Urteil des BVerwG vom 05.12.2007

BVerwG: grundstück, beweiswürdigung, augenschein, kritik, form, beweisantrag, billigkeit, rüge, freifläche, realteilung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 31.07
VG 6 A 485/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den
Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Rostock vom
24. Juni 2002 zurückgewiesen, mit dem das streitige Grundstück der Beigela-
denen zugeordnet worden war. Das Verwaltungsgericht war wie die Beklagte
der Auffassung, dass das Grundstück von der Gaststättennutzung im Erd- und
Zwischengeschoss seines Hauptgebäudes sowie eines Anbaus geprägt wird,
auch wenn das 1. Obergeschoss und zwei Dachgeschosse für Wohnzwecke
genutzt werden.
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1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sieht die Frage als grundsätzlich
klärungsbedürftig an, wie eine Vermögenszuordnung bei Grundstücken mit et-
wa gleich großen Flächen von erwerbswirtschaftlicher und kommunaler Nut-
zung zu erfolgen habe. Für die Beantwortung dieser Frage ergeben sich aus
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber bereits hinreichende Anhaltspunk-
te, so dass ein Bedürfnis für die Klärung in einem weiteren Revisionsverfahren
fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass bei Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu ver-
schiedenen Zwecken für die Zuordnung generell darauf abzustellen ist, für wel-
che Aufgaben dieser Vermögensgegenstand „überwiegend“ bestimmt war bzw.
genutzt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung in Betracht kommt
(vgl. u.a. Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115,
97 <101> und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 3 C 43.03 - Buchholz 428.2 § 11
VZOG Nr. 30). In weiteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht
die Zuordnung davon abhängig gemacht, welche Aufgaben mit einem Vermö-
gensgegenstand „vorrangig und prägend“ erfüllt werden (vgl. u.a. Urteil vom
15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 <244>). Daraus
ergibt sich, dass dann, wenn nach den flächenmäßigen Anteilen der verschie-
denen Nutzungsarten noch keine eindeutige Zuordnung möglich ist, anhand
weiterer Anhaltspunkte zu bestimmen ist, welche der verschiedenen Nutzungs-
arten den betreffenden Vermögensgegenstand prägt. Welche Faktoren hierfür
maßgeblich sind, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ab-
hängig. So hat der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 für die Zu-
ordnung eines Grundstücks, das mit einer auch für Vereinszwecke genutzten
Gaststätte bebaut war, die Relation zwischen Gaststättenbesuchern mit und
ohne Vereinsbezug für wesentlich gehalten (a.a.O. S. 102). Danach ist es hier
nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf das äußere Erschei-
nungsbild von Grundstück und Bebauung sowie darauf abgestellt hat, welche
Ziele mit der Rekonstruktion der Bebauung auf dem streitigen Grundstück ver-
folgt wurden und in welchem Zusammenhang zueinander die dort ausgeübten
Nutzungen stehen.
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2. Inwiefern das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wird in der Beschwerde
nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüs-
sig dargelegt. Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die nach dem
Urteil des Senats vom 13. September 2001 gebotene Einzelfallbetrachtung un-
terlassen habe bzw. wegen sachfremder Erwägungen zu einem falschen Er-
gebnis gekommen sei. Damit wird aber allenfalls eine fehlerhafte Umsetzung
der genannten Rechtsprechung geltend gemacht, dagegen wird nicht, wie für
eine Divergenzrüge erforderlich, ein vom Verwaltungsgericht angenommener
abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet, der von einem entsprechenden Ober-
satz in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Aus
dem angegriffenen Urteil ergibt sich stattdessen, dass sich das Verwaltungsge-
richt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich ange-
schlossen hat und ebenfalls davon ausgeht, bei einer Mischnutzung komme es
darauf an, für welche Aufgaben der Vermögensgegenstand überwiegend be-
stimmt sei, was auf der Grundlage einer Betrachtung des Einzelfalles zu ent-
scheiden sei. Eine solche Bewertung der besonderen Gegebenheiten des vor-
liegenden Falles hat das Verwaltungsgericht sodann vorgenommen.
3. Schließlich lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO aufweist. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht gegen den
Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.
Die Klägerin sieht einen solchen Verstoß darin, dass das Verwaltungsgericht
die von ihr im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Flächenangaben
zu den Anteilen der Gaststätten- und Wohnnutzung übergangen habe und feh-
lerhaft davon ausgegangen sei, dass der Anteil beider Nutzungsarten in etwa
gleich sei. Doch werden sowohl ihre Ausführungen, dass der Spitzboden, die
Flure und die Freifläche zu Unrecht nicht der Wohnnutzung zugerechnet wor-
den seien, als auch der von ihr ermittelte abweichende Prozentsatz der Wohn-
nutzung im Urteil referiert. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass die-
ses Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht bedacht worden ist. Zudem handelte es sich dabei keineswegs um neue
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Gesichtspunkte, diese Fragen waren ausweislich der Verwaltungsakten bereits
im Verwaltungsverfahren streitig gewesen. Dass die Vorinstanz der Berech-
nung der Klägerin nicht gefolgt und stattdessen unter Ausklammerung der Ne-
benflächen von keinem deutlichen Überwiegen einer der beiden Nutzungen
ausgegangen ist, bewegt sich noch im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Wür-
digung. Das Verwaltungsgericht hat die Prägung des Grundstücks durch die
Gaststättennutzung dann im Wesentlichen aus den bereits genannten weiteren
Gesichtpunkten hergeleitet.
Den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz kann die
Klägerin auch nicht mit dem Einwand begründen, das Verwaltungsgericht habe
eine im Infodienst Kommunal der Bundesregierung wiedergegebene Rechtsauf-
fassung nicht berücksichtigt. Damit verfehlt die Klägerin den Gegenstand des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO, der die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts maßgebli-
chen Tatsachen und deren „freie“ Würdigung betrifft (Beschluss vom 30. Juni
2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Statt-
dessen übt die Klägerin in der äußeren Form einer Verfahrensrüge inhaltliche
Kritik an der Anwendung des Zuordnungsrechts durch das Verwaltungsgericht.
Einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung kann die Klägerin mit einem solchen Vorbringen nicht darle-
gen.
Soweit es die Klägerin für verfahrensfehlerhaft hält, dass das Verwaltungsge-
richt das streitige Grundstück nicht in Augenschein genommen hat, handelt es
sich der Sache nach um die Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO. Einen entsprechenden Beweisantrag
hat die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin
jedoch nicht gestellt, dem Verwaltungsgericht musste sich eine solche Beweis-
aufnahme auch nicht aufdrängen. Bei den Verwaltungsakten befinden sich
mehrere Gutachten zur Nutzung des streitigen Grundstücks, einschließlich de-
taillierter Grundrisse sowie Photos. Darin konnte das Verwaltungsgericht eine
ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage sehen, zumal es sein Urteil
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wesentlich auf Gesichtspunkte gestützt hat, die einem Augenschein ohnehin
nicht zugänglich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3
VwGO; da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es
der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Wert des
Streitgegenstandes ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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