Urteil des BVerwG vom 02.08.2002

BVerwG (unternehmen, eröffnung, anpassung, antrag, zweck, verwaltungsgericht, zeitpunkt, markt, begründung, ddr)

Rechtsquellen:
VermG § 1 Abs. 1 d, § 3 b Abs. 1,
§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 8
URüV §§ 13 und 14
UnternG DDR §§ 17 bis 19
GesO §§ 3, 16 und 19
ThVwVfG §§ 48 und 50
Stichworte:
Rückübertragung nach dem Unternehmensgesetz der DDR; Anpas-
sungsanspruch nach § 6 Abs. 8 VermG; Ausgleichsleistungen;
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage;
Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Teilentscheidung
über Ausgleichsansprüche; Entscheidung über den Grund eines
Anpassungsanspruchs.
Leitsätze:
Die Regelung über Anpassungsansprüche in § 6 Abs. 8 VermG ent-
hält keine Rechtsgrundlage für eine isolierte Entscheidung
über die Zulässigkeit eines Anpassungsanspruchs oder für eine
Entscheidung "dem Grunde nach".
Ein Anspruch auf Überprüfung und Anpassung nach § 6 Abs. 8
VermG kann nur den noch werbend tätigen reprivatisierten Un-
ternehmen zustehen. Er dient allein der Überlebensfähigkeit
des reprivatisierten Unternehmens und besitzt nicht die Funk-
tion eines Insolvenzersatzanspruchs zugunsten der Gläubiger
eines bereits eingestellten Unternehmens (wie Beschluss vom
2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 -).
Urteil des 8. Senats vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01
I. VG Gera vom 05.09.2001 - Az.: VG 5 K 896/00 GE -
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
- 2 -
BVerwG 8 C 40.01
VG 5 K 896/00 GE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beratung
vom 18. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und G o l z e und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
- 3 -
Dr. von H e i m b u r g
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
5. September 2001 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Der beklagte Freistaat wendet sich gegen die verwaltungsge-
richtliche Aufhebung eines Rücknahmebescheides und eines Ab-
lehnungsbescheides bezüglich eines Antrags auf Anpassung nach
§ 6 Abs. 8 VermG.
Mit Kauf- und Auflassungsvertrag vom 28. Juni 1972 veräußerte
die damalige Produktionsgenossenschaft des Handwerks Aufbau
in M. (im Folgenden: PGH Aufbau) die in ihrer Schlussbilanz
für den 17. April 1972 ausgewiesenen Grund- und materiellen
Umlaufmittel einschließlich zweier Grundstücke an den VEB Auf-
bau M. (im Folgenden: VEB) für einen Preis von
1 645 210,11 Mark im Zuge der auf der Grundlage des Beschlus-
ses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar
1972 getroffenen Maßnahmen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG).
Unter dem 10. September 1990 stellten die ehemaligen Mitglie-
der der PGH Aufbau bei der Bezirksverwaltungsbehörde ... den
Antrag auf Umwandlung des VEB in eine GmbH und Rückführung des
früheren genossenschaftlichen Eigentums nach dem Gesetz vom
7. März 1990 über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-
- 4 -
nehmen und über Unternehmensbeteiligungen (GBl DDR 1990,
S. 141 ff. - Unternehmensgesetz). Am selben Tag schlossen die
zu gründende M. Bau GmbH i.A. und der VEB eine - auch von der
Bezirksverwaltungsbehörde unterschriebene - Vereinbarung über
die Umwandlung des Unternehmens nach §§ 17 bis 19 des Unter-
nehmensgesetzes. Nach dem Abschlussprotokoll des Landratsamtes
... über die Beratung zur Reprivatisierung der PGH Aufbau,
nunmehr M. Bau GmbH i.A., vom 11. September 1990 ergab die Ü-
berprüfung der Abschlussbilanz 1972, dass der Antrag von
73,6 % der ehemaligen Mitglieder der PGH unterstützt werde und
er gemäß § 18 des Unternehmensgesetzes berechtigt sei. Mit no-
tarieller Umwandlungserklärung vom 15. Januar 1991 erklärten
die Bevollmächtigten des VEB und der M. Bau GmbH (im Folgen-
den: GmbH), dass die Reprivatisierung und Umwandlung mit Zu-
stimmung der Treuhandanstalt zum 1. Oktober 1990 rechtswirksam
erfolgt und der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
am 17. Dezember 1990 durch das Registergericht bestätigt sei.
Mit einem "Antrag auf Anpassung an das Vermögensgesetz" vom
26. Mai 1993, beantragte die GmbH die "Rechtsanpassung und
Rückgabe zu Werten von 1972", um durch die "Zuweisung einer
entsprechenden Ausgleichszahlung" die Verrechnung mit einem
Altkredit und die Erhaltung des Unternehmens zu ermöglichen.
Dem Antrag waren die Bilanz von 1972 sowie die Eröffnungsbi-
lanz beigefügt. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen (im Folgenden: Landesamt) bestätigte mit
Schreiben vom 14. Juni 1993 den Eingang des Antrages und erbat
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zum Zwecke der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Umwandlungs-
vereinbarung die Übersendung der betreffenden notariellen Be-
urkundung, der Handelsregistereintragung der GmbH und aktuel-
ler Grundbuchauszüge zu den Betriebsgrundstücken, jeweils in
Kopie. Dem kam die GmbH in der Folgezeit nicht nach.
Mit Beschluss vom 13. April 1994 ordnete das Amtsgericht ...
- Gesamtvollstreckungsgericht - über das Vermögen der GmbH die
Gesamtvollstreckung wegen Überschuldung an. Der Schuldnerin
wurde jegliche Verfügung über ihr Vermögen verboten, zugleich
wurde die Vermögensverwaltung angeordnet und der Kläger zum
Verwalter ernannt.
Mit Schreiben vom 2. November 1995 beantragte die Beigeladene
unter Hinweis auf das eingeleitete Gesamtvollstreckungsverfah-
ren, den Antrag der GmbH auf Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG
abzulehnen. Sie wies darauf hin, dass eine baldige Bearbeitung
des Antrages nicht möglich sei, da die GmbH trotz wiederholter
Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Auf Nachfrage teilte der Kläger unter dem 18. Oktober 1995 der
Beigeladenen mit, dass er den Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG
trotz der Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht
zurücknehme und um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Be-
scheides bitte.
Unter dem 1. April 1996 erließ das Landesamt nach vorausgegan-
gener Anhörung der Beteiligten einen Bescheid u.a. mit dem
Ausspruch:
"1. Der Antrag der M. Bau GmbH gemäß § 6 Abs. 8 VermG ist
zulässig. Die Antragstellerin hat dem Grunde nach gegen
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
einen Anspruch auf Anpassung gem. § 6 Abs. 8 VermG i.V.m.
§ 14 URüV. Zur Höhe von Ausgleichsansprüchen ergeht ein
gesonderter Bescheid."
- 6 -
Zur Begründung wies das Landesamt im Wesentlichen darauf hin,
es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesamtvollstre-
ckungsverfahren unter Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs
durch Vergleich beendet würde und das Unternehmen danach fort-
bestehen könne. Das Gesetz verlange keine Prognose im Einzel-
fall über den Fortbestand des Unternehmens. Der Anpassungsan-
spruch bestehe selbst dann, wenn Ausgleichsleistungen ledig-
lich die zu verteilende Vermögensmasse im Gesamtvollstre-
ckungsverfahren vergrößern würden. Die Eröffnung der Gesamt-
vollstreckung lasse den Anpassungsanspruch auch nicht unterge-
hen. Dafür spreche insbesondere nicht der Regelungszweck des
§ 3 b VermG. Er bestehe nur darin, dass den Gläubigern des
restitutionsbelasteten verfügungsberechtigten Unternehmensträ-
gers, der sich in der Gesamtvollstreckung befinde, keine Haf-
tungsmasse entzogen werden solle. Eine solche Fallgestaltung
liege jedoch im Falle der Klägerin nicht vor.
Gegen den Bescheid hat die Beigeladene am 2. Mai 1996 Klage
erhoben. Im Verlaufe des Rechtsstreits nahm das beklagte Lan-
desamt nach erfolgter Anhörung seinen Bescheid vom 1. April
1996 durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni
2000 zurück und lehnte darin den Anpassungsantrag nach § 6
Abs. 8 VermG ab. Zur Begründung führte das Landesamt aus, der
Bescheid vom 1. April 1996 sei rechtswidrig und werde daher
nach § 48 Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
(ThVwVfG) zurückgenommen, denn bereits bei seinem Erlass sei
die GmbH nicht mehr existent gewesen, sondern habe sich in der
Gesamtvollstreckung befunden. Nach Eröffnung des Gesamtvoll-
streckungsverfahrens fehle dem Unternehmensträger die Hand-
lungsvollmacht. Verfügungsberechtigt sei über die Vermögens-
werte allein der Gesamtvollstreckungsverwalter. Zudem setze
der hier gestellte Antrag auf Ausgleichsleistungen wegen we-
sentlicher Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage
nach dem Zweck des § 6 Abs. 2 und 4 VermG, was auch § 3 b
- 7 -
Abs. 1 Satz 2 VermG belege, ein lebens- und am Markt behaup-
tungs- und damit sanierungsfähiges Unternehmen voraus, woran
es nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens fehle.
Zudem habe die GmbH die angeforderten Unterlagen nicht beige-
bracht und damit nicht nachgewiesen, dass ein Ausgleichsan-
spruch tatsächlich bestanden habe und die Eröffnung des Ge-
samtvollstreckungsverfahrens hätte verhindert werden können.
Auf schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides
könne sich der Kläger nicht berufen. Die Interessen der Behör-
de und der Beigeladenen an einer rechtmäßigen Entscheidung
seien im Rahmen des Rücknahmeermessens höher zu bewerten als
die Interessen des Klägers am Fortbestand des rechtswidrigen
Bescheides.
Gegen den Rücknahmebescheid hat der Kläger als Gesamtvollstre-
ckungsverwalter über das Vermögen der GmbH am 20. Juli 2000
Anfechtungsklage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er im We-
sentlichen ausgeführt, er sei im Rahmen seiner Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis berechtigt, Zahlungen zur Konkursmasse
beizuziehen und damit die Verbindlichkeiten der Gemeinschuld-
nerin gegenüber deren Gläubiger zu vermindern, was dem Zweck
der Regelung im § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG entspreche. Auch ein
in Gesamtvollstreckung gefallenes Unternehmen sei sanierungs-
fähig. Aus der bloßen Verfahrenseröffnung könne nicht auf die
fehlende Sanierungsfähigkeit geschlossen werden. Diese sei
erst im Rahmen dieses Verfahrens konkret festzustellen. Auch
sei die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens keine Voraus-
setzung für eine positive Bescheidung eines Anpassungsantra-
ges. Da der Ausgleichsanspruch tatbestandlich eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage voraussetze,
müsse hierüber auch alsbald entschieden werden. Die insoweit
eingetretene Verzögerung des Verfahrens könne der Gemein-
schuldnerin nicht angelastet werden.
