Urteil des BVerwG vom 22.10.2012

BVerwG: grünfläche, sportplatz, unterordnung, sportanlage, bebauungsplan, begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 36.12
OVG 10 D 29/11.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli
2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung.
Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Fra-
ge,
ob in einem Bebauungsplan ein Sportplatz mit dazugehö-
rigen Umkleide- und Technikräumen, Lärmschutzwand,
Stellplätzen und geplantem täglichen Nutzungsbetrieb
durch Sportvereine als Teil einer öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 15 BauGB festgesetzt werden kann, oder ob es sich
dabei grundsätzlich um eine Sportanlage im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt.
Diese Frage gebietet nicht die Zulassung der Revision. Sie ist einer rechts-
grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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Wie die Beschwerde selbst einräumt, besteht Einigkeit, dass mit der Festset-
zung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - wie der Begriff der „Grünfläche“ nahe-
legt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nut-
zung geregelt wird, dass aber im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der
Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen sind, wenn sie eine nur un-
tergeordnete Bedeutung haben (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 122 ff.; Gierke, in: Brügel-
mann, BauGB, Stand: Mai 2012, § 9 Rn. 280). Die Beschwerde bemängelt je-
doch, dass eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Unterordnung bis-
her fehle; auch das Gesetz gebe keinen hinreichenden Aufschluss darüber, bis
zu welchem Ausmaß eine untergeordnete Stellung baulicher Anlagen anzu-
nehmen sei. Eine klare Regelung, unter welchen Bedingungen es sich um eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB oder um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hande-
le, sei aber unabdingbar.
Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit nicht
auf. Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbe-
stimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt
sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ist einer verallgemei-
nerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unter Würdi-
gung der Umstände des konkreten Einzelfalls hat das Oberverwaltungsgericht
angenommen, dass die festgesetzte Grünfläche infolge des Umfangs der auf ihr
zulässigen zweckspezifischen baulichen Anlagen nicht mehr durch Grün ge-
prägt sei. Soweit die Beschwerde bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe
die räumlich-funktionale Unterordnung „nicht weitergehend geprüft“, rügt sie der
Sache nach, dass das Normenkontrollgericht die Prüfung rechtsfehlerhaft vor-
genommen habe. Darauf kann die Grundsatzrüge nicht mit Erfolg gestützt wer-
den.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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