Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

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BVerwG 2 AV 2.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 2.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird eingestellt.
Gründe
1 1. Der auf § 53 Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, ein zuständiges Gericht für einen Rechtsstreit
um die Ernennung zum Proberichter in der bremischen Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen, hat
keinen Erfolg.
2 a. Der Antragsteller macht geltend, er habe sich mehrfach erfolglos auf ausgeschriebene
Stellen für Proberichter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Sozialgerichtsbarkeit der
Freien Hansestadt Bremen beworben. Er habe beim Verwaltungsgericht Bremen - neben einem
die Proberichterstellen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Bremens betreffenden Antrag - beantragt,
der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, im Wege
der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei der bremischen
Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern zu untersagen, solange nicht über seine
Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) entschieden worden
ist und Rechtsbehelfsfristen gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Der
Antrag nach § 53 VwGO sei aufgrund der dem Antragsteller unklaren Zuständigkeitsverteilung
innerhalb der Justizverwaltung Bremens und Niedersachsens zur Entscheidung über die
Bewerbungen geboten. Es sei unklar, ob es sich bei der erfolgten Absage um einen Bescheid
des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen oder einen solchen des
Justizsenators handele.
3 Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richte er nach einer zwischenzeitlichen
Parteierweiterung auch gegen das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, vertreten durch
den Präsidenten. Er beantrage nunmehr (neben dem die Proberichterstellen der
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bremens betreffenden Antrag), der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, im Wege der einstweiligen Anordnung
die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei der bremischen Sozialgerichtsbarkeit mit
anderen Bewerbern zu untersagen, solange nicht beim Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen bzw. beim Senator für Justiz und Verfassung über seine Bewerbungen unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen
gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind.
4 Die Antragsgegner seien notwendige Streitgenossen. Das Landessozialgericht sei neben der
Freien Hansestadt Bremen zu einer erneuten Bewerberauswahl verpflichtet und die
Landesjustizverwaltung müsse zumindest eine der ausgeschriebenen Stellen frei halten. Nach
dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über
ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 seien im Hinblick auf die Frage
nach dem notwendigen Zusammenwirken zuständiger Organe beider Länder für Ernennungen
weitere Parteierweiterungsanträge zu prüfen. Anträge seien möglicherweise gegen die
Justizverwaltungen beider Bundesländer zu richten.
5 b. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sieht eine Zuständigkeitsbestimmung für den Fall vor, dass nach §
52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn bloß rechtliche
Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen
beseitigt werden können (Beschluss vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58,
225 <228>). § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern
ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine
widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Zweck der Norm ist es nicht, dem
Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung
des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (vgl.
Beschlüsse vom 4. Juni 2007 - BVerwG 2 AV 1.07 - juris Rn. 2 - und vom 12. Oktober 2010 -
BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 4). Die örtliche Zuständigkeit für den Streit um die Ernennung zum
Proberichter der bremischen Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 52 Nr. 4 VwGO. Da der
Antragsteller seinen Wohnsitz in Bremen hat, käme die Zuständigkeit eines anderen
Verwaltungsgerichts als des Verwaltungsgerichts Bremen nur dann in Frage, wenn § 52 Nr. 4
Satz 2 VwGO dies hier deswegen vorsehen würde, weil eine Behörde mit Sitz außerhalb
Bremens für die Entscheidung zuständig wäre. Dies liegt hier aber bereits deswegen fern, weil
die vom Antragsteller in Bezug genommene Absage durch den Präsidenten des gemeinsamen
Landessozialgerichts auf eine seiner Bewerbungen ausdrücklich „im Auftrag des Senators“
erteilt worden ist. Zudem dient das Verfahren nach § 53 VwGO nicht der Vorabklärung von im
Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von § 52 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit den
landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zwischen den Beteiligten streitigen oder für diese
schwer zu beantwortenden Fragen. Die im Instanzenweg jeweils zuständigen Gerichte
entscheiden über Zweifelsfragen der Auslegung der landesrechtlichen
Zuständigkeitsregelungen. Diese Fragen sind nicht in das Verfahren nach § 53 VwGO zu
verlagern. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bremisches Landesrecht keine Bestimmung
der zuständigen Behörde für die begehrte Entscheidung erlaubt oder zwei Behörden
gleichberechtigt nebeneinander für zuständig erklärt.
6 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Zusammenführung sämtlicher Streitigkeiten,
die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen betreffen, bei einem Verwaltungsgericht
prozessökonomisch wäre oder daraus, dass nach Ansicht des Antragstellers auf der Seite der
Antragsgegner durch die Parteierweiterungen eine Streitgenossenschaft begründet worden ist
oder noch begründet wird:
7 Hinsichtlich paralleler Rechtsstreitigkeiten, für die sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung
die jeweilige örtliche Zuständigkeit unzweifelhaft ergibt, für deren Zusammenfassung vor einem
Gericht aber ausschließlich die Prozessökonomie streitet, ist kein Raum für eine
Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht
(Beschlüsse vom 5. Juli 2002 - BVerwG 7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28 - und vom
12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Ein Erfordernis für eine Entscheidung nach
§ 53 VwGO kann sich zwar dann ergeben, wenn eine mehrfache Zuständigkeit im Hinblick auf
eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest nicht fernliegt (Beschlüsse vom 22. November
1999 - BVerwG 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27 und vom 12. Oktober 2010 -
BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Sie liegt hier aber ersichtlich nicht vor: Im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Bremen ist beantragt, der Freien Hansestadt Bremen im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, Planstellen für Proberichter der bremischen
Sozialgerichtsbarkeit zu besetzen, solange nicht beim Landessozialgericht bzw. bei der Freien
Hansestadt Bremen (erneut) über Bewerbungen des Antragstellers entschieden wurde und
Rechtsbehelfsfristen gegen die (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Eine notwendige
Streitgenossenschaft besteht hinsichtlich dieses Anspruches zwischen dem Präsidenten des
gemeinsamen Landessozialgerichts und dem Justizsenator der Freien Hansestadt Bremen nicht.
Ein Anspruch auf vorläufige Untersagung von Ernennungen richtet sich gegen die Körperschaft,
von der die Ernennung zum Proberichter begehrt wird. Bremen hat von der Möglichkeit des § 78
Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht.
8 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller unter Verweis auf die
bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Auffassung ist, wegen seiner Grundrechte
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung seines
Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG) sei schon im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Denn zum einen
wird der Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
dadurch gewährt, dass, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl
jedenfalls möglich erscheint, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch einstweilige
Anordnung untersagt wird (vgl. Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 32
m.w.N.). Zum anderen ist damit nichts darüber ausgesagt, welche Behörde oder Körperschaft
nach dem anwendbaren Landesrecht für die Auswahlentscheidung zuständig ist.
9 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit eines
Zusammenwirkens von Organen mehrerer Länder im Hinblick auf die Ernennungen von
Proberichtern der Sozialgerichtsbarkeit erwägt. Der Staatsvertrag zwischen dem Land
Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
vom 10. Dezember 2001 sieht in seinem Artikel 3 Abs. 1 vor, dass die Präsidentin und der
Vizepräsident des gemeinsamen Landessozialgerichts im Dienst beider Länder stehen und
unter gemeinsamer Vollziehung der Urkunden gemeinschaftlich ernannt werden. Ein
vergleichbares Zusammenwirken bei der Ernennung ist in dem genannten Staatsvertrag weder
für die übrigen Beschäftigten des gemeinsamen Landessozialgerichts noch für die in der
bremischen Sozialgerichtsbarkeit in erster Instanz eingesetzten Proberichter vorgesehen. Der
Antragsteller hat sich schon nach seinem Vortrag nicht um eine Stelle beworben, die nur durch
gemeinschaftliches Tätigwerden zweier Justizverwaltungen besetzt werden kann.
10 2. Der Antragsteller hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
nach § 53 VwGO zurückgenommen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist deshalb einzustellen.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Eppelt