Urteil des BVerwG vom 25.11.2004

BVerwG: höchstpersönliches recht, tod, akzessorietät, abhängigkeit, ausstellung, einreise, ukraine, aufenthalt, aussiedlung, eigenschaft

Rechtsquellen:
BVFG § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Stichworte:
Aufnahmeverfahren, im Wege des - verlassen;
Aufnahmebescheid, Einbeziehung in -;
Einbeziehung, Akzessorietät der - in den Aufnahmebescheid;
Akzessorietät der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid;
Tod der Bezugsperson, keine Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens nach -.
Leitsatz:
Mit dem Tod einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person wird infolge der
Unwirksamkeit des ihr erteilten Aufnahmebescheides auch die akzessorische Einbe-
ziehung von Ehegatte und Abkömmlingen unwirksam.
Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 47.03
I. VG Karlsruhe vom 30.07.1999 - Az.: VG 3 K 4050/98 -
II. VGH Mannheim vom 30.05.2003 - Az.: VGH 6 S 52/03 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 47.03
Verkündet
VGH 6 S 52/03
am 25. November 2004
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
- 3 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheini-
gung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
Die Klägerin wurde am 30. Juli 1983 in der Ukraine geboren. Im Aufnahmebescheid
ihres Vaters vom 28. Juli 1997 war die Klägerin als Abkömmling einbezogen. Im April
1998 starb ihr Vater. Am 18. Mai 1998 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung
lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sie habe die Aussiedlungsgebiete nicht
im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, weil der Aufnahmebescheid ihres Va-
ters, in den sie einbezogen gewesen sei, durch dessen Tod seine Wirkung verloren
habe.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungs-
gericht mit der Begründung abgewiesen, der Aufnahmebescheid des Vaters und
damit auch die Einbeziehung der Klägerin hätten wegen des höchstpersönlichen
Charakters des Aufnahmebescheides mit dem Tod des Vaters ihre Wirkung verlo-
ren. Die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen
folgender Begründung zurückgewiesen:
- 4 -
Die Klägerin sei zwar im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist. Denn ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres
Vaters sei nicht mit dem Tod ihres Vaters unwirksam geworden, weil das Gesetz an-
ders als in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG keine strenge Akzessorietät zwischen dem
Aufnahmebescheid der Bezugsperson und der Einbeziehung eines Abkömmlings
vorsehe. Der Klägerin stehe jedoch deshalb keine Spätaussiedlerbescheinigung zu,
weil sie nicht bekenntnisfähig gewesen und mangels eigenen Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum nicht deutsche Volkszugehörige sei.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist mit dem Be-
rufungsgericht der Auffassung, der Klägerin habe die Bekenntnisfähigkeit gefehlt,
weshalb sie mangels eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht Spät-
aussiedlerin sei, und anders als das Berufungsgericht der Ansicht, der Klägerin sei
nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland einge-
reist.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussied-
lerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat. Denn sie hat die Ukraine nicht im We-
ge des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) verlassen.
Zwar war die Klägerin in den ihrem Vater am 28. Juli 1997 erteilten Aufnahmebe-
scheid als dessen Abkömmling einbezogen worden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Im
Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (18. Mai 1998) war dieser
Aufnahmebescheid und damit auch die akzessorische Einbeziehung der Klägerin
jedoch unwirksam geworden, weil ihr Vater bereits im April 1998 gestorben war.
- 5 -
Soweit sich der Aufnahmebescheid auf den Vater bezog, also dessen Aufnahmebe-
rechtigung erklärte, ist er deshalb unwirksam geworden, weil dessen Aufnahmebe-
rechtigung als höchstpersönliches Recht mit dessen Tod erloschen ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 25. September 2000 - BVerwG 1 B 49.00 -
GG Nr. 28 = DVBl 2001, 226 = NVwZ 2001, 209> zum höchstpersönlichen Status
nach Art. 116 Abs. 1 GG).
Soweit sich der Aufnahmebescheid durch die Einbeziehung der Klägerin auf diese
bezog, ist er infolge der Unwirksamkeit des Aufnahmebescheides für ihren Vater
unwirksam geworden. Denn die Einbeziehung von Ehegatte und Abkömmlingen in
den Aufnahmebescheid einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person ist in
dem Sinne akzessorisch, dass die Einbeziehung in Entstehung und Bestand (bis zur
Aufenthaltnahme in Deutschland) vom Aufnahmebescheid für die Bezugsperson ab-
hängt.
Für diese Abhängigkeit spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Nach § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG sind der Ehegatte und die Abkömmlinge auf Antrag in den Aufnahme-
bescheid für die Bezugsperson "einzubeziehen". Der Ehegatte und die Abkömmlinge
erhalten mit der Einbeziehung nicht eigenständig eine Aufnahmeberechtigung unter
den Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Vielmehr werden sie wegen
ihrer engen persönlichen Beziehung zur Bezugsperson als Ehegatte beziehungswei-
se Abkömmling in deren Aufnahmebescheid einbezogen, erhalten also eine von de-
ren Aufnahmeberechtigung abgeleitete und damit abhängige Aufnahmeberechti-
gung.
Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Ein-
beziehung für ihre Abhängigkeit vom Aufnahmebescheid für die Bezugsperson. Mit
der Möglichkeit der Einbeziehung hat der Gesetzgeber einer Konfliktlage der Perso-
nen Rechnung getragen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen
wollen, um in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, die aber nicht
Ehegatte und Abkömmlinge in den Aussiedlungsgebieten zurücklassen wollen. Eine
solche Konfliktlage entfällt mit dem Tod der Bezugsperson.
- 6 -
Zwar kann § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht, auch nicht entsprechend, wie das Verwal-
tungsgericht meint, für die Abhängigkeit der Einbeziehung vom Bestand des Auf-
nahmebescheides für die Bezugsperson angeführt werden. Andererseits kann dem
Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden, § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei eine sin-
guläre "Lösung des Problems der 'Akzessorietät'" und schließe ein Gesetzesver-
ständnis dahin aus, "die Einbeziehung solle auch in allen anderen Fällen, in denen
der originäre Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung gegenstandslos wird, ipso iure
wirkungslos sein". Denn § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG regelt einen Fall, in dem eine Vo-
raussetzung für die Einbeziehung, die Eigenschaft als Ehegatte, nachträglich (zwi-
schen Einbeziehung und vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets durch beide
Ehegatten) entfallen ist. Für diesen Fall verliert der Aufnahmebescheid "insoweit"
seine Wirkung, also nur in Bezug auf die Einbeziehung (des Ehegatten). Die Wirk-
samkeit des Aufnahmebescheides für die Bezugperson bleibt unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel