Urteil des BVerwG vom 17.06.2004

BVerwG (rechtliche qualifikation, verhältnis zu, abwasser, bundesverwaltungsgericht, beschwerde, behandlung, abfall, versickerung, sache, 1995)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 24.04
OVG 12 A 10507/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 286,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dieser Zulassungs-
grund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine
konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch aus-
stehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur
Erhaltung der Einheitlichkeit oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob durch die Satzungsregelung der Beschwerdeführerin, nach der auch für
Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung auf
dem Grundstück entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasser-
versorgung tatsächlich bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, tatsäch-
lich wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden mit
der Folge, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1
GG vorliegt,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mit den Grenzen,
die Art. 3 Abs. 1 GG der Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers bei der Abfas-
sung abwasserrechtlicher Beitrags- und Gebührensatzungen zieht, bereits ausführ-
lich befasst. Namentlich ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen insoweit Sach-
verhalte trotz bestehender Unterschiede typisierend gleich behandelt werden dürfen.
Dem Satzungsgeber ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -prak-
tikabilität gestattet, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der
Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbe-
reichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht blei-
ben (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 47.81 - Buchholz
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401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 14; Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C
54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG
8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54). Allerdings muss
die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem
angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung
stehen und die Zahl der Ausnahmen gering sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sach-
lich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher
oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit
Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (BVerwG, Beschluss vom 28. März
1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36
m.w.N.).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ausdrücklich seiner Überprüfung der
Gebührensatzung der Beklagten zugrunde gelegt. Dass sie anlässlich des Streitfalls
ergänzungsbedürftig wären, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie be-
schränkt sich vielmehr darauf, die Anwendung dieser Grundsätze auf die konkrete
Satzungsbestimmung als fehlerhaft zu rügen. Ob das Oberverwaltungsgericht die
aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Maßstäbe dabei zutreffend praktiziert hat, ist
indes eine Frage des Einzelfalls, die der Sache keine grundsätzliche Bedeutung gibt
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118 - 124.78 - Buchholz
401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 S. 47). Das gilt namentlich auch für die von der
Beklagten angegriffene Zuordnung der in der städtischen Satzung mit einer Ein-
heitsgebühr belegten Fallgruppen (Grundstücke mit Anschluss an das öffentliche
Schmutzwassernetz einerseits, Grundstücke mit Hauskläranlage und vollständiger
Versickerung andererseits) zu verschiedenen Sachbereichen. Hierzu ist zu berück-
sichtigen, dass eine sachgerechte Bestimmung der Sachbereiche maßgeblich von
den jeweiligen tatsächlichen Umständen abhängt und sich damit einer grundsätzli-
chen Klärung entzieht.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage,
ob es sich bei Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen, der zur Behandlung in eine ge-
meindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verbracht wird, um Abwasser oder Ab-
fall handelt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, Fäkalschlamm sei
Abfall und kein Abwasser (S. 13 des Urteilsabdrucks). Wie sich vor allem aus seinen
nachfolgenden Ausführungen ergibt, hat es aber entscheidungstragend für die Zu-
ordnung des Entsorgungsvorgangs zu ein und demselben oder zu verschiedenen
Sachbereichen nicht auf diese rechtliche Qualifikation, sondern auf die spezifische,
von der Schmutzwasserbehandlung abweichende Inanspruchnahme der gemeindli-
chen Kläranlage zur Behandlung von Fäkalschlamm abgestellt. Die erwähnte rechtli-
che Zuordnung ist daher nicht klärungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 72 Nr. 1 i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Hien
Dr.
Nolte
Domgörgen