Urteil des BVerwG vom 10.06.2008

BVerwG (stiftung, ddr, bundesrepublik deutschland, eigentum, gemeinnützigkeit, erwerb, der rat, historische auslegung, grundstück, begriff)

Rechtsquelle:
VermG
§ 4 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Restitution; Restitutionsausschlussgrund; Ausschluss der Restitution; Reli-
gionsgemeinschaften; Stiftungen; gemeinnützige Stiftungen; Gemeinnützigkeit;
ausschließliche Gemeinnützigkeit; Nur-Gemeinnützigkeit; Auch-Gemeinnützig-
keit.
Leitsatz:
Der redliche Erwerb eines Vermögenswertes durch eine gemeinnützige Stiftung
führt nur dann zum Ausschluss eines Rückübertragungsanspruchs, wenn die
Stiftung nach ihren Zwecken ausschließlich gemeinnützig tätig ist.
Urteil des 8. Senats vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 13.08
I. VG Gera vom 10.06.2008 - Az.: VG 3 K 515/03 GE –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 8 C 13.08
VG 3 K 515/03 GE
Verkündet
am 30. September 2009
Salli-Jarosch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser
und Dr. Held-Daab
für Recht erkannt:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni
2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird
geändert, soweit die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen
wurde.
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Der Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen Gera vom 16. November 2000 in der
Fassung des Widerspruchbescheides des Thüringer Lan-
desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
5. Mai 2003 wird in seiner Nummer 1 aufgehoben, soweit
es den Kläger betrifft.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Grundstück
…weg … in Jena Flur … Flurstück … zurückzuübertragen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die
Beklagte zwei Drittel der bis zum 25. September 2007 ent-
standenen und sämtliche danach angefallenen
Gerichtskosten sowie die gesamten außergerichtlichen
Kosten des Klägers. Der Kläger trägt keine Kosten. Die
Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die
Beklagte und die Beigeladene zu 1 je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I
Der Kläger macht als Rechtsnachfolger einer Freimaurerloge, die sich 1933
nach Ausschreitungen gegen andere Logen durch die Nationalsozialisten auf-
gelöst hat, vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hausgrundstücks
…weg … in Jena geltend.
Der Liquidator der durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Juni
1933 aufgelösten Freimaurerloge „Friedrich zur ernsten Arbeit“ e.V. verkaufte
im Oktober 1933 das Hausgrundstück, in dem die Logentreffen stattgefunden
hatten. Nach mehreren Weiterverkäufen gelangte das Grundstück 1958 in das
Eigentum des Volkes. Am 19. September 1984 schloss der Rat der Stadt Jena
als Rechtsträger des Grundstücks mit der Carl-Zeiss-Stiftung in Jena einen
Grundstückstauschvertrag über mehrere Grundstücke. Im Rahmen dieses Ver-
trages übernahm die Carl-Zeiss-Stiftung in Jena das Grundstück …weg … als
Eigentümerin.
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Im Oktober 1990 stellten die Vereinigten Großlogen von Deutschland für den
Kläger einen Antrag auf Restitution des Grundstücks.
Im Juni 1992 errichtete die Carl-Zeiss-Stiftung in Jena die Ernst-Abbe-Stiftung,
die Beigeladene zu 1, und übergab dieser durch Übertragungsvertrag vom
29. Juni 1992 als Vermögensausstattung unter anderem das Grundstück …weg
… in Jena zur Nutzung. Die Carl-Zeiss-Stiftung in Jena wurde 1994 mit der
nach dem Zweiten Weltkrieg in Heidenheim/Baden-Württemberg entstandenen
dortigen Carl-Zeiss-Stiftung vereinigt (Beigeladene zu 2).
Mit Bescheid vom 16. November 2000 lehnte das Staatliche Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen Gera den Rückübertragungsantrag ab und stellte
gleichzeitig fest, dass der Kläger nicht Berechtigter sei. Das Grundstück habe
keiner schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Den da-
gegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai
2003 zurück.
Auf die dagegen fristgemäß erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2008 ergangenem Urteil den
Bescheid vom 16. November 2000 aufgehoben, soweit eine Berechtigtenfest-
stellung des Klägers hinsichtlich des Grundstücks …weg … in Jena Flur …
Flurstück … abgelehnt wurde, und die Beklagte verpflichtet, den Kläger hin-
sichtlich dieses Grundstücks als Berechtigten im Sinne des Vermögensgeset-
zes festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und insoweit die
Revision zugelassen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die
Freimaurerloge „Friedrich zur ernsten Arbeit“ e.V. in Jena ihr Grundstücksei-
gentum an dem Hausgrundstück …weg … durch eine schädigende Maßnahme
im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren habe. Da der Kläger nach § 2 Abs. 1
Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger gelte, sei seine Berechtigung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG festzustellen. Der vom Kläger darüber hinaus ange-
strebten Rückübertragung des Grundstücks stehe aber der Ausschlussgrund
des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entgegen. Dass die Carl-Zeiss-Stiftung in Jena
beim Erwerb des Grundstücks 1984 redlich gewesen sei, sei zwischen den Be-
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teiligten unstreitig. Es handele sich auch um die Stiftung, die 1889 von Ernst
Abbe in Jena errichtet worden sei. Die Stiftungsbetriebe seien zwar 1948 auf
Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet worden; auf die Existenz
der Carl-Zeiss-Stiftung in Jena habe dies aber keine unmittelbaren Auswirkun-
gen gehabt. Vielmehr habe die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowje-
tische Besatzungszone mit Beschluss vom 16. Juni 1948 die Fortführung der
Carl-Zeiss-Stiftung in Jena sichergestellt. Durch eigene Erträge und finanzielle
Zuwendungen der nunmehr volkseigenen Betriebe sei die Stiftung auch hand-
lungsfähig geblieben. Schließlich habe es sich bei der Carl-Zeiss-Stiftung im
Zeitpunkt des Eigentumserwerbs auch um eine „gemeinnützige“ Stiftung im
Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gehandelt. Die Kammer verstehe dies als
eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Die Carl-Zeiss-Stiftung habe in vielen
Bereichen Projekte gefördert, die der Allgemeinheit zugute gekommen seien.
Daneben habe sie auch in erheblichem Umfang Pensionen an Angehörige der
Jenaer Betriebe gezahlt, was keinen gemeinnützigen Charakter gehabt habe,
weil sie nur einem fest abgeschlossenen Personenkreis, nämlich der Beleg-
schaft von Unternehmen und nicht der Allgemeinheit zugute gekommen seien.
Der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dürfe jedoch nicht
im Sinne einer ausschließlich gemeinnützigen Tätigkeit verstanden werden.
Diese sei nur für die steuerrechtliche Beurteilung ein Kriterium. Dass die Be-
stimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht eine ausschließlich gemeinnützi-
ge Tätigkeit voraussetze, zeige auch ein Vergleich mit den ebenfalls begünstig-
ten Religionsgemeinschaften. Auch diese hätten in der DDR nicht ausschließ-
lich gemeinnützige Tätigkeiten wahrgenommen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, soweit sie mit dem Urteil zugelassen worden
ist, und rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 4 Abs. 2
Satz 1 VermG.
Er beantragt,
das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2008
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zu än-
dern, soweit es die Klage des Klägers abweist, und die ihn
betreffende Regelung in Nummer 1 des Bescheides des
Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfra-
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gen Gera vom 16. November 2000 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur
Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 2003 auf-
zuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Grundstück
…weg … in Jena (Gemarkung Jena Flur … Flurstück …)
an den Kläger zurückzuübertragen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen jeweils,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.
II
A. Der Anregung des Klägers, die Beiladung der Beigeladenen zu 1 wegen
Rechtswidrigkeit aufzuheben, war nicht zu folgen. Es handelt sich um eine ein-
fache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO, die nur voraussetzt, dass die
rechtlichen Interessen des Betroffenen durch die Entscheidung berührt werden.
Dazu genügt ein Betroffensein in privaten Rechten (vgl. Urteil vom 16. Sep-
tember 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - BVerwGE 64, 67 <69 f.> = Buchholz
406.11 § 133 BauGB Nr. 76). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Eine Rücküber-
tragung des streitgegenständlichen Grundstücks würde die Rechte der Beige-
ladenen zu 1 aus der zivilrechtlichen Grundstücksüberlassung aufgrund der
Stiftungsurkunde beeinträchtigen.
B. Die Revision des Klägers ist begründet, denn das Urteil des Verwaltungsge-
richts verletzt in dem mit der Revision angefochtenen Umfang Bundesrecht und
stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht mit seiner Annah-
me, die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks an den Klä-
ger sei ausgeschlossen, weil die Carl-Zeiss-Stiftung 1984 als gemeinnützige
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Stiftung in redlicher Weise daran Eigentum erworben habe. Dabei ist die Über-
legung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Carl-Zeiss-Stiftung 1984
um eine Stiftung gehandelt hat, die gemäß § 9 EGZGB der DDR vom 19. Juni
1975 (GBl I 1975 S. 517) auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der
DDR am 1. Januar 1976 fortbestand, nicht zu beanstanden. Auf die vom Kläger
erstmals im Revisionsverfahren in Frage gestellte Redlichkeit der Stiftung beim
Erwerb des Grundstücks kommt es nicht an, weil die Carl-Zeiss-Stiftung nicht
gemeinnützig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG war.
Dabei hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Stiftung als
solche gemeinnützig sein muss, nicht die Verwendung des zur Rückübertra-
gung anstehenden Vermögenswertes. Deshalb ist es ohne Relevanz, dass das
streitgegenständliche Grundstück nach dem Erwerb durch die Carl-Zeiss-
Stiftung an den Generaldirektor des VEB Carl Zeiss Jena als Wohnhaus ver-
mietet war. Die Stiftung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögenswer-
tes gemeinnützig gewesen sein. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG macht den Aus-
schluss des Anspruchs auf Rückübertragung allein davon abhängig, ob der
Eigentumserwerb in redlicher Weise erfolgt ist (vgl. Beschluss vom 19. April
1993 - BVerwG 7 B 43.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 2). Dementsprechend
muss auch der redliche Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs die Vorausset-
zungen erfüllen. Nur das beim Erwerb getätigte Vertrauen soll durch den Resti-
tutionsausschluss gemäß § 4 Abs. 2 VermG geschützt werden. Deshalb ist es
ebenfalls ohne Bedeutung, dass die Beigeladene zu 2, in der die Carl-Zeiss-
Stiftung in Jena 1994 mit der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim zusammenge-
führt wurde, auch nach Auffassung der Beklagten heute nicht gemeinnützig ist.
Die Verletzung von Bundesrecht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts liegt
in der Annahme, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG lasse den redli-
chen Erwerb durch eine Stiftung ausreichen, die nicht ausschließlich gemein-
nützig tätig ist.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG spricht schon gegen diese Annah-
me. Mit dem Abstellen auf „gemeinnützige Stiftungen“ bezeichnet der Gesetz-
geber ein Attribut der Stiftungen selbst und stellt nicht nur adjektivisch auf ein-
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zelne Zwecksetzungen oder Tätigkeiten einer Stiftung ab, die gemeinnützig
sein können. Das legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber nur aus-
schließlich gemeinnützige Stiftungen begünstigen wollte. So sieht es auch, so-
weit überhaupt darauf eingegangen wird, die Literatur (vgl. Koch, in: Rädler/
Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 4 VermG
Rn. 20; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehema-
ligen DDR, B 100 § 4 VermG Rn. 98).
Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, als gemeinnützige Stiftun-
gen nur solche anzusehen, die ausschließlich gemeinnützig sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten mit der Regelung des
§ 4 Abs. 2 VermG nicht nur alle Träger sozialistischen Eigentums von der Mög-
lichkeit eines redlichen Erwerbs ausgeschlossen sein; Schutz vor der Rückgabe
eines entzogenen Vermögenswertes verdienten vielmehr nur solche (redlichen)
Erwerber, deren Eigentum nicht in die sozialistische Staatsordnung eingebun-
den war, sondern im Wesentlichen dem Eigentum Privater im Sinne des
Rechtsverständnisses in der Bundesrepublik Deutschland entsprach (vgl. Urteil
vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 38.93 - BVerwGE 97, 24 <27 f.>).
Voraussetzung für die Gleichstellung der Religionsgemeinschaften und ge-
meinnützigen Stiftungen mit den natürlichen Personen in § 4 Abs. 2 Satz 1
VermG ist danach in eigentumsrechtlicher Hinsicht die Ähnlichkeit mit dem per-
sönlichen Eigentum natürlicher Personen. Diese ist zu bejahen. Zwar konnten
Religionsgemeinschaften und Stiftungen in der Rechtsordnung der DDR kein
persönliches Eigentum, sondern nur sonstiges privates Eigentum erwerben.
Dieses wurde aber entsprechend dem persönlichen Eigentum der Bürger be-
handelt; so waren auf das sonstige private Eigentum wegen dessen inhaltlicher
Verwandtschaft mit dem persönlichen Eigentum die Vorschriften der §§ 22 ff.
ZGB entsprechend anwendbar (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C
38.93 - a.a.O. S. 29; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Mai 1995 - 1 BvR
590/95 - NJW 1995, 2281 <2282>).
Wesentlicher Gesichtspunkt für die Einbeziehung und Gleichstellung der Reli-
gionsgemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen mit den Bürgern der
DDR, die redlich Vermögenswerte erworben haben, ist aber nicht so sehr die
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Nähe des sonstigen privaten Eigentums zum persönlichen Eigentum in Ab-
grenzung zum sozialistischen Eigentum, sondern vielmehr deren Staatsferne.
Es gab auch gemäß § 9 EGZGB fortbestehende Stiftungen, die mit der staat-
lichen Organisation eng verknüpft waren. Auch sie konnten nur privates Eigen-
tum erwerben, da sie nicht in den Kreis derjenigen fielen, die sozialistisches
Eigentum erwerben konnten (vgl. § 18 Abs. 1 ZGB). Derartige Stiftungen sind
aber nicht schutzwürdig im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG. Da Gemeinnützigkeit
für den Erwerb des privaten Eigentums nicht Voraussetzung war, kann dieser
Erwerb privaten Eigentums nicht das entscheidende Kriterium für den Restituti-
onsausschluss sein. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nur der Erwerb durch
solche Organisationen geschützt werden sollte, die sich durch eine besondere
Staatsferne auszeichneten. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist dieses Kriterium
nur gewährleistet, wenn sie ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienten.
Dass Religionsgemeinschaften nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richts in der DDR nicht nur gemeinnützig tätig waren, ist demgegenüber uner-
heblich. Denn für Religionsgemeinschaften fordert § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG
das Kriterium der Gemeinnützigkeit nicht. Der Gesetzgeber konnte aber davon
ausgehen, dass Religionsgemeinschaften in der DDR eine deutliche Distanz
zum staatlichen System hatten. Allein daraus ergibt sich ihre Schutzwürdigkeit,
die zur Gleichstellung mit den natürlichen Personen in § 4 Abs. 2 VermG führte.
Dieses Ergebnis wird auch durch die historische Auslegung bestätigt. Die Re-
gelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt den Eckwert Nummer 3 der Ge-
meinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfra-
gen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag) um. Danach sollte
enteignetes Grundvermögen grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a)
und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben
zurückgegeben werden. Nach Buchstabe b dieses Eckwerts ist ein sozialver-
träglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von
Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen,
sofern Bürger der DDR an zurück zu übereignenden Immobilien Eigentum oder
dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben. Der Konflikt zwi-
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schen dem nach der Konzeption der Gemeinsamen Erklärung grundsätzlich
vorrangigen Interesse des früheren Eigentümers an der Rückübertragung des
rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswertes und dem Interesse des ge-
genwärtigen Rechtsinhabers an der Aufrechterhaltung seiner redlich erlangten
Rechtsposition wird damit zu Gunsten des Letzteren gelöst. Unter dem Ge-
sichtspunkt des sozialverträglichen Ausgleichs ist deshalb davon auszugehen,
dass der grundsätzlich bestehende Restitutionsanspruch des ehemaligen
Eigentümers bei redlichem Erwerb durch eine Stiftung nur untergehen sollte,
wenn deren Zwecke der Allgemeinheit und nicht dem Staat oder nur Partikular-
interessen dienten.
Auch wenn man wie das Verwaltungsgericht zur Begriffsbestimmung auf die im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz erlassenen Regelungen
des § 21 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl I
S. 75), geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl I S. 470) und die
§§ 52 ff. der Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl Sonderdruck
Nr. 1428) abstellen will, kann daraus - entgegen dem angefochtenen Urteil -
nicht der Schluss gezogen werden, dass unter § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auch
solche Stiftungen fallen, die nicht ausschließlich gemeinnützig sind. § 21 Abs. 1
des Vereinigungsgesetzes definierte mit der Formulierung „Eine gemeinnützige
Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Vereinigung, deren
Tätigkeit auf besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke
gerichtet ist.“ selbst den Begriff der Gemeinnützigkeit der Vereinigung. Die Ver-
weisung auf §§ 52 ff. der Abgabenordnung der DDR diente nur der Konkretisie-
rung gemeinnütziger Zwecke in diesem Sinne. Auch die §§ 52 ff. AO DDR defi-
nierten nicht den Begriff der gemeinnützigen Vereinigung oder den Begriff der
Gemeinnützigkeit, sondern normierten nur die Voraussetzungen, unter denen
einzelne Zwecke als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen waren
(§§ 52 bis 54) und bei selbstloser, ausschließlicher und unmittelbarer Verfol-
gung (§§ 55 bis 57) rechtfertigten, den sie verwirklichenden Personen gesetzli-
che Steuervergünstigungen zu gewähren (§ 59). § 52 AO DDR konkretisierte
die Gemeinnützigkeit damit nur als Attribut von Zwecken und Tätigkeiten, nicht
als Eigenschaft der Person. Demgegenüber ist der Begriff der Gemeinnützigkeit
in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG subjekt- und nicht tätigkeitsbezogen.
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2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn die Carl-Zeiss-Stiftung in Jena
war zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Grundstücks 1984
keine ausschließlich gemeinnützige Stiftung.
Ernst Abbe hatte 1889 die Stiftung zur Eigentümerin der Unternehmen „Carl
Zeiss“ und „Jenaer Glaswerk Schott und Genossen“ gemacht. Aus den von ihm
im Statut der Carl-Zeiss-Stiftung zu Jena festgelegten Zwecken der Stiftung,
auf die für die Bestimmung der Gemeinnützigkeit abzustellen ist, ergibt sich,
dass die Stiftung nicht nur die Unternehmen unter unpersönlichem Besitztitel
fortführen sollte; nach § 1 A Nr. 3 des Statuts sollte sie auch „größere soziale
Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber
der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter [erfüllen] behufs Verbesserung
ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage“. Die Deutsche Wirtschafts-
kommission für die sowjetische Besatzungszone hob mit Beschluss vom
16. Juni 1948 die Notwendigkeit der Fortführung der Existenz und Wirksamkeit
der Carl-Zeiss-Stiftung hervor und legte deren Fortbestand fest. Trotz der Ver-
staatlichung der beiden Unternehmen wurden die Existenz der Stiftung auch in
der DDR nicht in Frage gestellt und die von Ernst Abbe festgelegten Zwecke
bestätigt.
Danach hat die Stiftung zur Zeit des Grundstückserwerbs 1984 zwar auch ge-
meinnützige Zwecke verfolgt, es gab aber auch nicht gemeinnützige Zwecke,
denen die Stiftung diente, soweit diese nicht, wie es die Gemeinnützigkeit vor-
aussetzt, der Allgemeinheit, sondern der Belegschaft der Unternehmen zugute
kommen sollten (vgl. insoweit auch § 52 AO der DDR). Auch nach dem Wegfall
des rein unternehmerischen Handelns aufgrund der Verstaatlichung der Betrie-
be verblieb eine „Restunternehmereigenschaft“ der Stiftung, weil es ausdrück-
lich zum Stiftungsinteresse gehörte, die Betriebsangehörigen oder ehemaligen
Betriebsangehörigen zu unterstützen. Das geschah zum Beispiel nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 22) durch Pensionszahlungen
in erheblichem Umfang an ehemalige Unternehmensangehörige, wobei es oh-
ne Bedeutung ist, aus welchen Mitteln diese Zahlungen geleistet wurden. Denn
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sie wurden von der Stiftung ausgezahlt, um dem Zweck der Stiftung gerecht zu
werden. Die Finanzierung der Zahlung ist für die Zweckbestimmung nicht aus-
schlaggebend. Ob auch die der Stiftung gehörenden und nach Angaben des
damaligen Stiftungskommissars B. W. an Mitarbeiter der Stiftungsunternehmen
vermieteten Wohnungen dazu gehörten, kann hier dahinstehen. Aufgrund ihrer
von den satzungsmäßigen Zwecken vorgegebenen Unterstützung der Beleg-
schaft der nunmehr volkseigenen Betriebe war die Carl-Zeiss-Stiftung mit der
staatlichen Wirtschaftstätigkeit verknüpft und kann deshalb nicht als staatsferne
Stiftung angesehen werden, deren Schutz § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG allein be-
zweckt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Gödel Dr. Pagenkopf Dr. von Heimburg
Dr. Hauser Dr. Held-Daab
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
450 000 € festgesetzt.
Gödel Dr. Pagenkopf Dr. von Heimburg
Dr. Hauser Dr. Held-Daab
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