Urteil des BVerwG vom 20.01.2004

BVerwG (verhandlung, besetzung des gerichts, verwaltungsgericht, rechtliches gehör, beweisaufnahme, begriff, anzeichen, bundesverwaltungsgericht, enteignung, ddr)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 56.04
VG 9 A 107.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 126 882 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks,
das ihr Rechtsvorgänger 1964 an das Eigentum des Volkes veräußert hat. Das Ver-
waltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die Umstände des Verkaufs
die Klage abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin nicht im Sinne des § 1
Abs. 3 VermG zu dem Abschluss des Kaufvertrages genötigt worden sei. Das Ver-
waltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die geltend ge-
machten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Verwaltungsgericht ist nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, welche die Klägerin
in ihrer Beschwerde bezeichnet hat.
Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit ei-
nem sie tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen die Entscheidung tra-
genden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wider-
spricht. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, erfüllt hingegen
nicht die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz.
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Die Klägerin bezieht ihre Rüge auf den Begriff der Nötigung in § 1 Abs. 3 VermG,
den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG
8 C 32.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31) näher definiert hat. Sie legt aber
nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von einem abweichenden Begriff der Nöti-
gung ausgeht. Sie behauptet nur, das Verwaltungsgericht hätte auf der Grundlage
dieser Definition bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis
kommen müssen, dass ihr Rechtsvorgänger zum Abschluss des Kaufvertrages genö-
tigt worden sei. Damit kann eine Divergenz nicht dargelegt werden.
2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Senat kann nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen
Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 138 Nr. 1 VwGO).
Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts verlangt auch, dass der Richter die
zur Ausübung des Richteramtes erforderliche Verhandlungsfähigkeit und damit auch
die Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen
und sie aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass der Richter körperlich und
geistig in der Lage ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu
folgen. Das Gericht und damit jeder einzelne Richter muss seine Überzeugung aus
dem Gesamtergebnis der Verhandlung gewinnen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Nur wenn
der Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat, ist er
seiner Aufgabe gewachsen, selbständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen
Richter sich sein Urteil zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mit-
zuwirken. Die damit gebotene Aufmerksamkeit, die ihn befähigt, der Verhandlung zu
folgen und den Verhandlungsstoff sich anzueignen, fehlt einem Richter, der in der
mündlichen Verhandlung eingeschlafen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rich-
ter wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, wie etwa einer Beweisaufnahme, nicht
mehr folgen konnte (Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 3 C 118.79 - Buchholz
310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C
110.79 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20; Urteil vom 24. Januar 1986
- BVerwG 6 C 141.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63).
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Jedoch sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen
mit dem Schlaf noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr wahrnehmen kann. Auch das Schließen der
Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf
wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft; diese Hal-
tung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zu besonderer Konzentra-
tion eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden,
dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere sichere
Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges
Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender
Orientierung. Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen las-
sen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnah-
me des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt (Urteil
vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO
Nr. 20; Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 1 VwGO Nr. 38).
Nach den eidesstattlichen Erklärungen, welche die Klägerin eingereicht hat, und den
dienstlichen Äußerungen, die der Senat eingeholt hat, steht nicht fest, dass die Rich-
terin K. während der Beweisaufnahme für einen längeren Zeitraum geistig abwesend
war und das Prozessgeschehen nicht aufgenommen hat, wie die Klägerin mit ihrer
Verfahrensrüge geltend gemacht hat.
Allerdings hat die vom Verwaltungsgericht vernommene Zeugin B. in ihrer eidesstatt-
lichen Erklärung bekundet, die Richterin K. habe während der Zeugenvernehmung
mit dem Schlaf gekämpft. Gegen 10.30 Uhr - die Beweisaufnahme hatte gegen
10.20 Uhr begonnen - sei ihr Kopf auf die Brust gesackt und es sei ein gleichmäßiges
Atmen zu vernehmen gewesen. Die Richterin sei in der Folge mehrmals hochge-
schreckt, habe völlig abwesend und orientierungslos in die Runde geblickt und sei
kurz danach wieder abgesackt. Am Ende der Beweisaufnahme habe die Vorsitzende
die anderen Richter gefragt, ob noch jemand Fragen habe, dabei das Schlafen der
Richterin K. bemerkt und diese mehrmals unauffällig mit dem Arm angestoßen. Herr
C., Zuhörer an der mündlichen Verhandlung, hat erklärt, er habe bemerkt, wie die
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Richterin K. schon ziemlich am Anfang der Zeugenbefragung die Augen geschlossen
gehalten und den Kopf in die Hände gestützt habe. Die Hände hätten den Kopf nicht
halten können, so dass der Kopf mehrere Male nach vorn gefallen sei, die Richterin
dann erschreckt wach geworden sei und sich mit kleinen Augen umgesehen habe,
als habe sie sich fragen wollen, wo sie sei. In ähnlicher Weise haben sich die ande-
ren Zuhörer der mündlichen Verhandlung geäußert.
Mit Blick auf die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter und der Protokollfüh-
rerin sind mit diesen Bekundungen aber sichere Anzeichen für eine geistige Abwe-
senheit der Richterin während wesentlicher Teile der Zeugenvernehmung nicht aus-
reichend belegt. Vielmehr kann der Senat nur davon ausgehen, dass der von fast
allen Beteiligten beobachtete Kampf der Richterin mit dem Schlaf zu einem bloß
kurzfristigen Einnicken und Hochschrecken geführt hat, der die geistige Aufnahme
des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt hat.
Die Richterin K. hat in ihrer dienstlichen Erklärung eingeräumt, sie sei aufgrund eines
von ihr zuvor eingenommenen Medikaments müde gewesen. Sie bestätigt auch die
Aussagen der Zeugin B. und der Zuhörer an der mündlichen Verhandlung insoweit,
als sie infolge ihrer Müdigkeit einmal kurz eingenickt, jedoch von der Vorsitzenden
angestupst worden sei. Sie hat im Übrigen aber in Abrede gestellt, dass sie während
der Zeugenvernehmung über einen längeren Zeitraum geschlafen habe oder auch
nur eingenickt gewesen sei. Die Vorsitzende Richterin Dr. M. hat einerseits bekundet,
sie habe die Richterin K. während der Beweisaufnahme nicht im direkten Blickfeld
gehabt. Sie hat andererseits für das Ende der Beweisaufnahme die anderen Aussa-
gen dahin bestätigt, sie habe bemerkt, dass die Richterin K. die Augen geschlossen
gehabt habe, als sie sich ihr zugewandt habe, um festzustellen, ob von der Richter-
bank noch Fragen an die Zeugin B. zu stellen gewesen seien. Sie hat nach ihrer
Aussage dabei aber keine Anzeichen für eine geistige Abwesenheit der Richterin
bemerkt: Sie habe sehr aufrecht gesessen; ihre Körperhaltung habe nicht darauf hin-
gewiesen, dass sie eingeschlafen gewesen sei. Von ihr - der Vorsitzenden - ange-
stoßen, sei die Richterin sofort zusammengezuckt und habe sie angeschaut. Von
Anzeichen fehlender Orientierung ist in der Erklärung der Vorsitzenden nicht die Re-
de. Sie hat darüber hinaus angegeben, in der späteren Beratung hätten sich keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Richterin K. auch nur in Teilen der mündli-
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chen Verhandlung oder der Beweisaufnahme nicht gefolgt wäre. Die Justizangestell-
te L., die als Protokollführerin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, hat
bekundet, sie habe die meiste Zeit Blickkontakt zum Richtertisch gehabt. Gesehen
hat sie nach ihrer Aussage aber nur, dass die Richterin K. kurzfristig die Augen
schloss, sie jedoch sofort wieder öffnete.
b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und
einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO geltend
macht, sind diese Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Ihre Angriffe richten sich in Wahrheit gegen die Würdigung des Sachverhalts
durch das Verwaltungsgericht, der sie ihre eigene Würdigung entgegensetzt. Ihre
Ausführungen betreffen daher die Anwendung des materiellen Rechts. Dasselbe gilt
für die Ausführungen der Klägerin zum Inhalt des irrevisiblen Verteidigungsgesetzes
der DDR. Zu Unrecht macht die Klägerin dabei geltend, das Verwaltungsgericht hätte
der Aussage der Zeugin schon deshalb entnehmen müssen, ihrem Rechtsvorgänger
sei mit einer entschädigungslosen Enteignung gedroht worden, wenn er das Grund-
stück nicht veräußere, weil der Begriff der "Enteignung" in der DDR immer den Um-
stand der Entschädigungslosigkeit eingeschlossen habe. Eine Enteignung gegen
Entschädigung habe es in der DDR nicht gegeben; nur die Inanspruchnahme von
Grundstücken sei gegen Entschädigung erfolgt. Indes hatte der Begriff der Inan-
spruchnahme in der Rechtspraxis der DDR dieselbe Bedeutung wie der Begriff der
Enteignung. Wenn dem Rechtsvorgänger mit einer "Enteignung" gedroht worden
sein sollte, war damit nicht schon wegen der Wahl dieses Begriffes eine hoheitliche
Entziehung des Grundstücks ohne Entschädigung gemeint.
c) Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe
gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, den Sachverhalt von Amts
wegen aufzuklären. Die Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, die Beiziehung welcher
Unterlagen zu welcher konkreten Frage sich dem Verwaltungsgericht auch ohne
hierauf gerichteten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Sailer
Herbert
Neumann