Urteil des BVerwG vom 03.07.2013

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BVerwG 3 B 99.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 99.12
VG Chemnitz - 11.09.2012 - AZ: VG 3 K 463/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner beruflichen Rehabilitierung.
2 Nach seiner strafrechtlichen Rehabilitierung durch das Landgericht Leipzig wegen zu Unrecht
erlittener Freiheitsentziehungen wurde der Kläger auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 22.
Oktober 2001 nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) als Verfolgter
anerkannt und das Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 4 BerRehaG verneint. Im
Rahmen weiterer, vom Kläger angeregter Ermittlungen ergab eine Auskunft der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR,
dass der Kläger zwischen 1978 und 1984 als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) des
Ministeriums für Staatssicherheit der DDR geführt worden war. Daraufhin nahm der Beklagte den
Rehabilitierungsbescheid zurück und lehnte die Rehabilitierung des Klägers ab, weil sich ein
Ausschließungsgrund nach § 4 BerRehaG ergeben habe. Widerspruch und Klage hiergegen
blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt,
der Kläger habe keinen Anspruch auf Rehabilitierung, weil ein Ausschließungsgrund nach § 4
BerRehaG vorliege. Er habe als IMS Informationen über Dritte an die Staatssicherheit
weitergegeben, die nicht von vornherein ungeeignet gewesen seien, diese zu gefährden. Einer
außergewöhnlichen Notlage sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen.
3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
4 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt
die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts
voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten
ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen
Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine solche Frage formuliert die Beschwerde
weder ausdrücklich noch sinngemäß. Soweit der Kläger meint, es sei der Beweiswert einer vom
Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) geführten Verwaltungsakte prinzipiell zu klären,
bezeichnet er keine allgemeingültig zu beantwortende Fragestellung. Welche Bedeutung
Erklärungen für eine Beweisfrage haben, lässt sich nur im Einzelfall und im Zusammenhang
aller jeweils verfügbaren Beweismittel bestimmen. Dementsprechend rügt der Kläger in der
Sache, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt verkannt und die Beweise falsch
gewürdigt. Die einzelnen Beanstandungen weisen indes nicht über den Einzelfall hinaus. Das
gilt auch für die Bewertung, ob sich der Kläger - wie er geltend macht - in einer
außergewöhnlichen Notlage befunden hatte. Es lässt sich allein auf der Grundlage einer
Einzelfallwürdigung entscheiden, ob insofern den Aussagen des Klägers zu folgen ist oder dem
Inhalt der Akten und wie dieser zu verstehen ist.
5 2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Mit dem
Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte die Voraussetzungen für die vom Beklagten
angenommene arglistige Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG über die Tätigkeit des
Klägers als IMS weiter aufklären müssen, ist eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht
dargelegt. Die Beschwerde bemängelt, dass das Verwaltungsgericht der Behauptung des
Klägers nicht weiter nachgegangen sei, er habe seinem Formularantrag zu Punkt 7
Anmerkungen beigefügt, in denen er die Verneinung einer Tätigkeit für das MfS erläutert habe.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Behauptung sehr wohl nachgegangen, hat aber
Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit nicht entdeckt (UA S. 23). Dann aber ist es Sache eines
Beschwerdeführers, Umstände darzulegen, nach denen sich dem Verwaltungsgericht eine
weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Solche Anhaltspunkte bezeichnet die Beschwerde
nicht. Vielmehr stellt sie insofern Vermutungen auf und unterstellt sinngemäß, dass bei der
Abfassung seines Antrags Dritte mitgewirkt haben könnten, die über eine beigefügte Anlage und
deren Inhalt Angaben machen könnten. Dergleichen Behauptungen „ins Blaue hinein“
nachzugehen war dem Verwaltungsgericht nicht aufgegeben und mangels Substanz auch nicht
möglich.
6 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann