Urteil des BVerwG vom 09.04.2013

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BVerwG 9 A 5.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 A 5.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2013
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. März 2013 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bick