Urteil des BVerwG vom 17.11.2008

BVerwG: wohnung, fahrkosten, beamter, ersparnis, heim, telearbeitsplatz, reisekosten, abgeltung, prüfer, ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 73.08
VGH 14 B 06.1279
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
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beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 33 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten ist nicht
begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Reisekostenvergütung
des Klägers, eines Betriebsprüfers in der Steuerverwaltung, nach der Entfer-
nung zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des geprüften Betriebs zu be-
rechnen ist, wenn den Kläger an Reisetagen keine Anwesenheitspflicht in der
Dienststelle trifft. Da das Bayerische Reisekostengesetz den Ausgangs- und
Endpunkt von Dienstreisen nicht festlege, dürfe der Beamte Dienstreisen an
seiner Wohnung antreten und beenden, wenn er am Reisetag nicht zur Anwe-
senheit in der Dienststelle verpflichtet sei und dort keine Dienstpflichten zu er-
füllen habe. In diesen Fällen sei die Reisekostenvergütung nicht um die fiktiven
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu kürzen,
wenn die Tätigkeit des Beamten nicht durch die arbeitstägliche Anwesenheits-
pflicht in der Dienststelle geprägt sei.
Der Beklagte will die Zulassung der Revision zur Klärung folgender Rechtsfrage
erreichen:
„Ist bei einem überwiegend im Außendienst eingesetzten
Prüfer, dem zwar vorgeschrieben wird, welche Betriebe er
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zu prüfen hat, der allerdings über Art der Durchführung
und Dauer der Prüfung nach eigenem Ermessen ent-
scheiden kann, von einer Anwesenheitspflicht an der
Dienststelle auszugehen, wenn ihm ein Heimarbeitsplatz
nicht genehmigt wurde, so dass ihm bei Fahrten zu Aus-
sendiensteinsätzen in Höhe der ersparten Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle dienstlich
veranlasste Mehraufwendungen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 BayRKG bzw. § 3 Abs. 1 HmbRKG nicht entste-
hen?“
Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil aufgrund des Urteils
des Senats vom 24. April 2008 - BVerwG 2 C 14.07 - (DÖV 2008, 688 <689 f.>)
kein Klärungsbedarf mehr besteht. In diesem Urteil hat der Senat zum rhein-
land-pfälzischen Reisekostengesetz - LRKG RP - ausgeführt:
„Wegstrecke einer Dienstreise ist die Strecke zwischen
dem Ort, in dem der Ausgangs- und Endpunkt der Reise
liegt, und dem Geschäftsort. Dieser ist gesetzlich als der
Ort bestimmt, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu
erledigen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 5 LRKG RP). Demgegen-
über sind Ausgangs- und Endpunkt nicht gesetzlich fest-
gelegt. In Betracht kommen der Sitz der Dienststelle des
Beamten und dessen Wohnung. Dass die Wohnung Aus-
gangs- und Endpunkt sein kann, ergibt sich aus § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2 LRKG RP. Danach richtet sich die Dauer der
Dienstreise nach Abreise und Ankunft an der Wohnung,
wenn die Dienstreise dort angetreten und beendet wird.
Wird der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht
durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt,
die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu been-
den, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beein-
trächtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag
nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist
und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte
braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekos-
tenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom
3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - BVerwGE 65, 14
<15 f.> und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 -
BVerwGE 82, 148 <150 f.>).“
Zu dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP verankerten allgemeinen reisekosten-
rechtlichen Grundsatz, dass die Reisekostenvergütung der Abgeltung der rei-
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sebedingten Mehraufwendungen dient, hat der Senat in diesem Urteil ausge-
führt:
„Durch Dienstreisen dürfen dem Beamten keine wirt-
schaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vor-
teile entstehen. Daher umfasst die Reisekostenvergütung
nur diejenigen Aufwendungen, die der Beamte ohne die
Dienstreise nicht gehabt hätte. Die Kosten der allgemei-
nen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienst-
bezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6
C 4.87 - BVerwGE 82, 148 <152 f.>; BAG, Urteil vom
19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - juris Rn. 26 f.).
Daraus folgt, dass die Reisekostenvergütung um diejeni-
gen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu
kürzen ist, die der Beamte aufgrund der Dienstreise er-
spart. Hierzu gehören die Aufwendungen für Fahrten zwi-
schen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf ei-
gene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesen-
heitspflicht zu genügen. Diese Fahrkosten erspart ein Be-
amter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der
Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise be-
rechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet.
Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die
Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht
aufsuchen müsste. In diesem Fall stellen die gesamten
Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehr-
aufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar
und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni
1989 a.a.O. <153>, Beschluss vom 16. Juni 2005
- BVerwG 2 B 23.05 - Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2;
BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).“
Diese Rechtsgrundsätze können ohne Einschränkungen auf die Auslegung des
Bayerischen Reisekostengesetzes übertragen werden. Da auch hier der Aus-
gangs- und Endpunkt der Dienstreise nicht gesetzlich vorgegeben ist, darf der
Beamte die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt wählen, wenn dadurch kei-
ne dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Die Auslegungsgrundsätze des
Senats zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP gelten auch für Art. 3 Abs. 1 Satz 1
BayRKG, weil beide Regelungen wörtlich übereinstimmen.
Diese Auslegungsgrundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Bemes-
sung der Reisekosten für Dienstreisen von Betriebsprüfern angewandt. Danach
ist deren Reisekostenvergütung für Dienstreisen zwischen Wohnung und Sitz
des geprüften Betriebs nicht um die fiktiven Fahrkosten zwischen Wohnung
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und Dienststelle zu kürzen, weil sie keine Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Dienststelle aufgrund ihrer Dienstreisen ersparen. Aus den ge-
mäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Dienstreisen von Betriebsprüfern zwi-
schen Wohnung und geprüften Betrieben nicht an die Stelle der ansonsten er-
forderlichen arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle tre-
ten. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass Betriebsprüfer an
den meisten Arbeitstagen nicht verpflichtet sind, ihre Dienststelle aufzusuchen.
Sie verrichten ihren Dienst weit überwiegend außerhalb der Dienststelle. We-
gen der Besonderheiten ihrer Aufgaben sind ihnen keine festen Anwesenheits-
zeiten in der Dienststelle vorgeschrieben. Daher kommt es nicht darauf an, ob
ihnen ein Heim- oder Telearbeitsplatz genehmigt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert
Groepper
Dr. Heitz
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