Urteil des BVerwG vom 25.09.2007

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BVerwG 9 B 47.07
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 47.07
Niedersächsisches OVG - 14.08.2007 - AZ: OVG 1 LA 231/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können,
die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten
wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. Storost
Vallendar
Prof. Dr. Rubel