Urteil des BVerwG vom 09.04.2008

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 43.08 (7 B 10.08)
OVG 8 A 10361/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
des Senats vom 6. September 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2
Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 6. September 2008 in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei
der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ent-
scheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbe-
schwerde und dem ergänzenden Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht in Erwägung gezogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht
verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung
gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts
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oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält.
1. Der weitere Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2008 war erst nach Ablauf
der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ein-
gegangen. Die Frist kann durch das Gericht nicht verlängert werden. Sie ist kei-
ne Präklusionsfrist wie die Fristen, die das Gericht einem Beteiligten nach § 87b
Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO setzt. § 87b Abs. 3 VwGO ist auf die Frist zur Be-
gründung der Beschwerde deshalb nicht anwendbar. Das Gericht kann nicht
(nach seinem Ermessen) verspäteten Vortrag zulassen. Nach Ablauf der Frist
zur Begründung der Beschwerde kann kein Vortrag mehr berücksichtigt wer-
den, durch den über die Erläuterung und Vertiefung bereits geltend gemachter
und ordnungsgemäß dargelegter Zulassungsgründe hinaus erstmals Zulas-
sungsgründe geltend gemacht oder erstmals ordnungsgemäß dargelegt wer-
den.
2. In der Anhörungsrüge sind keine Umstände bezeichnet, die in der Beschwer-
debegründung vorgetragen waren und die der Senat bei seiner Würdigung hät-
te berücksichtigen müssen, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich eine Bei-
ziehung der Akte des Landesamtes für Denkmalpflege auch ohne einen hierauf
gerichteten Antrag des Klägers aufdrängen müssen. Der Senat hat das Schrei-
ben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 16. Februar 1993 und den hier-
auf bezogenen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, aus diesem
Schreiben ergebe sich, dass das Landesamt zum damaligen Zeitpunkt nach
juristischer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Burgruine sei immer
noch nicht rechtskräftig unter Schutz gestellt. Er hat nur nicht die Folgerungen
gezogen, die der Kläger für richtig hält. Im Übrigen trifft zu, dass für die Unter-
schutzstellung die untere Denkmalbehörde zuständig ist und das Oberverwal-
tungsgericht deshalb ohne konkreten Hinweis auf das Gegenteil davon ausge-
hen durfte, dass deren Akten den Vorgang der Unterschutzstellung vollständig
wiedergeben. Ob der Widerspruch gegen die Unterschutzstellung wirksam zu-
rückgenommen wurde und deshalb bei Ausübung des Vorkaufsrechts eine be-
standskräftige Unterschutzstellung vorlag, beurteilt sich ohnehin nach der ob-
jektiven Sach- und Rechtslage und war im Streitfall durch das Oberverwal-
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tungsgericht zu entscheiden, ohne dass es darauf ankam, welche Auffassung
das Landesamt für Denkmalpflege zu irgendeinem Zeitpunkt vertreten hatte.
3. In der Anhörungsrüge sind keine Umstände bezeichnet, die in der Beschwer-
debegründung vorgetragen waren und die der Senat bei seiner Würdigung hät-
te berücksichtigen müssen, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich eine Ver-
nehmung des Dr. von H. als Zeugen auch ohne hierauf gerichteten Antrag auf-
drängen müssen. Der Kläger greift in seiner Anhörungsrüge der Sache nach
nur die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts an,
Dr. von H. sei mit Anscheinsvollmacht für die damaligen Eigentümer aufgetre-
ten. Ob diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutraf, war für die Be-
scheidung der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Maßgeblich war, dass
der Kläger insoweit keine durchgreifenden Revisionsgründe geltend gemacht
und dargelegt hatte. Der Kläger wiederholt in seiner Anhörungsrüge lediglich
Umstände, die der Senat in seinem Beschluss zur Kenntnis genommen und
gewürdigt hat, soweit sie für die Beurteilung von Zulassungsgründen erheblich
waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Absatz 3 VwGO.
Sailer
Krauß
Neumann
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