- 8 -
Der Beklagte hat seinen Rücknahmebescheid verteidigt. Während
das Klageverfahren hinsichtlich der Klage der Beigeladenen ge-
gen den Bescheid vom 1. April 1996 nach vorausgegangener
Hauptsachenerledigungserklärung eingestellt wurde, hat das
Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren mit Ur-
teil vom 5. September 2001 der Anfechtungsklage des Klägers in
vollem Umfang stattgegeben und die Revision zugelassen. Zur
Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausge-
führt:
Wegen der Regelung in § 50 des Thüringer Verwaltungsverfah-
rensgesetzes stellten sich die Fragen nach Vertrauensschutz
und nach der Einhaltung der Jahresfrist nicht. Ermessensfehler
seien nicht erkennbar. Der zurückgenommene Bescheid sei jedoch
nicht rechtswidrig gewesen. Denn trotz der Anordnung der Ge-
samtvollstreckung habe die GmbH einen Anpassungsanspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 4 VermG "dem
Grunde nach". Ihr sei das frühere Unternehmen zurückübertragen
worden. Gemäß § 6 Abs. 8 VermG i.V.m. § 14 URüV sei sie an-
tragsberechtigt. Gegen die Wirksamkeit der Umwandlung des VEB
in die GmbH bestünden keine Bedenken. Wenn die Voraussetzungen
einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage nach § 6
Abs. 2 VermG vorlägen, könne dem Anspruch nicht entgegengehal-
ten werden, das Unternehmen befinde sich in der Gesamtvoll-
streckung. Dies sei ebenso wie die Sanierungsfähigkeit des Un-
ternehmens unerheblich, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2
VermG belege, der im Gegensatz zu § 6 Abs. 4 VermG nicht auf
die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens abstelle, sondern nur
darauf, dass der Ausgleichsanspruch bei Vorliegen einer we-
sentlichen Verschlechterung der Vermögenslage nicht abgelehnt
werden dürfe. Auch könne die Überschuldung nicht Voraussetzung
für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs und zugleich dessen
Ausschlussgrund sein. Aus § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG, der einen
anderen Lebenssachverhalt regele, folge nichts anderes. Als
alleiniger Ausschlussgrund käme die Regelung in § 6 Abs. 2
- 9 -
Satz 4 VermG in Betracht, wenn die Eigenkapitalverhältnisse im
Enteignungszeitpunkt nicht günstiger gewesen seien. Ob diese
Ausnahme aber vorliege, müsse der Feststellung im noch durch-
zuführenden Verwaltungsverfahren, was die Höhe des Anspruchs
betreffe, vorbehalten bleiben. Auch das Bestehen eines Aus-
gleichsanspruchs nach § 6 Abs. 4 VermG wegen wesentlicher Ver-
schlechterung der Ertragslage könne nicht von vornherein mit
der Begründung abgelehnt werden, das Unternehmen befände sich
in Gesamtvollstreckung. Zwar schließe dort die fehlende Sanie-
rungsfähigkeit einen Anspruch aus, jedoch seien bei deren Ü-
berprüfung die Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 2 und 4 VermG
mit einzubeziehen, da es sich hierbei um dem Unternehmen zu-
stehende Vermögenswerte handele.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 17. Oktober 2001 die
vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Beklagte und die Beigeladene rügen die Verletzung von ma-
teriellem Recht und beantragen jeweils,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
5. September 2001 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger, der das angegriffene Urteil verteidigt, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwal-
tungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.
Das Verwaltungsgericht hätte den Rücknahmebescheid des Beklag-
ten und auch die gleichzeitig ausgesprochene Ablehnung des An-
- 10 -
passungsantrages des Klägers nicht aufheben dürfen. Denn der
zurückgenommene Bescheid vom 1. April 1996 war entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts aus zweierlei Gründen
rechtswidrig. Zum einen enthält § 6 Abs. 8 VermG keine Rechts-
grundlage für eine isolierte Entscheidung über die Zulässig-
keit eines Anspruchs auf Anpassung, ebenso wenig für eine Ent-
scheidung "dem Grunde nach" (1). Zum anderen können Aus-
gleichsleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4
VermG i.V.m. § 14 URüV nur von werbend am Markt tätigen, re-
privatisierten Unternehmen beansprucht werden, und damit nicht
von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb bereits vor oder
nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung eingestellt haben (2).
1. Zwar sind entgegen der Begründung in dem streitgegenständ-
lichen Bescheid, die das Verwaltungsgericht insoweit zu Un-
recht nicht beanstandet hat, trotz der Anordnung der Gesamt-
vollstreckung die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Gemein-
schuldners sowie dessen Eigentümerstellung unberührt geblie-
ben. Denn die Rechtswirkungen der mit der Verfahrenseröffnung
verbundenen Auflösung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
(früher § 60 Nr. 4 GmbHG a.F.), beschränken sich darauf, dass
der bisher auf werbende Tätigkeit gerichtete Geschäftszweck in
einen Abwicklungszweck umgewandelt wird und dass zum anderen
gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 GesO die Verwaltungs- und Ver-
fügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen auf den Gesamt-
vollstreckungsverwalter übergeht.
Der Bescheid vom 1. April 1996 ist aber entgegen der Auffas-
sung des Verwaltungsgerichts deshalb rechtswidrig, weil das
Landesamt mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt war, vorab
durch einen Verwaltungsakt positiv nur über die Frage der Zu-
lässigkeit des Anpassungsantrages oder den Anspruch "dem Grun-
de nach" zu entscheiden. Zwar steht den Behörden nach dem Ver-
mögensgesetz die Befugnis zu, auch Teilentscheidungen über ei-
nen Restitutionsanspruch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG zu
- 11 -
erlassen (vgl. Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C
39.92 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3), wenn im Rahmen eines
dreipoligen Rechtsverhältnisses ein "selbständig regelbares
Element" des Rückübertragungsanspruchs festgestellt wird und
somit für den Berechtigten "mehrere rechtliche und verfahrens-
mäßig unterschiedliche Wege", nämlich Restitution, Entschädi-
gung oder Erlösauskehr eröffnet werden (vgl. Urteil vom
25. April 2001 - BVerwG 8 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG
Nr. 32 = VIZ 2001, 612, 613). Bei der Feststellung einer gene-
rellen "Zulässigkeit" von Ausgleichsansprüchen oder Ansprüchen
"dem Grunde nach" ist aber schon das Merkmal eines selbständig
regelbaren Elements zu verneinen. Die Möglichkeit einer Vorab-
entscheidung in Form einer allgemeinen "Zulässigkeitserklä-
rung" bestand auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, ei-
nen Restitutionsantrag nach § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG auf eine
einzelne Verfahrensstufe zu beschränken (vgl. hierzu Urteil
vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - Buchholz 112 § 6
VermG Nr. 3). Eine derartige Beschränkung hat nämlich weder
die GmbH noch später der Gesamtvollstrecker zu irgendeinem
Zeitpunkt vorgenommen. Letzterer hat vielmehr einen rechtsmit-
telfähigen Bescheid über den zuvor gestellten Anpassungsantrag
in seiner Gesamtheit gefordert.
§ 6 Abs. 8 VermG begründet auch nicht, wie die Beigeladene zu-
treffend ausführt, eine behördliche Ermächtigung zu einer se-
paraten Feststellung der Berechtigung dem Grunde nach. Er ent-
hält, soweit es um Ansprüche wegen wesentlicher Verschlechte-
rung der Vermögens- oder Ertragslage geht, nach seinem klaren
Wortlaut und auch nach seinem Sinn und Zweck keinen von § 6
Abs. 1 Satz 2 VermG losgelösten oder gar darüber hinausgehen-
den materiellen Anspruch. Vielmehr eröffnet § 6 Abs. 8 VermG
nur einem bestimmten Kreis von Berechtigten die Möglichkeit,
zusätzlich eine Sachentscheidung der Behörde über Ansprüche
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG herbeizuführen.
- 12 -
Der materielle Anspruch ist insoweit hingegen in § 6 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 4 VermG i.V.m. § 14 URüV geregelt, so dass
die behördliche Zulässigkeitserklärung eines Anpassungsantra-
ges nach § 6 Abs. 8 und eine Feststellung der Berechtigung
"dem Grunde nach" keine rechtliche Grundlage im Gesetz haben.
2. Der weitere Bundesrechtsverstoß liegt darin, dass das Ver-
waltungsgericht die entscheidende materiellrechtliche Voraus-
setzung für einen Anpassungsanspruch nach § 6 Abs. 8 VermG
übersehen hat, dass nämlich das anspruchstellende reprivati-
sierte Unternehmen noch werbend am Markt tätig sein muss. Die-
ses Erfordernis ergibt sich aus einer Auslegung des § 6 Abs. 8
i.V.m. Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 VermG. Aus Sinn und
Zweck der Regelung folgt, dass ein Anspruch auf Überprüfung
und Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG nur den noch am Markt tä-
tigen, und damit werbenden reprivatisierten Unternehmen zuste-
hen kann. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu
dieser Problematik in einer Entscheidung (vgl. Beschluss vom
2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 -) wie folgt Stellung genom-
men:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden,
dass ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechte-
rungen der Vermögens- und Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1
Satz 2 VermG nur bei noch werbend tätigen Unternehmen be-
steht, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen
zurückgegeben werden. Die Überlebensfähigkeit eines sol-
chen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaft-
lichen Bedingungen soll durch den Ausgleich wesentlicher
Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage und die
daraus folgende bessere Kapitalausstattung gesichert wer-
den (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C
5.93 - BVerwGE 95, 1 <6>). § 6 Abs. 1 VermG geht zwar da-
von aus, dass zugleich mit der Rückgabe des Unternehmens
nach Satz 1 der Vorschrift über die Ausgleichsansprüche
nach Satz 2 entschieden wird. Wird diese Entscheidung erst
nach der Rückgabe des Unternehmens aufgrund eines Anpas-
sungsantrags nach § 6 Abs. 8 VermG erforderlich, muss aber
das bereits zurückübertragene Unternehmen nach dem Zweck
des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG im Zeitpunkt dieser Anpassung
noch werbend tätig sein. Nur dann kann der Ausgleich wegen
einer Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage
- 13 -
seinen Zweck erfüllen, die Überlebensfähigkeit eines re-
privatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen zu sichern. Diese Ansprüche dienen nicht der
Wiedergutmachung; sie sollen nicht eine Vermögensbeein-
trächtigung des zurückgegebenen Unternehmens nach dessen
Entziehung um ihrer selbst willen ausgleichen."
Diesen Überlegungen tritt der erkennende Senat bei. Die Aus-
gleichsansprüche nach § 6 VermG haben allein das Ziel, die
Überlebensfähigkeit des reprivatisierten Unternehmens unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen sicherzustellen. Wenn aber
ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit endgültig eingestellt
hat, so bleibt kein Raum für eine Überprüfung und Anpassung an
das Vermögensgesetz i.S. des § 6 Abs. 8 VermG. Eine Anpassung
scheidet vom Schutzzweck des Vermögensgesetzes von vornherein
aus, wenn in der Sache "nichts mehr anzupassen" ist. Davon ist
auszugehen, wenn das Unternehmen nicht mehr werbend am Markt
tätig ist, mithin seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Dieser Zeitpunkt kann mit der Eröffnung der Gesamtvollstre-
ckung zusammenfallen, muss es aber nicht, da bereits vor die-
sem Zeitpunkt die werbende Tätigkeit auf Dauer eingestellt
sein kann. Ausgleichsleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG
können dann nicht mehr der Überlebensfähigkeit des bereits
eingestellten reprivatisierten Unternehmens dienen. Die im
Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlech-
terung oder wesentliche Verbesserung der Vermögens- oder Er-
tragslage (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VermG) ist nicht
mehr ausgleichsfähig. Die Erbringung von Ausgleichsleistungen
hätte nur noch die Funktion von Insolvenzersatzansprüchen zu-
gunsten der Gläubiger des bereits eingestellten Unternehmens,
was nicht Ziel der Regelung des § 6 VermG ist.
Dass der Gesetzeszweck allein auf die Sicherstellung der Über-
lebensfähigkeit reprivatisierter Unternehmen unter marktwirt-
schaftlichen Verhältnissen gerichtet ist, folgt auch aus der
Gesetzessystematik. Die engen tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 und 4 VermG stützen eine solche Auslegung. Eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ist danach nur
- 14 -
im Falle einer Überschuldung bzw. Unterdeckung des für die
Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals zu be-
jahen. Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage ist
nur gegeben, wenn die prognostizierten Umsätze in Einheiten
der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter
Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung
wesentlich niedriger sind als im Zeitpunkt der Enteignung. Be-
trachtet man den Umfang der Ausgleichszahlung nach §§ 24 und
26 Abs. 3 des DM-Bilanzgesetzes, die lediglich den zur Über-
schuldung führenden Fehlbetrag in der Bilanz zum Zwecke der
Herstellung der gesetzlichen Mindestkapitalausstattung aus-
gleichen, so bestätigt das den normativen Zweck der Sicherung
der Überlebensfähigkeit der Unternehmen.
Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber die Bedeutung der Er-
öffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit der Frage der
Relevanz fehlender Sanierungsfähigkeit von Unternehmen gleich-
setzt und sich darauf beruft, dass § 6 Abs. 2 VermG entgegen
der Regelung in Absatz 4 die fehlende Sanierungsfähigkeit
nicht als Ausschlussgrund für Ausgleichsleistungen benenne, so
übersieht es, dass der Gesetzgeber selbst bei der Zulässigkeit
der Restitution von Unternehmen und damit auch hinsichtlich
des Bestehens von Ausgleichsansprüchen zwischen der bloß feh-
lenden Sanierungsfähigkeit und der Eröffnung des Gesamtvoll-
streckungsverfahrens unterscheidet. In § 3 b Abs. 1 Satz 2
VermG ist nämlich geregelt, dass ein Unternehmen - abgesehen
von dem hier nicht eingreifenden Sonderfall des § 6 Abs. 6 a
VermG - nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung und der damit
verbundenen Einstellung der werbenden Tätigkeit nicht mehr Ge-
genstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1
Satz 1 VermG sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 5. Oktober 2000
- BVerwG 7 C 95.99 - VIZ 2001, 96 <98>). Demgegenüber schließt
eine nur fehlende Sanierungsfähigkeit des Unternehmens dessen
Rückübertragung nicht aus. Das belegt auch der Umstand, dass
§ 2 Abs. 3 URüV auch ein nicht mehr sanierungsfähiges Unter-
- 15 -
nehmen als vergleichbares und damit restitutionsfähiges Unter-
nehmen ansieht und erst durch seine endgültige Einstellung ge-
mäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG der Rückübertragungsanspruch auf
das Unternehmen entfällt (vgl. Nolting in: Kimme, Recht der
offenen Vermögensfragen, § 6 VermG Rn. 70; Messerschmidt in:
Fieberg/Reichenbach, § 6 VermG Rn. 121).
Die auf die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des reprivati-
sierten Unternehmens abstellende Auslegung wird auch nicht
durch das Argument des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass
die Überschuldung nicht einerseits Tatbestandsvoraussetzung
für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung der Vermö-
genslage und andererseits Ausschlussgrund sein dürfe. Es
spricht zwar einiges dafür, dass die Überschuldungsbegriffe in
§ 1 Abs. 1 der GesO und in § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG in gleichem
Sinne zu verstehen sind (vgl. hierzu Messerschmidt in:
Fieberg/Reichenbach, § 6 VermG Rn. 302). Der im Falle der
Überschuldung eines zu restituierenden Unternehmens bestehende
Ausgleichsanspruch gemäß § 24 DM-Bilanzgesetz soll jedoch die
Überschuldung gerade beseitigen, um das zu restituierende Un-
ternehmen in der Marktwirtschaft zu erhalten.
Damit ist dieser Anspruch geeignet, die Eröffnung eines Ge-
samtvollstreckungsverfahrens wegen Überschuldung auszuschlie-
ßen. Wenn aber unabhängig von der Eröffnung eines Gesamtvoll-
streckungsverfahrens der Geschäftsbetrieb des Unternehmens
eingestellt ist, hätten die Ausgleichsansprüche allein die
Funktion, der Befriedigung der Gläubiger zu dienen. Ein sol-
cher Gläubigerschutz ist aber gerade nicht das Ziel des § 6
VermG, vielmehr soll er allein die Lebensfähigkeit des zu res-
tituierenden Unternehmens sicherstellen.
Auch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den nach dem Un-
ternehmensgesetz der DDR bereits zurückübertragenen Unterneh-
men stünden auch nach der zwischenzeitlichen Eröffnung des Ge-
samtvollstreckungsverfahrens noch ergänzende Ausgleichsansprü-
che zu, greift zu kurz. Es entspricht gerade nicht dem Zweck
- 16 -
des § 6 Abs. 8 VermG (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 8), dass ledig-
lich eine Benachteiligung derjenigen ausgeglichen wird, die
ihr Unternehmen bereits nach dem Unternehmensgesetz zurücker-
halten haben, gegenüber denjenigen, die dies nach dem Vermö-
gensgesetz beanspruchen können und dabei ggf. Ausgleichsan-
sprüche haben. Dieser Personenkreis darf über die Regelung des
§ 6 Abs. 8 VermG keine Besserstellung erfahren (vgl. Bernhardt
in: Rädler, § 6 VermG Rn. 262). Eine solche Besserstellung
würde aber eintreten, wenn diesem Personenkreis auch nach Ein-
stellung des Geschäftsbetriebs noch Ausgleichsansprüche ge-
währt würden, was wiederum der gesetzlichen Wertung in § 3 b
Abs. 1 Satz 2 VermG widersprechen würde.
Das hier gefundene Auslegungsergebnis wird auch nicht dadurch
infrage gestellt, dass durch die Gewährung von Ausgleichsleis-
tungen die Lebensfähigkeit eines in Gesamtvollstreckung be-
findlichen Unternehmens möglicherweise in einem Einzelfall
wiederhergestellt und auf diesem Wege die Einstellung der Ge-
samtvollstreckung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 der Gesamtvollstre-
ckungsordnung mit der Möglichkeit der Fortsetzung der Gesell-
schaft durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss nach § 60
Nr. 4 GmbHG a.F. (= § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG n.F.) erreicht
werden kann. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG bezweckt allein die
Sicherstellung der Überlebensfähigkeit des zu restituierenden
Unternehmens, das damit weiterhin werbend am Markt teilnehmen
kann. Dieser Gesetzeszweck ist aber nicht auf die Wiedererwe-
ckung von bereits eingestellten Unternehmen gerichtet.
Aufgrund des Akteninhalts und des Vortrags der Beteiligten ist
nichts dafür ersichtlich, dass die GmbH nach Anordnung der Ge-
samtvollstreckung ihren Geschäftsbetrieb in werbender Weise
unter Teilnahme am Marktgeschehen fortgeführt hat. Im Übrigen
spricht auch nichts dafür - ohne dass der Senat hier klären
muss, ob diese Umstände überhaupt Auswirkungen auf einen An-
spruch nach § 6 Abs. 8 VermG haben können -, dass vorliegend
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eine Unterbrechung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gemäß
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvoll-
streckungsverfahren vom 23. Mai 1991 vor Eröffnung dieses Ver-
fahrens eine etwaige Einstellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GesO
erfolgt oder das Verfahren der Gesamtvollstreckung auf Antrag
des Schuldners aufgrund eines Vergleichs gemäß § 16 Abs. 1
GesO beendet worden ist.
Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass nach seiner
Meinung die behördliche Entscheidung über den Anpassungsantrag
ungebührlich verzögert worden ist. Nach dem feststehenden
Sachverhalt und dem Akteninhalt hat die GmbH schon die vom Be-
klagten und später ebenfalls von der Beigeladenen angeforder-
ten Unterlagen zur weiteren Prüfung ihres Antrages trotz mehr-
facher Mahnung zu keiner Zeit vorgelegt und auch nicht zu er-
kennen gegeben, dass der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden
soll.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig. Die Voraussetzungen der Rücknah-
meermächtigung nach § 48 des ThVwVfG, das mit der Regelung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes übereinstimmt und da-
mit revisibel ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), liegen an-
sonsten vor, wobei es aufgrund der hier einschlägigen Regelung
des § 50 des ThVwVfG nicht auf die Frage der Einhaltung der
Jahresfrist und auf die Beachtung von Vertrauensschutzge-
sichtspunkten ankam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend er-
kannt hat. Auch für das Vorliegen von Fehlern bei der Ausübung
des Rücknahmeermessens sind weder Anhaltspunkte ersichtlich
noch seitens des Klägers vorgetragen worden.
Auch die Ablehnung des Antrages der M. Bau GmbH auf Anpassung
gemäß § 6 Abs. 8 VermG in dem Bescheid vom 27. Juni 2000 ist
rechtmäßig, da dem Kläger nach obigen Ausführungen wegen der
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fehlenden Überlebensfähigkeit des Unternehmens kein derartiger
Anspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO.
Dr. Müller Dr. Pagenkopf Krauß
Golze Dr. von Heimburg
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 61 861,12 € festgesetzt.
Dr. Müller Dr. Pagenkopf Krauß
Golze Dr. von Heimburg