Urteil des BVerwG vom 31.01.2007

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BVerwG 10 B 1.07
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.07
Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.10.2006 - AZ: OVG 2 LB 11/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 171 131,85 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom
29. Januar 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. h.c.
Hien
Vallendar
Prof. Dr. Rubel