Urteil des BVerwG vom 30.04.2008

BVerwG: ausbildung, gleichwertigkeit, ddr, beruf, anerkennung, verfahrensmangel, ingenieur, anleitung, weiterbildung, rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 15.08
OVG 4 B 285/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
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a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtferti-
gen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisi-
onsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworte-
ten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde auf-
geworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung.
aa) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Rahmen der Prüfung
der Gleichwertigkeit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine rein quantitative Be-
trachtung der Ausbildungsgänge vorgenommen werden kann.
Die Frage wird vor dem Hintergrund gestellt, dass der Kläger seine Eintragung
in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure anstrebt. Das Verwaltungs-
gericht und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht haben ausgeführt, der
Kläger erfülle die Voraussetzungen dafür nach dem einschlägigen sächsischen
Landesrecht nicht, weil er nicht berechtigt sei, aufgrund einer Ausbildung im
Bauingenieurwesen bzw. als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingeni-
eurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Die Ausbildung des
Klägers an der Offiziershochschule der Landstreitkräfte Ernst Thälmann im Pi-
onierwesen habe die für Bauingenieure typischen Kenntnisse nicht in einer ge-
wissen Breite vermittelt und sich nicht im Schwerpunkt auf Planung, Berech-
nung und Ausführung von konstruktiven Ingenieurbauten, von Hoch- und Tief-
bauten, Verkehrsbauten, Bauvorhaben der Wasserwirtschaft und Baubetrieb
bezogen. Der Kläger habe auch aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch
auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung. Das Verwaltungsge-
richt hat in diesem Zusammenhang die Ausbildung des Klägers mit der „am
ehesten“ vergleichbaren Ausbildung in einem Hochschul- und Fachhochschul-
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studiengang in der Fachrichtung Bauwesen an den Hochschulen (Universitä-
ten) der Bundeswehr in Bezug gesetzt und dabei auf die Curricula abgestellt.
Unter welchen Voraussetzungen eine Gleichwertigkeit im Sinne des
Art. 37 Abs. 1 EV vorliegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt (Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C
10.97 - BVerwGE 106, 24 = Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 4). Danach
muss es für die Anerkennung der „Gleichwertigkeit“ nach Art. 37 Abs. 1
Satz 2 EV genügen, wenn „Niveaugleichheit“ des in der ehemaligen DDR
erworbenen Abschlusses vorliegt, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau fest-
gestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im
weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach
geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener
Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anlei-
tung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt. Die Voraussetzun-
gen dafür sind (a.a.O. S. 38 bzw. S. 19):
- Es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;
- die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zu
mindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern;
- der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähn-
lich weitgefassten Rahmen haben;
- das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert
sein
- und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bil-
dungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben
worden sein bzw. erworben werden.
Dabei ist kein strenger, sondern ein eher „großzügiger“ Maßstab anzule-
gen. „Niveaugleichheit“ bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und
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funktionale Gleichheit; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung
voraus. Strengere Anforderungen sind - soweit nicht Sonderregelungen
greifen - nur für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen un-
mittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen
reglementierten Beruf vermitteln.
Nach diesen Maßstäben, die von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen werden,
kann schon eine „rein quantitative“ Betrachtung der Ausbildungsgänge zur Ver-
neinung der Gleichwertigkeit führen. Lassen schon der Umfang der Ausbildung
und ihre Strukturierung den Schluss auf die Gleichwertigkeit nicht zu, so bedarf
es keiner weitergehenden Erwägungen.
bb) Mit dem Vorwurf der Verkennung der Maßstäbe, nach denen die Gleichwer-
tigkeit festgestellt werden muss, kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht
dargetan werden.
cc) Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründet
wird, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die Niveaugleichheit be-
reits deshalb feststehe, weil eine Durchführungsbestimmung der DDR die
Gleichstellung des Abschlusses „Ingenieur für Pionierwesen“ mit dem Ab-
schluss „Bauingenieur“ angeordnet habe, kann die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache ebenfalls nicht angenommen werden. Die Ausführungen des
Klägers dazu beziehen sich auf nicht revisibles Recht. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Oktober
2005 - BVerwG 6 B 52.05 - GewArch 2006, 149 <150> m.w.N.) ist das Recht
der ehemaligen DDR nur insoweit revisibel, als es durch Bundesrecht weiterhin
für anwendbar erklärt ist. Das trifft auf die Erste Durchführungsbestimmung
(des Ministers für Nationale Verteidigung) zur Förderungsverordnung vom
25. März 1982 (GBl DDR I S. 261) nicht zu (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II
Kap. IX, Kap. XIX Sachgebiet B). Die Überprüfung der Gleichwertigkeit muss
daher aus bundesrechtlicher Sicht allein nach den bereits dargestellten Maß-
stäben für die Anwendung des Art. 37 Abs. 1 EV vorgenommen werden. Das
muss nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden.
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b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der
in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der ge-
nannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen
Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf
dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebe-
gründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Ent-
scheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz
gestützt hat. Daran fehlt es. Der Kläger wirft dem Berufungsgericht eine fehler-
hafte Anwendung der im Urteil vom 10. Dezember 1997 entwickelten Maßstäbe
vor, zeigt aber keine davon abweichenden rechtlichen Obersätze des Beru-
fungsurteils auf.
c) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es habe sich nicht mit der Thematik
auseinandergesetzt, dass der Kläger evtl. Defizite in den Ausbildungsgängen
durch eigene intensive Arbeitstätigkeit, Fort- und Weiterbildung kompensiert
habe. Das Gericht habe die dazu angebotenen Beweise nicht erhoben. Damit
rügt der Kläger - ohne dies zu benennen - die Verletzung des Überzeugungs-
grundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und eine fehlende Sachaufklärung
(§ 86 VwGO). Die Rüge geht fehl.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.
Die Freiheit, die dieser Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zuge-
steht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts
maßgebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 -
Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 17). Sie ist nach der einen Seite hin be-
grenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles
was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich - eben deshalb - einer Deckung
durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite ergibt sich die
Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in
Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung
an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder
an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis
noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen (Beschluss vom 26. Februar
2004 - BVerwG 6 B 55.03 - Buchholz 448.6 § 10 KDVG Nr. 1).
Das Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt
ferner, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des
Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren,
dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur
Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht,
deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteile
vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; vom 25. Juni
1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 und vom 5. Juli
1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>). In solchen Fällen
fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung
des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin,
ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie
allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin
liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts. Grundsätzlich kann aber davon
ausgegangen werden, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie
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den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (Ur-
teile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 183 und vom 5. Juli 1994 a.a.O.). Wenn das Gericht in seiner Entscheidung
jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungs-
erheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht dies dafür, dass es den
entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder
jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Ge-
richts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.).
Dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass das Oberverwaltungsgericht seine
Entscheidung äußerst knapp formuliert hat. Aus der Verweisung auf das erstin-
stanzliche Urteil lässt sich indessen entnehmen, dass das Berufungsgericht
sich dessen Rechtsauffassung und dessen tatsächliche Würdigung zu eigen
gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem in seinem Urteil auf
das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 und damit auf die dort dargeleg-
ten Rechtsgrundsätze verwiesen. Daraus ergibt sich, dass es die Ansicht ver-
treten hat, dass die Niveaugleichheit der in Betracht kommenden Abschlüsse
festzustellen ist. Die Niveaugleichheit setzt die Feststellung der Erfüllung der
bereits dargestellten Anforderungen an die Ausbildung, die Bildungseinrichtun-
gen, den Umfang der Ausbildung, die Struktur des Ausbildungsangebots sowie
die Vergleichbarkeit der Verfahren zur Erlangung des Abschlusses voraus, die
es erwarten lässt, dass auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im
weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigne-
ten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine
erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen
Anforderungen stattfindet. Fehlt es bereits an den Kriterien der Niveaugleichheit
der Ausbildung in dem dargelegten Sinne, kann dies danach nicht durch eigene
Bemühungen um eine Beseitigung etwaiger Defizite ausgeglichen werden. Das
entspricht auch der sonstigen Situation von „Autodidakten“: Wer die formalen
Zugangsvoraussetzungen zu einem Beruf nicht erworben hat, kann dies nicht
dadurch ausgleichen, dass er die für den Beruf erforderlichen fachlichen Anfor-
derungen erfüllt.
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Unter diesen Umständen brauchte der Vortrag des Klägers zu seinen Studien
und Arbeiten im Urteil nicht eigens aufgeführt zu werden.
Erst recht war es nicht erforderlich, darüber Beweise zu erheben. Kam es nach
der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Be-
rufungsgerichts auf die Studien und Arbeiten des Klägers nicht an, so brauchte
es sich darüber auch keine Gewissheit zu verschaffen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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