asthma, sohn, bundesverwaltungsgericht, dolmetscher, protokoll, erkrankung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.04
VGH 7 UE 589/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 7. November 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrens-
mangel einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt, der zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
hinzugezogene Dolmetscher habe "nicht sehr gut, sondern eher schlecht" albanisch
- die Muttersprache der Kläger - gesprochen. Daher hätten die Kläger zu 1 und 2 "ih-
re Erklärungen, insbesondere zu der Traumatisierung des Kindes F. infolge der Er-
lebnisse im Kosovo vor der Ausreise der Familie und der hiermit in Zusammenhang
stehenden asthmatischen Erkrankung" nicht ausreichend darstellen können (Be-
schwerdebegründung S. 3).
Diese Rüge kann bereits aus formellen Gründen nicht durchgreifen. Zwar kann eine
Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn Übersetzungsfeh-
ler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, un-
vollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchen-
den geführt haben (Beschluss vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz
310 § 55 VwGO Nr. 6). Das muss jedoch im Rahmen einer Gehörsrüge, soll diese
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig sein, im Einzelnen dargelegt werden. Es
muss also aufgezeigt werden, in welchen - entscheidungserheblichen - Punkten die
Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsproto-
koll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entschei-
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dungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll
nicht wiedergibt. Daran fehlt es.
Wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2003 vor dem Be-
rufungsgericht zu entnehmen ist, haben die Kläger zu 1 und 2 dargelegt, dass ihr
Sohn unruhig werde, wenn vom Kosovo die Rede sei und dann die psychischen Be-
schwerden zeige, die in der von ihnen vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom
4. November 2003 geschildert werden. Sie gaben weiter ihrer Befürchtung Ausdruck,
dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die Erinnerung des Sohnes an die frühe-
ren Ereignisse stärker werde und sich sein Zustand dann verschlechtere. Weiter er-
klärten sie, dass ihr Sohn unter Asthma leide, seit zwei Jahren einen Inhalator habe
und bei Auftreten der zuvor geschilderten Angstzustände bis zu dreimal täglich mit
dem Inhalator behandelt werden müsse. Vor dem Hintergrund dieser im Sitzungspro-
tokoll dokumentierten Aussagen wird aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger
nicht erkennbar, welche ihrer Erklärungen infolge von Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher nicht oder nicht vollständig wiedergegeben wurden. Das Proto-
koll gibt ihre Aussage auch insoweit wieder, als sie einen Zusammenhang zwischen
dem psychischen Krankheitsbild und den asthmatischen Beschwerden herstellen.
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 1 und 2 in der mündli-
chen Verhandlung vorgetragen hätten, ohne dass dies übersetzt worden sei, bei
Rückkehr in den Kosovo habe ihr Sohn Asthmaanfälle zu erwarten, "die sich auf-
grund der sicherlich stärker werdenden Angstzustände regelrecht zu Erstickungsan-
fällen entwickeln würden" (Beschwerdebegründung S. 3). Unabhängig davon zeigt
die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auf, inwiefern die Angaben der Kläger zu 1
und 2 bei richtiger Übersetzung geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung
herbeizuführen. Die Beschwerde setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass
dem Berufungsurteil zufolge eine Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4 nicht ärztlich
belegt ist und dass die jetzt zur Behandlung von Asthma-Anfällen seitens der Eltern
praktizierten Unterstützungsmaßnahmen (Inhalation) ebenso gut im Kosovo erfolgen
könnten wie in Deutschland (vgl. UA S. 27).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO
abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig