Urteil des BVerwG vom 11.07.2013

BVerwG: jugendhilfe, verwaltungsakt, sinn und zweck der norm, rücknahme, wohl des kindes, verpflegung, jugendamt, obhut, stadt, erfüllung

BVerwG 5 C 24.12
Rechtsquellen:
SGB I §§ 11, 27 Abs. 1, § 33a Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII a.F. § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 4 Halbs. 1, Satz 5, §
76 Abs. 1, § 77 Satz 1, § 78a Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 1 Nr. 7, § 92 Abs. 1 Nr. 1
SGB X § 31 Satz 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4, § 50 Abs. 1 und
2a
Stichworte:
Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;
Vertrauen; schutzwürdiges Vertrauen; Vertrauensschutz; fehlender Vertrauensschutz; unrichtige
Angaben; Ermessen; Rücknahmeermessen; Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Leistung;
Sozialleistung; Sachleistung; Dienstleistung; Erstattung; Erstattungstatbestand; Erstattung
erbrachter Leistungen; Erstattungsanspruch; Umfang des Erstattungsanspruchs; Umfang der zu
erstattenden Leistungen; gebundene Entscheidung; erstattungsfähige Leistungen; Wertersatz;
Ersatz in Wert; Wert der zu erstattenden Leistungen; objektiver Wert; üblicher Wert; Bewertung in
Geld; Umrechnung in Geldbetrag; Geldwert; Leistungszeitraum; maßgebendes Gebiet; Entgelt;
pauschales Entgelt; Entgeltvereinbarung; Plausibilitätskontrolle; Willkürkontrolle.
Leitsatz:
Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, die zur Durchführung einer Inobhutnahme notwendigen Sach- und Dienstleistungen
gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich
deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart
haben.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 24.12
VG Chemnitz - 22.08.2008 - AZ: VG 5 K 721/06
Sächsisches OVG - 12.01.2012 - AZ: OVG 1 A 466/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und
die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.
2 Der Kläger reiste im November 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor der
Ausländerbehörde der beklagten Stadt gab er wahrheitswidrig an, er heiße Ali Halch, sei am 13.
August 1988 in Darfur geboren und sudanesischer Staatsangehöriger. Daraufhin wurde er am
29. November 2004 dem Jugendamt der beklagten Stadt übergeben, das mit Rücksicht auf die
nach den Angaben des Klägers bestehende Minderjährigkeit am selben Tag die Inobhutnahme
des Klägers anordnete und ihn in einer Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt unterbrachte. Dort hielt
sich der Kläger vom 29. November bis zum 17. Dezember 2004 und vom 1. April bis zum 3. Mai
2005 auf.
3 Nachdem das Jugendamt der beklagten Stadt davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger in
Wahrheit aus Tunesien stammt und im Zeitpunkt der Einreise volljährig gewesen ist, nahm es mit
Bescheid vom 20. April 2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 42
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - für die Zeiträume vom 29. November bis 17.
Dezember 2004 und vom 1. April bis 3. Mai 2005 zurück und forderte den Kläger auf, die zu
Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 9 253,37 € gemäß § 50 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB X - zu erstatten.
4 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, die vom Kläger der Höhe nach
auf das von der Beklagten aufgrund der Entgeltvereinbarung an den Einrichtungsträger für seine
Unterbringung, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung gezahlte Entgelt von insgesamt
9 056,98 € beschränkt wurde, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die
angefochtenen Bescheide in dem beantragten Umfang aufgehoben. Die Inobhutnahme sei ein
Verwaltungsakt. Dies gelte unabhängig davon, ob die aktenkundig am 29. November 2004
erfolgte Inobhutnahme dem Kläger selbst gegenüber schriftlich angeordnet worden sei, weil eine
solche Maßnahme auch mündlich erlassen werden könne. Die Inobhutnahme sei objektiv
rechtswidrig gewesen, weil der Kläger im November 2004 nicht mehr minderjährig gewesen sei.
Ob die Inobhutnahme dem Kläger gegenüber als begünstigender oder als belastender (bzw.
„sonstiger“) Verwaltungsakt anzusehen sei, könne offenbleiben, da sowohl ein belastender
(„sonstiger“) Verwaltungsakt als auch ein sogenannter gemischter Verwaltungsakt beim
Vorliegen der in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen wegen anfänglicher
Rechtswidrigkeit rückwirkend aufgehoben werden dürfe. Der Kläger könne sich nicht auf
Vertrauensschutz berufen, weil er die Inobhutnahme durch seine vorsätzlich falsche
Altersangabe bewirkt habe. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt.
Hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme der Entscheidung, den Kläger in Obhut zu nehmen, habe
es angesichts von dessen Bösgläubigkeit keiner vertieften Ermessenserwägungen bedurft.
6 Der Erstattungsanspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Da der Beklagten
im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 SGB X kein Ermessen zustehe, ob sie den
Erstattungsanspruch geltend mache, habe sie bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes eine
Ermessensentscheidung über den Umfang der zu erstattenden Leistungen zu treffen. Dieser
Ermessensentscheidung liege ein unzutreffender Maßstab zugrunde. Im sozialrechtlichen
Dreiecksverhältnis seien die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X nicht mit
dem zwischen dem Jugendamt und dem Träger der Einrichtung vereinbarten Entgelt
gleichzusetzen. Die Entgeltvereinbarung mit dem Einrichtungsträger bilde auch keine
hinreichende Grundlage für eine schätzungsweise Ermittlung der beim Kläger eingetretenen
Vermögensmehrung. Der festgestellte Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung wirke
sich im Entscheidungsverbund mit § 50 Abs. 1 SGB X unmittelbar auf den festgesetzten
Erstattungsbetrag aus.
7 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine
Verletzung des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die an den Kläger erbrachten Leistungen
entsprächen den Aufwendungen, die sich aus der zwischen ihr und dem Einrichtungsträger
geschlossenen Entgeltvereinbarung ergäben.
8 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
9 Die Revision der Beklagten ist begründet. Die entscheidungstragenden Annahmen des
Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden
Änderung durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) - SGB X - eine
Ermessensentscheidung über den Umfang der nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattenden
Leistungen zu treffen, deren Wert nicht anhand der Entgeltvereinbarung bemessen werden dürfe,
die zwischen der Beklagten und dem Einrichtungsträger geschlossen worden sei, verstößt
gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil der Senat mangels ausreichender
Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
10 Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 1). Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten
(Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Inobhutnahme des Klägers nach § 42 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) und der im Zeitraum der streitgegenständlichen Inobhutnahme
geltenden Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3852) - stellt
einen diesem gegenüber ergangenen Verwaltungsakt dar (1). Aufgrund dessen sind Leistungen
erbracht worden (2.). Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme wurde mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen (3.). Die Erstattung der erbrachten Leistungen ist auf den
Ersatz ihres Wertes gerichtet, der sich grundsätzlich nach dem Entgelt bestimmt, das die Träger
der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben (4.).
11 1. Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (a). Dieser ist
dem Kläger gegenüber wirksam ergangen (b) und hatte bis zum Zeitpunkt der Rücknahme seine
Wirksamkeit nicht verloren (c).
12 a) Das Jugendamt der beklagten Stadt hat - was vom Kläger im Revisionsverfahren auch
nicht mehr in Abrede gestellt wird - mit der auf § 42 SGB VIII gestützten Inobhutnahme des
Klägers, die von dem Vollzugsakt seines tatsächlichen Verbringens und Betreuens in der
Einrichtung zu unterscheiden ist, eine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zur
Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Denn die
Inobhutnahme verschafft dem Jugendamt der beklagten Stadt im konkreten Hilfefall eine
Position, die das (vermeintliche) elterliche Sorgerecht für die Dauer der Inobhutnahme
überlagert. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme den notwendigen Unterhalt des
Klägers und die Krankenhilfe sicherzustellen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Es übt das Recht
der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 4 Halbs.
1 SGB VIII) und hat für das Wohl des Klägers zu sorgen, ihn in seiner gegenwärtigen Lage zu
beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB
VIII). Die von der Inobhutnahme umfasste Befugnis des Jugendamtes, den Kläger in einer
Einrichtung unterzubringen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), begründet für diesen die
Verpflichtung, vorübergehend den Anweisungen des Jugendamtes im Hinblick auf seine
Anwesenheit in der Einrichtung zu folgen. Zugleich verleiht die Inobhutnahme dem Kläger einen
Anspruch darauf, in der Einrichtung aufgenommen, verpflegt und betreut zu werden. Da die
Inobhutnahme ihrem objektiven Sinngehalt entsprechend verbindliche Wirkung gegenüber dem
Kläger entfaltet, ist sie auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.
13 b) Die Inobhutnahme ist dem Kläger gegenüber wirksam bekanntgegeben worden.
14 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm
bekanntgegeben wird. Hierfür reicht es aus, dass die Behörde - willentlich - dem Adressaten von
dem Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1994 -
BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 ). Dies kann, soweit -
wie hier - nichts anders vorgeschrieben ist, auch mündlich geschehen. So verhält es sich im
vorliegenden Fall. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat
mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die
aktenkundig am 29. November 2004 erfolgte Inobhutnahme dem Kläger gegenüber mündlich
eröffnet worden.
15 Ob eine Inobhutnahme Minderjährigen gegenüber - wie die Revision meint - nur wirksam
bekanntgegeben werden kann, wenn sie ihren Eltern gegenüber eröffnet wird bzw. die
Wirksamkeit der Bekanntgabe die Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S. 3015), im Zeitraum der
streitgegenständlichen Inobhutnahme zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. März
2005 (BGBl I S. 818) - SGB I - bzw. § 11 SGB X voraussetzt, braucht hier nicht entschieden zu
werden, da der Kläger nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Bekanntgabe 23 Jahre alt und damit sowohl nach
bürgerlichem Recht geschäftsfähig als auch nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften
handlungsfähig war.
16 Dem steht auch § 33a Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Danach ist, wenn Rechte oder Pflichten
davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das
Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten
gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Diese Vorschrift ist entgegen der Rechtsansicht
der Revision jedenfalls deshalb auf die Bekanntgabe der Inobhutnahme nicht anwendbar, weil
sie nur für Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I gilt (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2000
- B 8 KN 3/00 R - juris Rn. 35 und vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr.
2). Zu diesen gehört die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht.
17 Nach § 11 Satz 1 SGB I sind Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand sozialer Rechte sind. Die persönlichen und
erzieherischen Hilfen werden zu den Dienstleistungen gezählt (§ 11 Satz 2 SGB I). Die nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungen werden in § 27 Abs. 1 SGB
I aufgezählt. Die Inobhutnahme ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Ebenso wenig wird sie
im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII genannt. Stattdessen führt
sie das Gesetz ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen
Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung im Achten
Buch Sozialgesetzbuch setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat
der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die „örtliche
Zuständigkeit für Leistungen“ geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte
Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als „örtliche Zuständigkeit für
andere Aufgaben“ bzw. „für vorläufige Maßnahmen“ gekennzeichnet hat. Dass die
Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch
aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, welcher (mit der Formulierung „geht der
Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus ...“) die Inobhutnahme der Leistungsgewährung
gegenüberstellt.
18 c) Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme war im Zeitpunkt der Rücknahme noch wirksam.
Dadurch, dass die Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen und beendet war, ist
keine Erledigung eingetreten.
19 Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht
erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss
nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible
Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein,
wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die
Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom
25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.). Daran
gemessen hatte sich der Verwaltungsakt der Inobhutnahme im Zeitpunkt der Rücknahme noch
nicht erledigt.
20 Zwar hatte sich die Verpflichtung des Klägers, sich der Obhut zu unterstellen, mit dem Vollzug
und der Beendigung der Inhobhutnahme verbraucht. Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme
entfaltet darüber hinaus aber auch eine Sperrwirkung. Solange er nicht aufgehoben worden ist,
hindert er den Rückgriff auf den Hilfeempfänger im Wege eines möglichen Erstattungsanspruchs
nach § 50 Abs. 1 SGB X. Diese Funktion des Verwaltungsaktes dauert bis zu seiner Aufhebung
an.
21 2. Aufgrund des Verwaltungsaktes der Inobhutnahme sind Leistungen im Sinne des § 50 Abs.
1 SGB X erbracht worden. Der Leistungsbegriff des § 50 Abs. 1 SGB X erfasst auch die
Inobhutnahme (a). Die dem Kläger in Durchführung der Inobhutnahme gewährten geldwerten
Sach- und Dienstleistungen wurden aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht (b). Dass sich die
Beklagte dabei der Hilfe eines freien Trägers der Jugendhilfe bedient hat, hindert nicht, die
Leistungen als von der Beklagten erbracht anzusehen (c).
22 a) Leistungen im Sinne des § 50 SGB X sind alle durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen
bewirkten Vermögensverschiebungen, die ein Leistungsträger in Wahrnehmung seiner
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben nach dem Sozialgesetzbuch einem Bürger erbracht
hat. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt auch § 50 SGB X für die gesamte öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird.
Der Leistungsbegriff des § 50 SGB X umfasst dementsprechend nicht nur die Sozialleistungen
im Sinne von § 11 und §§ 18 bis 29 SGB I, bei denen ein Leistungsträger eine
Vermögensverschiebung zugunsten eines Bürgers zur Erfüllung eines vermeintlich bestehenden
sozialen Rechts vornimmt, und zu denen die Inobhutnahme als solche - wie dargelegt - nicht
gehört. Vielmehr ist für die Annahme einer Leistung im Sinne des § 50 SGB X erforderlich, aber
auch ausreichend, dass der Leistungsträger einem Bürger eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung
in Ausführung einer ihm nach dem Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erbracht hat (vgl.
BSG, Urteile vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 und vom 1. Februar 1995 -
6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2).
23 Dieses weite Verständnis ist vom Wortlaut des § 50 Abs. 1 SGB X gedeckt und wird vom Sinn
und Zweck der Norm, das ohne Rechtsgrundlage Erlangte abzuschöpfen, gefordert.
Insbesondere wird dieses Auslegungsergebnis durch systematische Erwägungen getragen. So
sind in § 50 Abs. 2a SGB X ausdrücklich auch „Leistungen zur Förderung von Einrichtungen“
erwähnt, die ebenfalls keine Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I sind. Zudem zeigt auch §
91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, wonach Kinder und Jugendliche zu
den Kosten der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) heranzuziehen sind, dass der Gesetzgeber
dasjenige, was dem Hilfeempfänger auf der Grundlage einer Inobhutnahme zugewandt wird, der
Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ansieht. Das
Argument des Klägers, dass es sich bei der Inobhutnahme nur um eine Eingriffsmaßnahme
handelt, greift nicht durch.
24 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben handelt es sich bei der mit der Inobhutnahme
verbundenen Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischen Betreuung des Klägers um
Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X.
25 b) Aus der systematischen Betrachtung der Vorschrift folgt, dass § 50 Abs. 1 SGB X eine
Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Denn § 50 Abs. 2 SGB X erfasst
ausdrücklich die Fälle der Leistungserbringung „ohne Verwaltungsakt“ und bildet damit das
Gegenstück zu § 50 Abs. 1 SGB X, der die Leistung „mit Verwaltungsakt“ zum Gegenstand hat.
Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger
zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-
rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger
zugewandt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 §
50 Nr. 25; vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 und vom 28. Juni
1991 - 11 RAr 47/90 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 10). In diesem Sinne sind dem Kläger aufgrund der
Inobhutnahme Leistungen erbracht worden.
26 Zwar ist kein ausdrücklicher Leistungsbescheid ergangen, wie es für die Fälle des § 50 Abs.
1 SGB X typisch ist. Allerdings ist mit der Inobhutnahme insoweit eine Leistungsverpflichtung
des Jugendamtes der beklagten Stadt verbunden, als dieses gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII
für das Wohl des Klägers zu sorgen hat. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen die
Unterbringung, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung des Klägers während der Zeit
der Inobhutnahme zu gewährleisten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dass der Kläger
entsprechende Zuwendungen in Form von Sach- und Dienstleistungen zur Erfüllung der zuvor
genannten Verpflichtung tatsächlich erhalten hat, steht nicht im Streit.
27 c) Die dem Kläger in Durchführung der Inobhutnahme in der Einrichtung eines freien Trägers
der Jugendhilfe gewährte Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung sind als
Leistungen der Beklagten anzusehen. Denn sie wurden im Auftrag der Beklagten zweckgerichtet
zur Durchführung der Inobhutnahme erbracht.
28 Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X
erbracht, wenn er diese - hier in Wahrnehmung einer ihm nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgabe - entweder unmittelbar selbst erbracht hat oder mittelbar
durch einen Dritten hat erbringen lassen. Zwar richtet sich die Berechtigung und Verpflichtung
zur Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der
Folge, dass dieser im Verhältnis zum Hilfeempfänger in der Pflicht und Verantwortung steht. Aus
der Organisations- und Personalhoheit folgt aber das Recht des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe zu bestimmen, wie er die seiner Zuständigkeit unterliegenden Aufgaben im
Einzelnen wahrnimmt und deren ordnungsgemäße und effektive Erledigung sicherstellt. Dies
schließt grundsätzlich die Entscheidung darüber ein, ob eine bestimmte Sach- und
Dienstleistung durch eigene Mitarbeiter erbracht oder ein Dritter mit der Durchführung einer
Aufgabe beauftragt wird. Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn
die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder
sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen
Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist
(vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150 = Buchholz 436.511
§ 37 KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 17). Beides ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gewährung
von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung des in Obhut genommenen
Klägers nicht der Fall.
29 Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII als
eine andere Aufgabe der Jugendhilfe beteiligen oder ihnen diese Aufgabe zur Ausführung
übertragen können (vgl. § 76 Abs. 1 SGB VIII). Die Arbeiterwohlfahrt gehört zu den anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe. Die in Durchführung der Inobhutnahme zu gewährende
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung des in Obhut Genommenen sind weder in inhaltlicher
noch in organisatorischer Hinsicht von solcher Art und Qualität, dass sie in der Regel nicht auch
von einem Träger der freien Jugendhilfe mit entsprechend fachlich qualifiziertem Personal erfüllt
werden können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 17).
30 Dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich befugt ist, sich zur Erfüllung der
ihm obliegenden Aufgabe der Inobhutnahme der Hilfe Dritter zu bedienen, entspricht auch dem
Subsidiaritätsgrundsatz in § 4 Abs. 2 SGB VIII. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe von
eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen
werden können. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt aber zwingend voraus, dass der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Durchführung
von Aufgaben der Jugendhilfe überlässt. Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst
grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB
VIII (vgl. vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
31 3. Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme wurde mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen. Als ein sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen entfaltender
Verwaltungsakt unterliegt die Rücknahme der Inobhutnahme den Voraussetzungen des § 45
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X für die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten (a).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (b). Die Beklagte hat im Ergebnis auch das ihr
eingeräumte Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rücknahme fehlerfrei ausgeübt (c).
32 a) Bei der Inobhutnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit sowohl belastender
als auch begünstigender Wirkung.
33 Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 1 SGB X ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt
hat. Ein belastender Verwaltungsakt ist demgegenüber ein Verwaltungsakt, mit dem in ein Recht
eingegriffen oder eine Begünstigung verweigert wird. Ob es sich bei einem Verwaltungsakt in
einem - wie hier - mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis um einen begünstigenden oder
belastenden Verwaltungsakt handelt, ist allein nach der Wirkung beim Adressaten zu beurteilen
(vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 = Bucholz 442.066 § 37 TKG
Nr. 4 Rn. 46 m.w.N.). Für den Kläger als Adressaten der Inobhutnahme kommt dieser insoweit
belastende Wirkung zu, als der Kläger - wie dargelegt - verpflichtet ist, sich der Obhut zu
unterstellen und den Anweisungen des Jugendamtes im Hinblick auf seine Anwesenheit in der
Einrichtung zu folgen. Begünstigend wirkt sich die Inobhutnahme aus, weil sie Voraussetzung
dafür ist, dass der Kläger von der Einrichtung des freien Trägers aufgenommen wird und dort für
die Dauer der Inobhutnahme Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung erhält.
34 Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu
behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4
SGB X zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente - wie hier - nicht
voneinander trennen lassen (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).
35 b) Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen
rechtswidrigen (aa) Verwaltungsakt mit Mischwirkung ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er vorsätzlich in
wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (bb). Die Rücknahme ist innerhalb eines Jahres
seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen auszusprechen (cc). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
36 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht
- zu Recht dahin erkannt, dass die auf § 42 SGB VIII gestützte Inobhutnahme des Klägers
rechtswidrig war.
37 Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen die Obhutnahme erfordert. Ein derartiger Fall kann vorliegen, wenn ein
ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlichen unbegleitet nach Deutschland kommt
und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Kind ist, wer
noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Jugendlicher ist, wer 14, aber noch
nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts war der Kläger - wie dargelegt - im Zeitpunkt der Inobhutnahme bereits
23 Jahre alt und damit weder Kind noch Jugendlicher. Dem steht § 33a Abs. 1 SGB I nicht
entgegen, weil diese Vorschrift - wie dargelegt - nur bei Sozialleistungen im Sinne des § 11 Abs.
1 SGB I anwendbar ist, zu denen die Inobhutnahme nicht gehört.
38 bb) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Inobhutnahme mit
Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durfte, weil
diese - auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat
bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X auf einer vorsätzlich falschen Altersangabe des Klägers beruhte. Dies steht zwischen
den Beteiligten gleichfalls nicht im Streit.
39 cc) Zwischen den Beteiligten ist auch zu Recht nicht streitig, dass die Beklagte die Jahresfrist
des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten hat.
40 c) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte
das ihr eingeräumte Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rücknahme fehlerfrei ausgeübt hat.
41 Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen
Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung
des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten
Interesse des Adressaten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Die
Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten
stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung auf
Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet (vgl. Urteil vom 14. März 2013 -
BVerwG 5 C 10.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 29 m.w.N.).
Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche
Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde
nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den
Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. zuletzt Urteil
vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).
42 Zwar ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch zu
entscheiden, ob der Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Des Weiteren
sind gegebenenfalls die Folgen, die sich aus der Rücknahme für den Betroffenen ergeben (hier:
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 9 056,98 €) in den Blick zu nehmen.
Beides führt aber nicht dazu, dass im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 und 4
SGB X eine Ermessensentscheidung über den Umfang der nach § 50 Abs. 1 SGB X zu
erstattenden Leistungen zu treffen ist. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Sie vermischt die Rücknahme nach § 45 SGB X einerseits
mit dem Erstattungsanspruch des § 50 Abs. 1 SGB X andererseits in einer nicht zulässigen
Weise. Sobald der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, steht dem Leistungsträger nach
dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X („... sind bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten.“) kein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den
Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/85 - SozR
1300 § 50 Nr. 16).
43 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Ausübung des Rücknahmeermessens durch
die Beklagte im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten war
ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihr Ermessen zusteht, und sie hat
dieses erkennbar ausgeübt. Sie hat sich bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 39 Abs. 1
Satz 1 SGB I am Zweck der Ermächtigung orientiert. Sie hat das Interesse des Klägers an der
Bestandskraft der rechtswidrigen Inobhutnahme mit dem öffentlichen Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes abgewogen. Letzteres schließt die
Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn.
40 m.w.N.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte von dem Gedanken hat
leiten lassen, das Interesse des Klägers an der Bestandskraft der rechtswidrigen Inobhutnahme
habe hinter das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung
öffentlicher Haushaltsmittel zurückzutreten. Sonstige Gründe, aus denen die Rücknahme eine
Härte bedeuten würde oder aus denen von einer Rücknahme abgesehen werden sollte, seien
nicht ersichtlich. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die
Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich die Beklagte auch
auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.
44 4. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X ist ein Anspruch auf Wertersatz und
bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Beklagte aufgrund der zwischen ihr und
dem Träger der freien Jugendhilfe geschlossenen Entgeltvereinbarung an diesen für die Sach-
und Dienstleistungen gezahlt hat.
45 Die zu erstattenden Leistungen sind in Geld festzusetzen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Dies macht eine Bewertung der erbrachten Sach- und Dienstleistungen in Geld erforderlich. Das
Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wie eine Umrechnung der erbrachten
Sach- und Dienstleistungen in einen Geldbetrag zu erfolgen hat. Hat der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe - wie hier - im Einklang mit dem Gesetz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
ihm nach dem Gesetz obliegenden Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen
Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach
dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben. Denn das vereinbarte
Entgelt spiegelt in der Regel den objektiven Wert wider, der den Leistungen bei ihrer Gewährung
im maßgebenden Gebiet zukommt.
46 Dafür spricht, dass sich die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe als
gleichberechtigte und sachkundige Vertragspartner gegenüberstehen. Dies bietet die Gewähr
dafür, dass das von ihnen ausgehandelte und vereinbarte Entgelt grundsätzlich den für die
Leistungen während des Leistungszeitraums im maßgebenden Gebiet üblichen Wert abbildet.
Hinzu kommt, dass das vereinbarte Entgelt von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
unabhängig davon zu entrichten ist, ob ihm gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch nach § 50
Abs. 1 SGB X zusteht. Daher ist zu erwarten, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich
nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, das außerhalb der Bandbreite der Entgelte anderer
Einrichtungsträger im maßgebenden Gebiet liegt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass
das Achte Buch Sozialgesetzbuch den Entgeltvereinbarungen von Trägern der öffentlichen und
freien Jugendhilfe eine besondere Bedeutung zuweist. Das Gesetz verpflichtet die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zum Abschluss von Entgeltvereinbarungen, wenn diese Einrichtungen
und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe für die Gewährung der in § 78a Abs. 1 SGB VIII
aufgeführten Leistungen in Anspruch nehmen. Eine derartige Verpflichtung besteht nach § 78a
Abs. 2 SGB VIII für andere Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Macht das
Landesrecht von der Ermächtigung des § 78a Abs. 2 SGB VIII - wie hier - keinen Gebrauch,
haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 77 Satz 1 SGB VIII derartige
Vereinbarungen zumindest anzustreben. Die Entgeltvereinbarungen sollen im Bereich der
stationären und teilstationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu einer Kostendämpfung
beitragen, eine stärkere Transparenz von Kosten und Leistungen schaffen und die Effizienz der
eingesetzten Mittel verbessern (vgl. BTDrucks 13/10330 S. 16).
47 Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf eine Plausibilitäts- und Willkürkontrolle des
vereinbarten Entgelts, d.h. das Gericht prüft, ob bei einer überschlägigen Betrachtung
Anhaltspunkte bestehen, dass das vereinbarte Entgelt willkürlich gegriffen oder
wirklichkeitsfremd ist und daher ausnahmsweise nicht den objektiven Wert der Leistungen
darstellt. Indiz hierfür kann beispielweise ein überhöhter Rechnungsposten oder ein Entgelt sein,
das erheblich über dem mit anderen Trägern Vereinbarten liegt. Die Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob das
vereinbarte pauschale Entgelt, dessen Berechtigung der Kläger in Zweifel gezogen hat, im zu
entscheidenden Rechtsstreit ausnahmsweise nicht dem im fraglichen Zeitraum für Unterkunft,
Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung in einer Einrichtung Üblichen entspricht. Der
Rechtsstreit ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es die
erforderlichen Feststellungen treffen kann.
48 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß