Urteil des BVerwG vom 24.06.2003

BVerwG (beschwerde, ersatz, träger, erschwerung, entschädigung, zufahrt, rechtsstellung, bebauungsplan, verbindung, bundesverwaltungsgericht)

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 93.03
VGH 8 A 02.40090
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Be-
schwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.
1. Die Frage,
ob eine erhebliche Erschwerung der Benutzung der Zufahrten und Zu-
gänge im Sinne von § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG auch dann vorliegt, wenn
zwar die Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Straßennetz aufrecht erhal-
ten wird, die Zufahrtsmöglichkeit unmittelbar auf eine Bundesstraße aber
entfällt und deshalb die Existenzfähigkeit eines bislang an die Bundes-
straße angrenzenden Betriebes entzogen oder erheblich erschwert wird
und somit die Nutzung des Grundstücks in der bisherigen Art und Weise
ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird,
nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Dahinstehen kann, ob sie sich
überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären ließe; denn sie würde sich in
einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht stellen. Nach § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG
hat, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einzie-
hung von Bundesstraßen unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich er-
schwert wird, der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaf-
fen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld
zu leisten. Die auf der Tatbestandsseite der Norm angesiedelte Frage der Be-
schwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Kläger konklu-
dent bejaht. Er ist nämlich davon ausgegangen, dass das Tankstellengrundstück der
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Kläger die unmittelbare Zufahrt zur B 2 R infolge der Verlegung der Straße in einen
Tunnel verlieren wird. Er ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Kläger an-
gemessenen Ersatz erlangen, indem das Tankstellengelände einerseits eine Anbin-
dung an eine an die B 2 R anschließende neue Ortsstraße erhalten und andererseits
die Auffahrtrampe von der B 2 R zu dieser Ortsstraße in unmittelbarer Nähe errichtet
werden soll (UA S. 11). Die Ausführungen zur Angemessenheit betreffen die Rechts-
folgeseite des § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG. Darauf ist die von der Beschwerde aufge-
worfene Frage nicht zugeschnitten.
Der Senat geht zugunsten der Kläger davon aus, dass sie in Wahrheit geklärt wissen
wollen, ob sich aus § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG ein Entschädigungsanspruch für Um-
satzeinbußen ableiten lässt, die aus der Verlagerung von Verkehrsströmen als Folge
einer Veränderung des Wegenetzes herrühren. Diese Frage rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht, weil sie sich mit dem Gesetz und auf der Grundlage der
vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres verneinen lässt.
§ 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG (= § 8 Abs. 4a FStrG a.F.) trägt der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Rechnung, wonach die Unterbrechung oder wesentliche Er-
schwerung einer Verbindung eines Grundstücks mit der an ihm vorbeiführenden
Straße einen Enteignungstatbestand bilden kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 1967
- III ZR 143/66 - BGHZ 48, 58 <63> - "Rheinuferstraße"). Zum Eigentum von
Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört nämlich die Benutzbarkeit des Grund-
stücks derart, dass der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die
vorbeiführende öffentliche Straße gelangen kann. Mit der Anordnung in § 8a Abs. 4
Satz 1 FStrG, dass der Träger der Straßenbaulast bei einer Unterbrechung oder we-
sentlichen Erschwerung des "Kontakts nach außen" einen angemessenen Ersatz zu
schaffen oder für den Fall, dass ihm das nicht zumutbar ist, eine angemessene Ent-
schädigung in Geld zu leisten hat, ist den Anforderungen des Art. 14 GG genügt.
Wann eine Ersatzzufahrt angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Verallgemeinernd lässt sich lediglich sagen, dass eine Ersatzzufahrt nicht
erst dann angemessen ist, wenn sie der bisherigen Zufahrt in allen Belangen min-
destens gleichwertig ist. § 8a FStrG garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine
nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lässt sich kein
Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine be-
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stimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (BVerwG, Beschluss vom
11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11).
Hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz geschaffen - wie
dies nach den Feststellungen der Vorinstanz hier der Fall ist -, hat es damit sein Be-
wenden. Darüber hinausgehende Ansprüche gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht her.
Eine erweiternde oder analoge Anwendung der Vorschrift zum Ausgleich der von
den Klägern erwarteten Vermögensnachteile kommt mangels Vorliegens einer plan-
widrigen Regelungslücke nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht
geboten. Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie
der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Be-
einträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich
abgesichert ist. Bloße objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Ge-
winnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter (BVerwG, Urteil vom
11. November 1983 - BVerwG 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55; BGH,
Urteil vom 29. Mai 1967, a.a.O. <61>). Der unveränderte Fortbestand einer bestimm-
ten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem bildet daher
regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition. Die
Aussicht auf bevorzugte Abnahme der angebotenen gewerblichen Leistung aufgrund
der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten kann, wenn sie von entsprechenden
betrieblichen Dispositionen des Inhabers begleitet ist, die Qualität einer Rechtsstel-
lung erst dann gewinnen, wenn die diese Entwicklung begünstigende Verkehrslage
auf Umständen außerbetrieblicher Art beruht, mit deren Fortbestand der Inhaber ver-
lässlich rechnen darf (BGH, Urteil vom 8. Februar 1971 - III ZR 33/68 - BGHZ 55,
261 <264> - "Soldatengaststätte"). Als Anknüpfungspunkt für ein solches Vertrauen,
das die Zubilligung einer Entschädigung rechtfertigen könnte, taugt vorliegend weder
der Anliegergebrauch an der B 2 R noch die Festsetzung der Tankstellennutzung auf
dem klägerischen Grundstück im Bebauungsplan Nr. 1323. Dies hat die Vorinstanz
überzeugend herausgearbeitet (UA S. 12 - 14); ihren Darlegungen ist nichts hinzuzu-
fügen. Dass die Kläger als Eigentümer und Verpächter des Tankstellengeländes kei-
nen weitergehenderen Vertrauensschutz genießen als der Tankstellenbetreiber als
Gewerbetreibender, ist selbstverständlich.
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Damit ist auch die weitere Frage beantwortet,
ob die Änderung bzw. Einziehung einer Bundesstraße auf Grund einer
Planfeststellung zu einem entschädigungspflichtigen Eingriff in die gemäß
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte führen kann, wenn hier-
durch die laut Bebauungsplan allein zulässige Nutzung - hier: Tankstelle -
aus wirtschaftlichen, mithin tatsächlichen Gründen nicht mehr verwirklich-
bar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO
und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow Rojahn
Gatz