Urteil des BVerwG vom 24.03.2004

BVerwG: kreuzung, anschluss, landschaft, grundeigentümer, entstehung, mietobjekt, anknüpfung, ausbildung, fahrzeugverkehr, formfehler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 A 34.03
Verkündet
am 24. März 2004
Oertel
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. März 2003 für die Vorhaben "Bundesstraße 6
(neu)/Bundesstraße 87 (neu), Ortsdurchfahrt Leipzig Mittlerer Ring vom Bereich
Pittlerstraße bis Wiederitzscher Weg (S 1 neu) - Staatsstraße 1, Verlegung südlich
Lindenthal und Knotenpunkt S 1/Max-Liebermann-Straße/Slevogtstraße".
Von den beiden im Planfeststellungsbeschluss miteinander verbundenen Vorhaben
greift der Kläger nur das der beigeladenen Stadt Leipzig (B 6 n/B 87 n) an. Es ist Teil
der Umsetzung der Verkehrspolitischen Leitlinien der Beigeladenen aus dem Jahre
1992 zur Gestaltung des Mittleren Rings Nordwest, die im hier streitigen Bereich eine
neue Führung der B 6 in östlicher Richtung und die künftige Verknüpfung mit der von
Süden kommenden B 87 n vorsehen. Der Planungsabschnitt schließt am westlichen
Bauende an den vorangehenden Bauabschnitt der B 6 n an, der dort aus Westen
kommend mit der Einmündung in die Pittlerstraße endet. Hier wird die Neubautrasse
mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss durch eine Einmündung in die
Pittlerstraße aus östlicher Richtung angebunden, führt dann in grundsätzlich vier-
streifigem Ausbau über ein kurzes Verbindungsstück zu dem neu zu schaffenden
Knotenpunkt Mittlerer Ring Nordwest/B 6 n. Von diesem Knoten wird ein Teilstück
der Neubautrasse auf einer Länge von ca. 150 m bis zur Straße Am Börnchen und
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wenige Meter darüber hinaus vierstreifig nach Süden weitergeführt. Hier soll die
Trasse künftig die Funktion der B 87 n erhalten, welche von Süden angeschlossen
werden soll. Zur zwischenzeitlichen Anbindung an die Georg-Schumann-Straße, die
als B 6 (alt) weiter südlich in Ost-West-Richtung verläuft, wird die Straße Am Börn-
chen bis zur Pittlerstraße ausgebaut. In die andere Richtung, vom Knotenpunkt Mitt-
lerer Ring Nordwest/B 6 n nach Südosten, verläuft die Trasse parallel zu den Bahn-
anlagen, unterquert dabei die Gleisanlagen des Güterrings und weiter östlich die
S-Bahnstrecke Halle-Leipzig, um schließlich am Knoten Max-Liebermann-Straße/
Slevogtstraße/Verlängerte Max-Liebermann-Straße/Wiederitzscher Weg neu anzu-
binden. Hier trifft sie auf die von Norden kommende Neubautrasse der Staatsstraße
1 n, die eine Verknüpfung zur Ortsumgehung Lindenthal herstellt und ebenfalls in
dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Vorhaben des Beklagten festge-
stellt wird.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen, das
rund 420 m südlich des südwestlichen Bauendes des Planungsabschnitts für die
B 6 n/B 87 n am Schillerplatz liegt. Der Schillerplatz grenzt seinerseits an die Auen-
seestraße, die in nordsüdlicher Richtung verläuft und nach den durch den Gemein-
derat bestätigten Planungen der Beigeladenen der Fortführung der B 87 n vom Bau-
ende des angefochtenen Planungsabschnitts nach Süden dienen soll.
Das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen wurde Anfang
2002 eingeleitet. Nach entsprechender Bekanntmachung, in der auf den Ausschluss
nicht vorgebrachter Einwendungen hingewiesen wurde, lagen die Planunterlagen
vom 28. Februar bis 27. März 2002 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 9. April 2002
erhob der Kläger Einwendungen gegen die "Planfeststellung Mittlerer Ring, Bereich
Pittlerstraße bis Wiederitzscher Straße". Darin wandte er sich dagegen, dass die
B 6 n in die Pittlerstraße eingebunden werden solle. Dies werde zu einem drasti-
schen Anstieg des Verkehrsaufkommens an der Kreuzung Pittlerstraße/Georg-
Schumann-Straße führen, aber in noch viel größerem Umfang an der Kreuzung Ge-
org-Schumann-Straße/Linkelstraße und dort einen erheblichen Rückstau des Ver-
kehrs zur Folge haben. Es sei daher zu erwarten, dass es zu starkem Verdrän-
gungsverkehr durch die Nebenstraßen, hauptsächlich durch die Auenseestraße -
Stahmelner Straße - Rittergutstraße kommen werde. Insbesondere der Verkehr
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durch die Auenseestraße werde zu einer nicht hinzunehmenden Lärmbelastung für
die Anwohner führen. Er befürchte daher eine drastische Verschlechterung der Ver-
mietbarkeit der Wohnungen in seinem Mehrfamilienhaus am Schillerplatz. Er bean-
trage deshalb, die Planung hinsichtlich der Lärmeinwirkungen durch den auf die Sei-
tenstraßen ausweichenden Verkehr zu überarbeiten, die Eröffnung des Teilstücks
der B 6 bis zur Pittlerstraße solange zurückzustellen, bis der ordnungsgemäße An-
schluss der B 6 n an die Verlängerte Max-Liebermann-Straße/Slevogtstraße herge-
stellt sei, zumindest aber die Seitenstraßen, insbesondere die Auenseestraße, für
den Durchgangsverkehr zu sperren und dort eine Tempo-30-Zone einzurichten.
Der Erörterungstermin mit den Einwendern fand am 13. August 2002 statt. Hier hielt
der Kläger durch seinen Vertreter dem Vorhaben erstmals entgegen, der Ausbau der
B 6 n im Bogen auf die B 87 n nach dem neuen Knoten B 6 n/Mittlerer Ring Nord-
west stelle einen unzulässigen Vorgriff auf ein späteres Planfeststellungsverfahren
dar. Die B 6 n müsse in diesem Bereich vielmehr geradlinig an das Ende der B 6 n
des vorangehenden Planungsabschnitts im Bereich der Pittlerstraße angebunden
werden.
Am 7. März 2003 stellte das Regierungspräsidium Leipzig den Plan für das Vorha-
ben fest. Darin wurden die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. In Wahrheit
wende sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen den bereits bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschluss des westlich vorangehenden Abschnitts der B 6 n (A 9-
Pittlerstraße). Mit diesen Einwendungen sei er präkludiert und könne im vorliegenden
Verfahren keine Berücksichtigung finden. Beeinträchtigungen seines Miteigentums
durch Verkehrsimmissionen des nunmehr planfestgestellten Vorhabens seien nicht
zu befürchten. Die Realisierung des Vorhabens führe im Gegenteil zu einer Entlas-
tung der Georg-Schumann-Straße. Es sei danach nicht ersichtlich, dass das Vorha-
ben ursächlich für Stauerscheinungen im Bereich des Knotens Georg-Schumann-
Straße/Linkelstraße werden könnte, wodurch der vom Kläger befürchtete Schleich-
verkehr erst ausgelöst werden sollte.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die letzten 150 m am südwestlichen
Ende des planfestgestellten Vorhabens der Beigeladenen, ab der Abzweigung der
B 6 n zur Pittlerstraße, keine eigenständige Verkehrsbedeutung hätten. Insofern lie-
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ge eine fehlerhafte Abschnittsbildung vor. Der Planfeststellungsbeschluss, der dies
einräume (S. 56 f.), zugleich aber das Vorhaben zulasse, sei in sich widersprüchlich
und damit unwirksam. In der Sache unzutreffend sei die in diesem Zusammenhang
vom Beklagten angestellte Erwägung, der Ausbau der Straße Am Börnchen diene
auch der Erschließung der dort vorhandenen Gewerbegebiete. Denn zur Erschlie-
ßung des dort befindlichen Gewerbegebiets sei der vierspurige Ausbau der Straße
nicht erforderlich. Insbesondere werde durch diesen Streckenabschnitt jedoch in
rechtswidriger Weise ein Zwangspunkt für die Streckenführung der künftigen B 87 n
im Verlauf des geplanten Mittleren Rings Nordwest gesetzt, ohne dass die dafür ge-
botene Gesamtabwägung des damit vorgegebenen Trassenverlaufs in südlicher
Richtung durch die Auenseestraße und Gustav-Esche-Straße stattgefunden hätte.
Insbesondere fehle eine Prüfung der dadurch betroffenen Belange des Naturschut-
zes, obwohl insofern im Bereich des Auensystems und im Uferbereich der Elster be-
sonders schutzwürdige Gebiete, auch FFH-Schutzgebiete, betroffen würden. Bei der
zu erwartenden verstärkten Inanspruchnahme der Auenseestraße durch den Fahr-
zeugverkehr werde die Vermietbarkeit seines Hauses deutlich nachlassen.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das
Vorhaben B 6 (neu)/B 87 (neu), Ortsdurchfahrt Leipzig Mittlerer Ring vom
Bereich Pittlerstraße bis Wiederitzscher Weg (S 1 neu) vom 7. März 2003
aufzuheben,
hilfsweise,
diesen Planfeststellungsbeschluss teilweise aufzuheben, soweit er die
Planung zum Ausbau ab dem Planungspunkt 0-015.057 bis 0-154.240
gemäß Unterlage Nr. 7/Lageplan, Bl. 1 a, beginnend ab dem Kreuzungs-
bereich B 6/B 87 in südliche Richtung zur Straße "Am Börnchen" und über
diesen Kreuzungspunkt hinausgehend feststellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Vorbringen des Klägers für präkludiert. Die jetzt mit der Klage geltend
gemachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung am
südwestlichen Ende des Planungsabschnitts im Hinblick auf dessen zu erwartende
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Fortführung nach Süden durch die B 87 n seien erstmals im Erörterungstermin vor-
gebracht worden. Unabhängig hiervon sei die Abschnittsbildung des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses in dem Bereich südlich des Y-Knotenpunktes
B 6 n/B 87 n bis zum Abschluss der Baustrecke bei der Straße Am Börnchen recht-
lich nicht zu beanstanden. Soweit die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses
hierzu widersprüchlich wirke, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen. Es
habe zwar der ursprünglichen Auffassung der Planfeststellungsbehörde entspro-
chen, dass die Abschnittsbildung in diesem Punkt nicht tragfähig sei; hieran habe die
Planfeststellungsbehörde im weiteren Verlauf des Verfahrens allerdings nicht fest-
gehalten. Denn die Anbindung der Straße Am Börnchen an den Knoten B 6 n/B 87 n
sei notwendige Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens der Beigelade-
nen. Ein unzulässiger Zwangspunkt folge aus dem südwestlichen Ende des Pla-
nungsabschnitts ebenfalls nicht. Zwar stelle die Ausbildung des Y-förmigen Knotens
B 6 n/B 87 n ein gewisses Angebot für die Weiterführung der B 87 n dar, zwangsläu-
fig sei dies jedoch nicht. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Kläger bei Fortfüh-
rung der B 87 nach Süden in einer Weise durch Verkehrsimmissionen betroffen wür-
de, denen durch Schutzmaßnahmen nicht ausreichend begegnet werden könnte.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Klageantrag, unterstützt aber den Standpunkt
des Beklagten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 den Antrag des Klägers auf Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den angefochtenen Planfest-
stellungsbeschluss abgelehnt. Er hat den Beschluss in erster Linie damit begründet,
dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen eine fehlerhafte Abschnittsbildung
und die Festlegung eines Zwangspunktes am westlichen Ende der Trasse zwischen
der Anknüpfung der B 6 n/B 87 n an die Pittlerstraße und dem Ende der Ausbaustre-
cke an der Einmündung der Straße Am Börnchen präkludiert sei.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Verletzung seiner Rechte durch den Plan-
feststellungsbeschluss kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen (§ 113
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Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage bleibt daher sowohl mit ihrem Haupt- wie auch mit
ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg.
Der Kläger, dessen Anwesen durch das von ihm angegriffene Teilstück der
B 6 n/B 87 n weder unmittelbar in Anspruch genommen noch durch davon ausge-
hende Immissionen mittelbar betroffen ist, wendet sich gegen den Planfeststellungs-
beschluss in erster Linie deshalb, weil er durch die Ausgestaltung der Straße an dem
südwestlichen Ende des Planungsabschnitts einen Zwangspunkt setze, der dazu
führe, dass der von der Beigeladenen geplante Mittlere Ring Nordwest notwendig an
dieser Stelle anknüpfend nach Süden durch die Auenseestraße fortgeführt und dann
sein Mietobjekt unzumutbar beeinträchtigen werde. Mit diesem Vortrag ist der Kläger
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG im Klageverfahren ausgeschlossen, weil er während
des Planfeststellungsverfahrens innerhalb der Einwendungsfrist lediglich Beeinträch-
tigungen, insbesondere Lärmbelästigungen durch befürchteten Verdrängungsver-
kehr bei dem Bau des angegriffenen Planungsabschnitts geltend gemacht, nicht
aber das Vorhaben als Zwangspunkt für die künftige Trassenführung in Frage ge-
stellt hat. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerwG 9 VR
15.03), durch den der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung seiner Klage abgelehnt wurde, im Einzelnen ausgeführt. Hieran hält der Senat
fest und verweist wegen der Einzelheiten auf die dortige Begründung.
Selbst wenn man von dem Einwendungsausschluss absieht, hätte der Kläger mit
seinem Angriff gegen den Planfeststellungsbeschluss als unzulässigen Zwangspunkt
keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich
ein Grundeigentümer im Falle der abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßen-
bauvorhabens gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht
unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im
weiteren Planungsverlauf unvermeidbar dazu führen muss, dass er in seinen Rech-
ten betroffen wird (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG
4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, S. 21 sowie grundlegend
Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <354>; Beschluss
vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92;
Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115).
Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven
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Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003, a.a.O.).
Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit mag auch demjenigen eröffnet sein, der
- wie hier der Kläger - im späteren Trassenverlauf ohne Inanspruchnahme seines
Grundeigentums unvermeidbar durch Straßenverkehrsimmissionen, in seinen
schutzwürdigen Belangen betroffen wird. Diese vorbeugende Klagemöglichkeit kann
freilich nicht weiter reichen als sein Klagerecht gegen ein Vorhaben, dessen Trasse
ihn bereits gegenwärtig belastet. Danach kann der Kläger nicht mit seinem Haupt-
einwand gehört werden, dass der Trassenvariante des Mittleren Rings Nordwest im
weiteren Verlauf unüberwindbare naturschutzrechtliche Hürden entgegenstehen.
Denn nur der von enteignungsrechtlichen Vorwirkungen betroffene Grundeigentümer
hat im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG einen Anspruch auf objektiv-rechtliche
Planüberprüfung, der es ihm ermöglicht, den Einwand zu erheben, der Trassenfüh-
rung stünden Belange von Natur und Landschaft entgegen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil
vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76>; Urteil vom 6. März
1987 - BVerwG 4 C 11.83 - BVerwGE 77, 86 <91>; Urteil vom 19. Mai 1998
- BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138). Im Übrigen steht ohnehin
in keiner Weise fest, dass die bei der Fortführung des Mittleren Rings Nordwest
durch die Auenseestraße und die Gustav-Esche-Straße im Hinblick auf die Belange
von Natur und Landschaft zu erwartenden Probleme nicht bewältigt werden könnten
und sei es - worauf die Beigeladene hinweist - durch Untertunnelung des Auenge-
biets. Was die eigenen Belange des Klägers betrifft, ist von ihm weder substantiiert
dargetan noch sonst für den Senat erkennbar, dass sein Miteigentum an dem Miets-
haus bei Fortführung des Mittleren Rings Nordwest durch die Auenseestraße
zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch Lärm, Luftschadstoffe oder Erschütte-
rungen belastet werden wird und deshalb eine andere Trasse hätte gewählt werden
müssen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss trifft danach keine den Kläger
in seinen Rechten verletzende Weichenstellung für die künftige Trassenführung
nach Süden.
Soweit der Kläger die Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend
macht, ist er damit nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, weil es sich
um einen dem Planfeststellungsbeschluss selbst anhaftenden Rechtsfehler handeln
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würde, den er während der Einwendungsfrist naturgemäß noch nicht vorbringen
konnte. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass der Planfeststellungsbe-
schluss einerseits selbst einräume, dass es sich bei dem vierstreifigen Ausbau vom
Knoten Mittlerer Ring Nordwest/B 6 n zur Straße Am Börnchen und darüber hinaus
als Fortsatz für die Anbindung einer künftigen B 87 n um eine ersichtlich nicht plan-
feststellungsfähige Abschnittsbildung handele (PFB S. 56), zugleich aber auch fest-
stelle, dass durch den planfestgestellten Anschluss des Vorhabens an die Straße
Am Börnchen und im weiteren Verlauf an die Pittlerstraße eine verkehrswirksame
Abschnittsbildung vorliege (a.a.O.). Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers folgt
daraus in keinem Fall. Abgesehen davon, dass der Beklagte im Hinblick auf die um-
strittenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar erläutert hat,
dass die dort geäußerten Zweifel an einer planfeststellungsfähigen Abschnittsbildung
der ursprünglichen Auffassung der Planfeststellungsbehörde entsprachen, von der
sie im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens allerdings abgerückt sei, und
der fragliche Text deshalb nur aufgrund eines redaktionellen Versehens noch in der
Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthalten sei, könnte die beanstande-
te Widersprüchlichkeit als Formfehler der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die da-
hinter stehende inhaltliche Frage hingegen, ob am südwestlichen Ende des Plan-
feststellungsabschnitts eine rechtswidrige Abschnittsbildung vorliege, weil die Trasse
insoweit keine eigenständige Verkehrsfunktion aufweise, war bereits anhand der
ausgelegten Planunterlagen erkennbar und hätte deshalb vom Kläger mit Einwen-
dungen angegriffen werden können und - um sich ein Klagerecht zu erhalten - auch
werden müssen. Auch dies hat der Kläger nicht getan. Unabhängig hiervon wäre er,
selbst wenn eine rechtsfehlerhafte Abschnittsbildung vorläge, dadurch jedenfalls
nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn das Gebot, bei der abschnittsweisen Pla-
nung von Straßen sicherzustellen, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann
planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die
Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben wer-
den sollte, will die Entstehung eines Planungstorsos verhindern (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG
Nr. 89 S. 90; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107,1 <14 f.>),
dient hingegen nicht dem Schutz subjektiver Rechte eines von der Anschlussplanung
Betroffenen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Hien Dr. Storost Vallendar
Prof. Dr. Eichberger Dr. Nolte
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG auf 10 000 € festgesetzt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger