Urteil des BVerwG vom 23.01.2013
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BVerwG 6 PB 16.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 16.12
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.09.2012 - AZ: OVG 20 A 1500/11.PVB
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für
Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2012 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen, hinsichtlich des
Hauptantrages aber nur, soweit mit ihm die Feststellung des Bestehens eines Rechts
auf lesenden Zugriff - unabhängig von der Dienstvereinbarung vom 18. Oktober 2006
- begehrt wird.
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2
Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat
Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der
arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Stellung zu nehmen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die
Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2
Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Neumann
Büge
Dr. Möller