Urteil des BVerwG vom 01.11.2004

BVerwG: nationalität, eltern, sowjetunion, udssr, eintrag, pass, behörde, ausstellung, kauf, gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 81.04
OVG 2 A 1229/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t
und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begrün-
det.
1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz
zugelassen werden.
1.1 Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom
20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ), aufgezeigt, dass
der Berufungsbeschluss mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in
den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Ge-
genüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist aber unverzichtbar
(BVerwG a.a.O.). Zu Unrecht behaupten die Kläger, das Berufungsgericht stelle "al-
lein auf die Eintragung im Inlandspass ab" (Beschwerdebegründung S. 2 Abs. 2).
Vielmehr ist auch für das Berufungsgericht entscheidend, "ob der Aufnahmebewer-
ber ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG abgegeben hat" (Beschluss S. 4 Abs. 1). Dabei geht das Berufungsgericht im
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Regelfall - vorbehaltlich substantiierten Vortrags zu Abweichungen vom üblichen
Passantrags- und Passbearbeitungsverfahren (Beschluss S. 5 Abs. 2) - davon aus,
dass dem Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität in einem Inlandspass eine
entsprechende Erklärung in der Forma Nr. 1 vorausgegangen ist (Beschluss S. 4
Abs. 3) und in "der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber
amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließen-
des Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum" liege (Beschluss S. 4 Abs. 2).
1.2 Der Vortrag der Kläger, das Berufungsgericht habe, wenn man von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den festgestellten Tatsachen ausge-
he, falsch entschieden, weil sich der Kläger zu 1 vor wie nach dem Eintrag der Nati-
onalität in das Passantragsformular, die Forma Nr. 1, ausdrücklich dahin erklärt ha-
be, er "möchte als Deutscher eingetragen werden" (Beschwerdebegründung S. 2
Abs. 5 ,6), rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht. Zum einen ist mit feh-
lerhafter Rechtsanwendung keine Divergenz bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom
20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - ). Zum anderen fehlt es
nach der von den Klägern angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts auch dann an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum,
wenn einer Erklärung zu einer nichtdeutschen, hier zur russischen, Nationalität ein
Bekenntnis zur deutschen Nationalität, wie vom Kläger zu 1 behauptet, vorausgeht
oder folgt. Dass sich aber der Kläger zu 1 in der Forma Nr. 1 ohne die Freiheit der
Willensentschließung ausschließenden Zwang zur russischen Nationalität erklärt hat,
hat das Berufungsgericht festgestellt (Beschluss S. 7). Die Behauptung der Kläger,
"dass nach den vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums des Innern davon
ausgegangen wird, dass im Zeitpunkt der Passbeantragung durch den Kläger in Est-
land, Lettland und Litauen die deutsche Nationalität durchweg nicht eingetragen
werden konnte" (Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 5), ist von ihnen nicht belegt.
Ungeachtet der Volljährigkeit im Übrigen war nach dem Passrecht der ehemaligen
Sowjetunion der Antrag für den ersten Inlandspass (alle sowjetischen Bürger ab dem
16. Lebensjahr mussten den Pass eines Bürgers der UdSSR besitzen) vom An-
tragsteller selbst zu unterschreiben. Jedenfalls in Bezug auf die Nationalitätenerklä-
rung war der jugendliche Antragsteller geschäftsfähig (in der 1977 geltenden Verord-
nung über das Passwesen in der UdSSR von 1974 heißt es - in deutscher Überset-
zung -: "Gehören die Eltern verschiedenen Nationalitäten an, dann wird bei der Erst-
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ausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des
Vaters oder der Mutter eingetragen"). Damit war auch die Erklärung des Klägers zu 1
zu seiner Nationalität in der Forma Nr. 1 wirksam (BVerwGE 99, 133 <141>) und
stand nicht unter dem Vorbehalt von Erklärungen der Eltern.
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
2.1 Mit dem Vortrag, ein 16-Jähriger könne zum Passantrag keine wirksamen Erklä-
rungen abgeben und die Eltern könnten diese Erklärungen umgestalten bzw. durch
Nichtgenehmigung annullieren (Beschwerdebegründung S. 6 f.), und es müsse ent-
schieden werden, "ab wann von einer rechtswirksamen Bekenntniserklärung gegen-
über einer Behörde ausgegangen werden kann" (S. 7), legen die Kläger keine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung dar, die in einem Revisionsverfahren zu klären wäre.
Diese Frage ist bereits entschieden (BVerwGE 99, 133 <141>). Wie bereits ausge-
führt, waren die Jugendlichen nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion be-
fugt, den Antrag für den ersten Inlandspass selbst zu unterschreiben, und damit für
die Erklärung im Passantrag zur Nationalität geschäftsfähig.
2.2 Die Frage, "welche Bedeutung der Passeintragung beigemessen werden kann,
wenn im Voraus eine auf dem inneren Bewusstsein beruhende Erklärung zu einem
Volkstum abgegeben wurde" (Beschwerdebegründung S. 7), bedarf ebenfalls keiner
rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn das Berufungsgericht hat für das Bekenntnis
nicht auf die Eintragung im Pass, sondern in dem vom Kläger zu 1 unterschriebenen
Passantrag abgestellt. Ist aber dort die russische Nationalität angegeben, fehlt es an
dem vom Gesetz geforderten durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
2.3 Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, "ab welchem Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige, die
aus verschiedenen Eltern entstammten, ungehindert ihre Nationalität ohne Inkauf-
nahme von Benachteiligungen angeben konnten und welche Benachteiligungen
noch als relevant angesehen werden". Denn der Kläger zu 1 hat nicht geltend ge-
macht, er habe deshalb nicht Deutsch als seine Nationalität angegeben, weil er
sonst Benachteiligungen hätte in Kauf nehmen müssen. Im Übrigen wird nach § 6
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Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur unterstellt, wenn
es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden
beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der
Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner
anderen anzugehören. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich maß-
geblich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Behauptung des Prozessbe-
vollmächtigten der Kläger: "Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts in der Zeit der Existenz der ehemaligen Sowjet-
union ging man durchweg davon aus, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
nicht möglich ist" (Beschwerdebegründung S. 8), ist falsch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegen-
den Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke