Urteil des BVerwG vom 18.07.2012

BVerwG: versetzung, verfügung, ermessen, anschluss, einheit, soldat, dienstleistung, hauptsache, überprüfung, ermächtigung

BVerwG 1 WB 11.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 11.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. Juli 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I
1 Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit
Ablauf des 31. März 2022. Nach Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier wurde der
Antragsteller seit dem 1. Oktober 1992 - unterbrochen von einer dreijährigen
Auslandsverwendung in Italien (1. Oktober 1998 bis 1. Oktober 2001) - bei der
Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... in ... verwendet.
2 Gemäß Verfügung Nr. 500006746 vom 19. Dezember 2005 sollte der Antragsteller mit Wirkung
vom 1. April 2006 von einem nach Besoldungsgruppe A 9/A 10 dotierten Dienstposten bei der
Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... förderlich auf einen nach Besoldungsgruppe A 11
dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando in ... versetzt werden. Ausweislich
eines Zusatzes auf dem in der Personalgrundakte befindlichen Exemplar wurde diese Verfügung
am 27. Januar 2006 wieder aufgehoben, ein Dienstantritt des Antragstellers beim
Luftwaffenführungskommando hat tatsächlich nicht stattgefunden. Anlass für die Änderung der
Verwendungsplanung war, dass der Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 10.
Februar 2008 zur Wahrnehmung der Tätigkeit des ... des 4.
Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt wurde. Auch im nachfolgenden 5.
Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde der Antragsteller zur Wahrnehmung der Tätigkeit
als ... dieses Gremiums vom 13. März 2008 an freigestellt. Die ursprünglich bis zum 12. März
2012 vorgesehene Freistellung endete aufgrund der Neuwahl zum 6.
Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit Ablauf des 24. Mai 2011. Anschließend wurde der
Antragsteller nochmals vom 25. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 zur Dienstleistung in das
Bundesministerium der Verteidigung (Gesamtvertrauenspersonenausschuss) kommandiert.
3 Im Rahmen eines Personalgesprächs am 15. September 2011 wurde der Antragsteller darüber
informiert, dass beabsichtigt sei, ihn im Anschluss an die zuletzt erfolgte Kommandierung zum
Gesamtvertrauenspersonenausschuss wieder bei der Flugbetriebsstaffel
Jagdbombergeschwader ... zu verwenden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit
Schreiben vom 11. Oktober 2011 und machte geltend, dass er nach dem Benachteiligungsverbot
des Soldatenbeteiligungsgesetzes auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten
Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando zu verwenden sei. Dieses Begehren lehnte
das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 ab. Zur Begründung
wurde darauf verwiesen, dass die ursprünglich vorgesehene Versetzung zum
Luftwaffenführungskommando aufgehoben und die für den Antragsteller zuständige Einheit
deshalb nach wie vor die Flugbetriebsstaffel beim Jagdbombergeschwader ... sei. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 26. Oktober 2011 wies der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 9. Januar 2012 zurück. Er wies ergänzend darauf hin,
dass für die Verwendung des Antragstellers bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader
... ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil der Antragsteller dort in seiner Funktion als
Flugsicherheitskontrolloffizier benötigt werde; demgegenüber bestehe beim
Luftwaffenführungskommando derzeit keine Verwendungsmöglichkeit.
4 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2012 die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts. In der Sache begehrte er, zum Luftwaffenführungskommando
versetzt zu werden, so wie das vor seinen Freistellungen für die Tätigkeit im
Gesamtvertrauenspersonenausschuss geplant und ursprünglich verfügt gewesen sei. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ist dem mit seiner Stellungnahme vom 14. März
2012 entgegengetreten. Er erläutert insbesondere nochmals, dass beim
Luftwaffenführungskommando für den Antragsteller keine Möglichkeit der Verwendung bestehe,
während die Personalsituation bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... weiterhin
angespannt sei.
5 Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - P I 3 - vom 26. April 2012 wurde der
Antragsteller erneut für die Zeit vom 21. März 2012 bis 24. Mai 2015 zur Wahrnehmung von
Aufgaben in der Geschäftsführung des 6. Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 wurde er für den gleichen Zeitraum zur Dienstleistung an das
Bundesministerium der Verteidigung kommandiert.
6 Unter Bezugnahme hierauf erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
vom 5. Juli 2012 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012
schloss sich der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - der Erledigungserklärung an und
beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die
Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - Az.: ... -, die
Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Akten des parallelen
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 1.12) haben dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
II
8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten
des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein
geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa
Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).
9 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen
Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist
davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm begehrte
Verwendung beim Luftwaffenführungskommando hatte.
10 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder
auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich
auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet
der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach
pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB
30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils
m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft
werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch
Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3
Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens
überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche
Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege
der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten
Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 -
BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur
Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
(VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung
(Versetzungsrichtlinien) ergeben.
11 Die Entscheidung, die vom Antragsteller begehrte Versetzung abzulehnen, ist danach
rechtlich nicht zu beanstanden.
12 Gemäß Nr. 4 2. Spiegelstrich der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt werden,
wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen
ist. Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 9. Januar 2012
(S. 3 Abs. 2) und in seiner Stellungnahme vom 14. März 2012 (S. 4/5 unter I.) plausibel
dargelegt, dass der Antragsteller bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... als
Flugsicherheitskontrolloffizier benötigt werde, wohingegen beim Luftwaffenführungskommando
für ihn derzeit keine Verwendungsmöglichkeit bestehe. Diese Darlegungen hat der Antragsteller
nicht entkräftet. Unabhängig davon, dass die militärischen Einheiten und Dienststellen nicht
verpflichtet sind, Umorganisationen vorzunehmen, um Versetzungswünschen nachzukommen,
hat der Antragsteller jedenfalls keine geeignete freie Verwendungsmöglichkeit beim
Luftwaffenführungskommando aufgezeigt.
13 Einen Anspruch auf Versetzung kann der Antragsteller auch nicht aus der ursprünglichen
Absicht des Personalamts der Bundeswehr herleiten, ihn auf einen nach Besoldungsgruppe A
11 dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando in ... zu versetzen. Die
entsprechende Versetzungsverfügung vom 19. Dezember 2005 ist nicht mehr wirksam. Dabei
kann offen bleiben, ob die Versetzungsverfügung, wie auf ihr vermerkt, am 27. Januar 2006
aufgehoben wurde oder ob dem Antragsteller, wie er geltend macht (zuletzt nochmals mit der
Erledigterklärung vom 5. Juli 2012), eine Aufhebung dieser Verfügung niemals bekanntgegeben
wurde. Jedenfalls gehen sämtliche in der Personalgrundakte befindlichen Personalmaßnahmen
- Dienstpostenwechsel, Kommandierungen und insbesondere die durch eine Änderung der
Organisationsgrundlagen bedingte Versetzungsverfügung Nr. ... vom 14. September 2007 -
davon aus, dass auch für die Zeit nach dem 1. April 2006 Einheit bzw. Dienststelle des
Antragstellers die Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... und nicht das
Luftwaffenführungskommando ist; spätestens mit der Versetzungsverfügung Nr. ... wäre auch die
Wirksamkeit der Versetzungsverfügung vom 19. Dezember 2005 formal beseitigt.
14 Soweit sich der Antragsteller auf das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit als
Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1
SBG), ist eine solche Benachteiligung nicht ersichtlich. Sie ist auch dann nicht festzustellen,
wenn man es - entsprechend der für freigestellte Personalratsmitglieder geltenden
Spezialvorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG - als Teil des allgemeinen
Benachteiligungsverbots ansieht, dass freigestellte Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses in ihrem beruflichen Werdegang so zu stellen sind, wie
sie ohne die Freistellung stünden (so Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen
in der Bundeswehr, 6. Aufl. 2009, § 38 Rn. 16). Zwar bildete die Freistellung als ... des 4.
Gesamtvertrauenspersonenausschusses ab 1. Februar 2006 den Anlass dafür, dass der
Antragsteller nicht, wie vorgesehen, die förderliche Verwendung auf einen nach
Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando antreten
konnte. Unabhängig davon wurde er jedoch bereits am 23. Mai 2006 zum Hauptmann befördert
und mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen.
Damit hat der Antragsteller keinen freistellungsbedingten Nachteil bei der Beförderung erlitten.
Ein Anspruch auf bestimmte Verwendungen im Anschluss an die Freistellung lässt sich dem
Verbot der Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs nicht entnehmen (vgl. für freigestellte
Personalratsmitglieder Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 46
Rn. 26).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer