Urteil des BVerwG vom 16.12.2008

BVerwG (rechtliches gehör, beschwerde, eugh, bundesverwaltungsgericht, diskriminierungsverbot, wahrheit, vorinstanz, gvg, datenschutz, begründung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 24.09 (BVerwG 1 B 16.09)
VGH 13 S 116/09
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 23. September 2009 - BVerwG 1 B 16.09 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Der Kläger beanstandet, der Senat habe bei der Entscheidung über die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die „Bestätigung des Daten-
schutzes“ durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im
Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-524/06, Huber - (InfAuslR 2009, 89)
übersehen. Da das Erziehungsregister für Maßnahmen gegen deutsche Ju-
gendliche nur durch auskunftsberechtigte Stellen genutzt werden dürfe, gelte
dies mit Blick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 43 EG bzw. Art. 12
Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EG gleichermaßen für Eingriffe gegen Jugendliche
aus den Mitgliedstaaten der EU und diejenigen, die sich auf den Ausweisungs-
schutz gemäß Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG-Türkei (ARB 1/80) berufen könnten. Die Annahme eines weitergehenden
Auskunftsanspruchs setze eine Vorabentscheidung des EuGH voraus, so dass
der angefochtene Beschluss nicht die Anforderungen des gesetzlichen Richters
erfülle. Wegen der dem Staat zukommenden Aufgabe der Resozialisierung be-
stehe auch ein hinreichender Grund dafür, die nur im Erziehungsregister ent-
haltenen Einträge nicht bei ausländerbehördlichen Maßnahmen zu berücksich-
tigen.
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Denn aus dem Vorbringen des Klägers
ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch den Beschluss vom 23. September
2009, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu-
rückgewiesen worden ist.
Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit
der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (vgl. nur Beschlüsse vom 11. September
1990 - BVerwG 1 CB 6.90 - Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 und vom
20. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 160.91 - InfAuslR 1992, 39). Der Senat hat
in dem angegriffenen Beschluss alle vom Kläger angeführten Gründe geprüft,
mit denen dieser die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend ge-
macht hat. Die Bezugnahme des Klägers auf die Entscheidung des EuGH vom
16. Dezember 2008 - Rs. C-524/06, Huber - (a.a.O.) zum gemeinschaftsrecht-
lichen Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick
auf den Datenschutz, seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen für türki-
sche Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 und die
daran anknüpfende Behauptung einer klärungsbedürftigen gemeinschaftsrecht-
lichen Zweifelsfrage finden sich aber erst in der Begründung der Anhörungs-
rüge. Wegen der beschränkten Prüfungsbefugnis im Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde war dem Senat ein Eingehen auf diese Punkte in dem ange-
griffenen Beschluss jedoch verwehrt. In Wahrheit wendet sich der Kläger im
Gewande der Anhörungsrüge lediglich mit neuen Argumenten gegen die inhalt-
liche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung
nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Kraft
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