Urteil des BVerwG vom 02.10.2003

BVerwG (die post, heilung des formmangels, bundesrepublik deutschland, rechtliches gehör, verhandlung, post, anschrift, zustellung, bundesverwaltungsgericht, beschwerde)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 6.04
VGH 7 UE 2509/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D ö r i g
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beigeladenen wird der Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I.
Der 1982 geborene Beigeladene stammt aus dem Kosovo und kam Ende April 1997
über Tschechien nach Deutschland zu seinem Vater, der seit April 1995
bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist. Dem Asylantrag des Beigeladenen
gab das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - durch Bescheid vom 13. Juni 1997 nach
§ 26 Abs. 2 AsylVfG statt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
(Bundesbeauftragter) Klage mit der Begründung, die Zuerkennung von Familienasyl
sei nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu Unrecht erfolgt, weil der Beigeladene auf
dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst im vereinfachten
Berufungsverfahren durch Beschluss vom 21. Februar 2003 das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und den Anerkennungsbescheid vom 13. Juni 1997
aufgehoben. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Beschluss des
erkennenden Senats vom 17. Juli 2003 - BVerwG 1 B 140.03 - hat der
Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten mit Schreiben vom 15. September 2003
erneut zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO angehört. Diesem mit normaler
Post versandten Schreiben war ein Empfangsbekenntnis beigefügt, das jedoch nur
vom Kläger und der Beklagten zurückgesandt wurde (GA Bl. 196 a und 196 b). Der
Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen teilte dem Verwaltungsgerichtshof durch
Schreiben vom 24. September 2003 mit, dass sich seine Anschrift geändert habe.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 2. Oktober 2003 hat der
Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts erneut geändert und den
Anerkennungsbescheid wiederum aufgehoben; die Revision hat er nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beigeladene erneut Beschwerde
erhoben und vorgebracht, er sei zu dem beabsichtigten Verfahren nach § 130 a
VwGO nicht angehört worden. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf das
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Anhörungsschreiben vom 15. September 2003 hat der Prozessbevollmächtigte des
Beigeladenen unter Versicherung an Eides statt erklärt, dass er die Verfügung des
Gerichts vom 15. September 2003 nicht erhalten habe. Er gehe davon aus, dass der
Verlust des Schreibens darauf beruhe, dass sich die Kanzleianschrift geändert habe
und der Nachsendeauftrag von der Post nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden
sei. Auch in anderen Angelegenheiten seien Schreiben nicht an die neue Anschrift
weitergeleitet, sondern - trotz eines dort vorhandenen Hinweises auf die neue
Anschrift - einfach in dem auch für zahlreiche Dritte zugänglichen Treppenhaus des
Hauses, in dem sich die Kanzlei früher befunden habe, abgelegt worden. Der Umzug
habe in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Juli 2003 stattgefunden. Während
dieses Zeitraums sei die eingehende Post sowohl an der neuen wie auch an der
alten Anschrift abgeholt worden. Der Nachsendeantrag sei am 22. Juli 2003 in
Auftrag gegeben und für sechs Monate ab dem 28. Juli 2003 gestellt worden. Nach
dem 28. Juli 2003 sei die Beschriftung des Hausbriefkastens an der alten Kanzlei
entfernt und an der Briefkastenanlage ein deutlicher Hinweis auf die neue Anschrift
angebracht worden. Auf Hinweis von früheren Nachbarn, dass mehrere Schreiben im
Treppenhaus lägen, seien diese von einer Mitarbeiterin am 18. September 2003 im
Haus der alten Kanzlei abgeholt worden. Auf eine Beschwerde vom 22. September
2003 habe sich die Post mit Schreiben vom 24. September 2003 entschuldigt. Auch
danach seien nochmals zwei Briefe am Sitz der alten Kanzlei aufgefunden worden;
auf eine erneute telefonische Reklamation habe sich die Post mit Schreiben vom
6. Oktober 2003 wieder entschuldigt. Daraufhin hat der Verwaltungsgerichtshof auf
die Beschwerde des Beigeladenen hin die Revision durch Beschluss vom 16. März
2004 nachträglich zugelassen. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der
Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung
berichtigt.
Zur Begründung der Revision macht der Beigeladene geltend, die
Berufungsentscheidung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der
angefochtene Beschluss vom 2. Oktober 2003 ergangen sei, ohne dass er zuvor
ordnungsgemäß angehört worden wäre. Das Anhörungsschreiben vom
15. September 2003 sei seinem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen. Er habe
deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts
auseinander zu setzen und ihr entgegenzutreten.
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Der Kläger und die Beklagte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- ebenso wie der Beigeladene - zugestimmt, sich aber nicht weiter geäußert.
II.
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten über die Revision ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung des
Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht. Der im sog. vereinfachten
Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ergangene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs ist ohne Nachweis der nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2
Satz 3 VwGO erforderlichen Anhörung des Beigeladenen ergangen. Die
angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Beigeladene ist zu der beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten
Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130 a
VwGO nach seinem Vortrag und dem Inhalt der Akten schon deshalb nicht
ordnungsgemäß angehört worden, weil nicht festgestellt werden kann, dass das in
den Berufungsakten befindliche Anhörungsschreiben vom 15. September 2003
seinem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist. In den Akten befindet
sich zwar ein Postabgangsvermerk der Geschäftsstelle (GA Bl. 193 Rückseite),
jedoch kein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen.
Ohne ein solches Empfangsbekenntnis ist die vom Verwaltungsgerichtshof
angeordnete Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 174
Abs. 4 ZPO nicht wirksam erfolgt. Dabei kann offen bleiben, ob eine förmliche
Zustellung des Anhörungsschreibens wegen der darin regelmäßig gesetzten
richterlichen Äußerungsfrist nach § 56 Abs. 1 VwGO erfolgen muss (so der
Beschluss des Senats vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 42.94 - Buchholz 310
§ 130 a VwGO Nr. 11; dagegen offen gelassen: Beschluss vom 26. August 1993
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- BVerwG 4 B 126.93 - sowie Urteil vom 21. Dezember 1987 - BVerwG 9 C
86.87- BayVBl 1988, 350, Urteil vom 23. November 1981 - BVerwG 8 C 25.81 - und
Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - Buchholz 312 EntlG Nrn. 28
und 12). Eine Heilung des Formmangels wäre nach § 189 ZPO nur anzunehmen,
wenn nachweislich feststeht, dass der Zustellungsempfänger (hier: der
Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen) das Schriftstück tatsächlich erhalten hat.
Dem entspricht es, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die zitierten Beschlüsse und Urteile a.a.O.) die
Anhörung der Beteiligten in jedem Falle nur dann ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn
der Zugang der Anhörungsmitteilung des Gerichts nachgewiesen ist. Insoweit trifft
das Berufungsgericht eine verfahrensrechtliche Beweislast (Beschluss vom
26. August 1993 a.a.O.). Das Fehlen des Nachweises begründet danach einen
wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahrens und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. So verhält es sich hier. Im
vorliegenden Fall ist vom Fehlen eines solchen Nachweises schon deshalb
auszugehen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen ein
Empfangsbekenntnis ausweislich der Akten nicht abgegeben und in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt hat, dass ihm ein Anhörungsschreiben nicht
zugegangen ist.
Der Senat bemerkt hierzu ergänzend: Das Berufungsgericht hat mit seinen darüber
hinaus gehenden weiteren Bemühungen zur Aufklärung des tatsächlichen Zugangs
des Anhörungsschreibens beim Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen im
Beschwerdeverfahren die insoweit an die Beteiligten zu stellenden Anforderungen
überspannt. Der geforderten (und abgegebenen) eidesstattlichen Versicherung, dass
das Schreiben tatsächlich nicht zugegangen ist, hätte es unter den hier gegebenen
Umständen ebenso wenig bedurft wie der weiteren von dem
Prozessbevollmächtigten geforderten Erklärungen und Nachweise dazu, dass seine
Angaben zu einem möglichen Verlust des Schreibens auf dem Postweg (wegen
Verlegung seiner Kanzlei) zutreffen können. Wird - wie hier - eine Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis im Wege der Übermittlung auf dem Postweg durch einfachen
Brief angeordnet und durchgeführt, lässt sich der Nachweis des tatsächlichen
Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks in aller Regel nur durch die Rücksendung
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des Empfangsbekenntnisses führen. Erklärt ein Rechtsanwalt, dass ihm das
Schriftstück nicht zugegangen ist, so besteht ohne weitere Anhaltspunkte kein
Grund, dem zu misstrauen und im Wege des Freibeweises weitere Nachforschungen
anzustellen. Will das Gericht das Risiko eines Scheiterns der Zustellung vermeiden,
so kann es eine andere, sicherere Form der Zustellung nach §§ 175, 176 ZPO
wählen. Außerdem hätte das Berufungsgericht eine verfahrensfehlerhafte
Entscheidung hier auch dadurch vermeiden können, dass es vor Erlass seiner
Entscheidung nach § 130 a VwGO die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses
über den Erhalt des Anhörungsschreibens vom 15. September 2003 selbst
nachgeprüft und die Anhörung nachgeholt hätte.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig