Urteil des BVerwG vom 07.01.2013

BVerwG: materielle rechtskraft, verfügung, einzelrichter, anfechtungsklage, anschluss, nichtigkeit, unterzeichnung, urheber, urschrift, kunst

BVerwG 8 B 57.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 57.12
VG Cottbus - 02.11.2010 - AZ: VG 7 K 715/10
OVG Berlin-Brandenburg - 18.04.2012 - AZ: OVG 9 B 48.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten
Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
2 1. Der Rechtssache kommt die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
3 Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
a) „Entspricht der Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche
Abwasserentsorgungseinrichtung, wenn die Entsorgung ohne die Gefährdung des
Allgemeinwohls bezüglich der Einhaltung von Seuchen- und Hygienevorschriften nicht zu
Beanstandungen führt, dem grundgesetzlichen Gebot des Schutzes des Eigentums?“.
b) „Entspricht der Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage dem Gebot des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn nicht gleichzeitig
gesetzlich die Entschädigungsleistung für die Abgabe des mit Wertstoffen versehenen
Trinkwassers bzw. des ‚Abwassers’ für die Betroffenen geregelt ist?“.
4 Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie nehmen
Bezug auf diejenigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die den
Nichtigkeitsfeststellungsantrag der Klägerin betreffen.
5 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die durch Bescheid vom 19. April 2010
erfolgte Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der vom Beklagten mit
Verfügung vom 15. Dezember 2000 gegenüber der Klägerin angeordneten Anschluss- und
Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Abwasseranlage. Die gegen die Verfügung vom
15. Dezember 2000 erhobene Anfechtungsklage hatte das Verwaltungsgericht Cottbus mit
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Dezember 2004 ergangenen Urteil abgewiesen. Der
Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 zurückgewiesen. Es ist
somit rechtskräftig entschieden, dass die Verfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2000
rechtmäßig ist. Der erst in der Berufungsinstanz des vorliegenden Verfahrens gestellte Antrag,
die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt
demjenigen, der einen Verwaltungsakt für nichtig hält, mehrere Möglichkeiten des gerichtlichen
Rechtsschutzes zur Verfügung. Er kann entweder Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf
Aufhebung des Verwaltungsakts erheben, oder er kann die Feststellung der Nichtigkeit des
Verwaltungsakts nach § 43 Abs. 1 VwGO beantragen. Dabei ist es möglich, die beiden
Klagebegehren als Haupt- und Hilfsantrag zu verbinden. Wegen der Identität des
Streitgegenstandes (§ 90 VwGO) ist es jedoch unzulässig, eine Nichtigkeitsfeststellungsklage
nach § 43 Abs. 1 VwGO zu erheben, wenn bereits eine Anfechtungsklage erhoben bzw.
rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden ist (VGH München, Urteil vom 12. Januar 1990 -
23 B 89.00099 - BayVBl 1990, 370; Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 23 ZB 99.2766 - juris Rn.
4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 1 L 3/12 - juris Rn. 5; Happ, in:
Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 26). Der Nichtigkeitsfeststellung steht daher gemäß §
121 VwGO die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20.
Dezember 2004 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren - Az.: 6 K 821/01 -
entgegen, weil darin die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2000
festgestellt wurde.
6 2. Auch die Zulassung der Revision wegen der von der Klägerin behaupteten Divergenz (§
132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus, da die gerügte Abweichung für die Entscheidung im
Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Die diesbezüglichen Darlegungen der
Klägerin setzen sich ebenfalls mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem
Nichtigkeitsfeststellungsantrag der Klägerin auseinander. Wie oben (unter 1). ausgeführt wurde,
würden sich die damit im Zusammenhang stehenden Fragen in dem Revisionsverfahren nicht
stellen.
7 3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
nicht vor.
8 Die Klägerin rügt insoweit, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember
2004 sei entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht von dem erkennenden Einzelrichter
unterschrieben worden. Die Urteilsurschrift sei nicht mit dem vollständigen Familiennamen,
sondern lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet worden, die dem Erfordernis persönlicher
Unterzeichnung durch den Richter nicht genüge.
9 Diese Rüge greift nicht durch. Dem Erfordernis der richterlichen Urteilsunterzeichnung wird
zwar durch die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) nicht genügt
(Beschluss vom 4. März 1993 - BVerwG 8 B 186.92 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 1 = NJW
1994, 746; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 117 Rn. 2). Eine Urteilsunterschrift verlangt,
dass ein die Identität des Unterzeichners kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug
vorliegt; er muss nicht lesbar sein, darf sich aber andererseits nicht auf eine Paraphe
beschränken (Beschluss vom 31. März 2004 - BVerwG 7 B 11.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 29). Ein Buchstabengebilde genügt den Anforderungen an eine eigenhändige
Unterschrift, wenn es den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück als
endgültig und nicht lediglich als Entwurf zu betrachten, erkennen lässt (BFH, Beschluss vom 2.
Januar 2008 - X B 62/07 -ZSteu 2008, R 641-R 643 - juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss
vom 17. Februar 2012 - 2 L 95/11 - juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der
unter der Urschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004
vorhandene Namenszug des Einzelrichters lässt die Absicht erkennen, den Urteilstext mit einer
vollständigen Unterschrift zu versehen und das Urteil als endgültig zu betrachten. Die
individuelle Form der Unterschrift erfüllt die an eine eigenhändige Unterschrift gestellten
Anforderungen. Gegen die Annahme einer Unterzeichnung mit Paraphe spricht bereits, dass der
Beschluss bezüglich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter von dem
betreffenden Einzelrichter in gleicher Weise unterschrieben wurde wie das Urteil. Insbesondere
war für die Geschäftsstelle des Gerichts als Adressaten der Urschrift des Urteils erkennbar, wer
der Urheber des unterschriebenen Urteils ist. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass der
Schriftzug von dem Einzelrichter herrührt, der die Sache mündlich verhandelt hat.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus
§§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph