Urteil des BVerwG vom 02.08.2005

BVerwG: klageänderung, sport, beschränkung, bauherr, ermessen, rüge, stall, begriff, erheblichkeit, rechtsverordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.05
VGH 26 B 03.1776
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 17 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat weder die behauptete grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch können die von der Beschwerde
geltend gemachten Verfahrensfehler zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO führen.
1. Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob einem privile-
gierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB - hier dem vom Kläger geplanten
Mastschweinestall - regelmäßig öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB entgegenstehen, wenn das Vorhaben mit Blick auf die von ihm ausgehenden
Geruchsemissionen zu einer benachbarten Sport- bzw. Freizeitanlage den Abstand
unterschreitet, den die Richtlinie VDI 3471 für die Nutzung "Wohnen im Dorfgebiet"
vorsieht. Zu dem damit angesprochenen Fragenkreis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB wären indes in dem erstrebten Revisionsverfahren keine über den Einzelfall
hinausweisenden, die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung weiter entwi-
ckelnden Aussagen zu erwarten.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB bevor-
zugt zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange entgegen, wenn es u.a.
"schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann". Die Vorschrift verweist auf die
Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, im
Fall von Geruchsimmissionen also auf den Begriff der "erheblichen Belästigungen"
für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie
bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkreti-
sierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen
das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbar-
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keitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzel-
falls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu
bestimmen. All dies ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 4 B 55.03 - BRS 66 Nr. 167
= Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 m.w.N.). Ebenso ist geklärt, dass für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche als
"brauchbare Orientierungshilfe" auf die Abstandsregelungen der Richtlinie VDI 3471
zurückgegriffen werden darf (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN
5.01 - NVwZ 2002, 1114 m.w.N.).
Die Beschwerde verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof von diesen
Grundsätzen ausgegangen ist und auch gesehen hat, dass die genannte Richtlinie
keine Regelung zum Schutz von Sport- und Freizeitanlagen trifft. Sie kritisiert freilich
die Annahme des Gerichts, Freizeitanlagen wie der in Rede stehende Trainingsplatz
genössen keinen geringeren bzw. "zumindest annähernd denselben" Schutzan-
spruch wie eine Wohnnutzung im Dorfgebiet oder im Außenbereich (Berufungsurteil
Abdruck Seite 8). Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind in erster
Linie als Antwort auf die von ihm missbilligte Ansicht des Verwaltungsgerichts zu ver-
stehen, eine Sport- und Freizeitnutzung besitze eine "geringere Schutzwürdigkeit"
(Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2003, Abdruck Seite 17). Hingegen hat
sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts
nicht von einem allgemein geltenden, zwingend oder regelmäßig zur Unzulässigkeit
des Vorhabens führenden Maßstab, sondern letztlich - in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - von den Umständen des Einzelfal-
les leiten lassen. Insbesondere hat es nicht etwa jede Unterschreitung des in der
Richtlinie gegenüber der Wohnnutzung im Dorfgebiet oder im Außenbereich vorge-
schlagenen Schutzabstandes von 125 m bereits dem Bereich der erheblichen Beläs-
tigung zugeordnet. Vielmehr hat es darauf abgehoben, dass dieser Abstand "bei wei-
tem" nicht eingehalten werde. Er beträgt nämlich nach den - mit Verfahrensrügen
nicht angegriffenen - Feststellungen im Berufungsurteil (Abdruck Seite 8) ca. 93 m,
gerechnet von der als Emissionsschwerpunkt angenommenen Mitte des Stalls bis
zur Grenze des Trainingsplatzes. Ferner verweist der Verwaltungsgerichtshof auf
den Umstand, dass der ostwärts gelegene Trainingsplatz wegen der vorherrschen-
den Westwinde in besonderer Weise den aus dem Stall herrührenden Gerüchen
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ausgesetzt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben des Klägers bei der
gegebenen kritischen Nähe auf Grund einer Sonderbeurteilung als zulässig erweisen
könnte, seien weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht.
Für das Berufungsurteil tragend ist somit die tatrichterliche Würdigung des konkreten
Sachverhalts. Ob diese Würdigung, wie die Beschwerde meint, zu beanstanden ist,
und ob beispielsweise eine Sonderbeurteilung angebracht gewesen wäre, ist für die
Frage einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht von Bedeu-
tung.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO liegen gleichfalls nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erklärung des Klägers in der mündlichen Ver-
handlung des Verwaltungsgerichts, mit seiner Bauvoranfrage gehe es ihm nicht mehr
wie ursprünglich um die Situierung der einzelnen betrieblichen Anlagen, sondern nur
um die Klärung der grundsätzlichen Eignung des Standorts, als - unzulässige - Kla-
geänderung gemäß § 91 VwGO angesehen. Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen
§ 88 VwGO, dass im Berufungsurteil gleichwohl noch über die Bauvoranfrage in ihrer
ursprünglichen Fassung vom 13. Juni 2001 befunden worden sei. In der Tat hätte es
vom prozessualen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus keiner Entscheidung
mehr über die zunächst den Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen
Verpflichtungsklage bildende Bauvoranfrage in der Gestalt vom 13. Juni 2001 be-
durft. Denn durch die Berufung der Beklagten war lediglich die geänderte Klage
Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Der Kläger ist aber
durch diese "überschießenden" Ausführungen nicht zusätzlich beschwert, das Beru-
fungsurteil kann also nicht auf einer Verletzung des § 88 VwGO beruhen. Denn auch
bei einer Beschränkung auf die geänderte Klage hätte die Berufung der Beklagten
nach der insoweit zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsge-
richtshofs Erfolg gehabt.
Die weitere Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft
eine Klageänderung angenommen, ist unbegründet. Die Bauvoranfrage vom 13. Juni
2001 war auf die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des vom Kläger geplanten land-
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wirtschaftlichen Vorhabens nach § 35 BauGB gerichtet. Die wichtigste und kritischste
Frage war ersichtlich die Zulässigkeit des mit Geruchsemissionen verbundenen
Mastschweinestalls. Ob der Errichtung des Stalles der öffentliche Belang des § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegensteht, beurteilt sich bei dem hier gegebenen
Sachverhalt maßgebend nach dessen konkretem Standort auf dem Baugrundstück,
der in der Bauvoranfrage vom 13. Juni 2001 ebenso wie der Standort der anderen
baulichen Anlagen auch genau bezeichnet war. Ändert - wie geschehen - der Bau-
herr die Bauvoranfrage in der Weise, dass der Standort des Stalles - wie auch der
anderen Anlagen - auf dem Baugrundstück offen bleibt, so ist auch die maßgebende
tatsächliche Beurteilungsgrundlage in wesentlichen Punkten geändert. Zu Recht hat
der Verwaltungsgerichtshof darin eine Änderung des Streitgegenstandes und damit
eine Klageänderung gesehen. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist
im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Änderung der Klage sei
wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).
Dass der Verwaltungsgerichtshof bei dieser in seinem Ermessen liegenden und des-
halb vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilung der Sach-
dienlichkeit fehlerhaft verfahren wäre, ist nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp