Urteil des BVerwG vom 08.04.2008

BVerwG (beschwerde, bundesverwaltungsgericht, versehen, zweifel, dauer, verfahrensmangel, verkündung, rechtssatz, revisionsgrund, verhandlung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 66.08
VGH 8 S 1140/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Ba-
den-Württemberg vom 8. April 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund wird nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
1. Um die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) darzulegen, muss die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich
noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des
revisiblen Rechts formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderun-
gen genügt die Beschwerde nicht.
1.1 Die Beschwerde macht geltend, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit
der Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG durch das Gesetz zur Be-
schleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. De-
zember 2006 (BGBl I S. 2833) höchstrichterlich nicht geklärt seien (Beschwer-
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debegründung S. 2 vorletzter Absatz bis S. 3 5. Absatz). Nach der genannten
Vorschrift kann ein Fall unwesentlicher Bedeutung, in dem eine Planfeststellung
oder Plangenehmigung unterbleiben kann, vorliegen, wenn Rechte anderer
nicht „beeinträchtigt“ (zuvor: „beeinflusst“) werden. Welche entscheidungser-
heblichen Fragen die Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG aufwerfen sollte,
zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof § 8
Abs. 3 Satz 2 LuftVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften in anderen Fachplanungsgeset-
zen ausgelegt, in denen ebenfalls das Wort „beeinträchtigt“ verwendet wird.
1.2 Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ge-
wesen sei, weil der Verkehrslandeplatz nicht - wie in § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO
vorausgesetzt - einen beschränkten Bauschutzbereich, sondern - zu Unrecht -
einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG habe (Beschwerdebegründung S. 9
5. Absatz bis S. 10 5. Absatz). Sie formuliert jedoch weder eine klärungsbe-
dürftige Frage noch legt sie deren Entscheidungserheblichkeit dar. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat festgestellt, dass seit 1960 ein Bauschutzbereich besteht
und dass dieser durch die angefochtene Genehmigung nicht berührt wird (UA
S. 21). Dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweite-
rung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrslandeplätzen betreffen, nicht
nur zu entscheiden hat, wenn der Verkehrslandeplatz einen beschränkten Bau-
schutzbereich nach § 17 LuftVG hat, sondern erst recht, wenn gemäß § 8
Abs. 5 Satz 4 LuftVG ein weitere Flächen umfassender militärischer Bau-
schutzbereich im Sinne von § 12 LuftVG bestehen geblieben ist, versteht sich
im Übrigen von selbst.
1.3 Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe „fälschli-
cherweise“ die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 LuftVG negiert (Beschwerdebegründung S. 10 6. Absatz), zeigt sie weder
eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch einen anderen Zulassungsgrund
auf. Das gilt auch für die nachfolgende Aufzählung von Kritikpunkten.
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2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer
Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
Die Beschwerde macht geltend, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil
des Senats vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (BVerwGE 127,
95) abweiche (Beschwerdebegründung S. 12 bis S. 14 9. Absatz). Der Verwal-
tungsgerichtshof habe § 8 Abs. 3 LuftVG dahin ausgelegt, dass er eine unzu-
mutbare Beeinträchtigung von Rechten verlange. Der Senat habe demgegen-
über im Urteil vom 9. November 2006 entschieden, dass die Planrechtfertigung
im Sinne der Zielkonformität nicht nur zu prüfen sei, wenn Dritte für das plan-
festgestellte Vorhaben enteignet werden sollten, sondern auch dann, wenn sich
Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben
zur Wehr setzten.
Mit diesen Rechtssätzen kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil sie nicht dieselbe Rechts-
vorschrift betreffen. Mit der Auslegung von § 8 Abs. 3 LuftVG hat sich der Se-
nat in seinem Urteil vom 9. November 2006 nicht befasst. Sollte der Verwal-
tungsgerichtshof eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 LuftVG zu Unrecht verneint haben, würde das Urteil hierauf im Übrigen
nicht beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, dass ei-
nem Drittbetroffenen auch im Luftverkehrsrecht ein Anspruch auf Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens nicht zusteht; er kann aber beanspruchen,
dass ihm daraus, dass das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig unterblie-
ben ist, keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst (Ur-
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teil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 <164>).
Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn einem Drittbetroffenen die pla-
nerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange wegen
der fehlerhaften Wahl der Verfahrensart versagt geblieben ist (Urteil vom
26. September 2001 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist den Klägern die planeri-
sche Abwägung ihrer eigenen Belange nicht versagt worden. Da die Ände-
rungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG nicht nur Unternehmerge-
nehmigung, sondern auch Planungsentscheidung ist (Urteil vom 13. Dezember
2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 ), waren die priva-
ten Belange der Kläger - nicht anders als bei einer Planfeststellung (vgl. § 8
Abs. 1 Satz 2 LuftVG) - im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
3. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
3.1 Die Kläger rügen, dass das auf die mündliche Verhandlung vom 3. April
2008 ergangene und am 8. April 2008 verkündete Urteil im Sinne des § 138
Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, weil es erst am 3. September
2008 ausgefertigt worden sei; auch wenn es wenige Tage vor Ablauf der Fünf-
monatsfrist abgefasst worden sei, bedeute dies nicht, dass es rechtmäßig zu-
stande gekommen sei (Beschwerdebegründung S. 24 letzter Absatz bis S. 27
erster Absatz und S. 31 3. Absatz).
Dass die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen ver-
sehen ist und deshalb ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, ergibt sich aus
dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl.
GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92,
367; Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40
<47>) ist davon auszugehen, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht voll-
ständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbe-
stand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung
schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der
Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dass diese Frist im vorliegenden Fall
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gewahrt ist, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Das unterschriebene
Urteil gelangte am 29. August 2008 zur Geschäftsstelle.
Allerdings kann auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist ein kausaler Verfah-
rensmangel vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass
infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wieder-
gabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leiten-
den Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (Beschlüsse vom 25. April 2001
- BVerwG 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 und vom 3. Mai 2004
- BVerwG 7 B 60.04 - juris). Dabei ist u.a. die Dauer der Verzögerung, aber
auch der konkrete Verfahrensablauf - etwa die Maßgeblichkeit einer aufwendi-
gen Beweisaufnahme - von Bedeutung. Solche konkreten fallbezogenen An-
haltspunkte dafür, dass die Dauer der Urteilsabfassung im vorliegenden Fall
Zweifel an der Übereinstimmung von Beratungsergebnis und Entscheidungs-
begründung rechtfertigt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich
vielmehr darauf, ihre den übrigen Rügen zugrundeliegende Kritik an der Sach-
verhaltsermittlung und der rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch den
Verwaltungsgerichtshof zu wiederholen.
3.2 Die Zweifel der Beschwerde, ob sämtliche Richter, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, das Urteil unterzeichnet hätten (Beschwerdebegründung
S. 30 5. Absatz bis S. 31 zweiter Absatz), sind nicht substantiiert. Sie sind dar-
über hinaus auch unbegründet. Die Urschrift des Urteils in der Gerichtsakte ist
von allen drei Richtern eigenhändig unterzeichnet.
Im Übrigen richten sich die Rügen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs im Verfahren 8 S 1009/07 (Beschwerdebegründung S. 3 6. Absatz bis
S. 9 4. Absatz, S. 10 letzter Absatz bis S. 11, S. 14 vorletzter Absatz bis S. 24
vorletzter Absatz, S. 27 2. Absatz bis S. 30 4. Absatz). Sie bleiben aus den im
Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 4 B 65.08 dargelegten
Gründen ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
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