Urteil des BVerwG vom 31.08.2009

BVerwG: ddr, enteignung, verfahrensmangel, beweiswürdigung, rechtfertigung, beweisantrag, ausnahme, aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 37.09
VG 6 K 1314/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 580 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie legt weder eine fehlerhafte Ablehnung der Beweisanträge des Klägers
noch eine sonstige Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO
dar.
Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Ablehnung der drei Beweisan-
träge des Klägers nicht begründet oder die Begründung jedenfalls nicht in das
Sitzungsprotokoll aufgenommen, trifft nicht zu. Aus der vom Kläger nicht gerüg-
ten Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2008 ergibt
sich, dass die Beweisanträge „wegen Entscheidungsunerheblichkeit abgelehnt“
wurden und der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam
diese Begründung näher erläuterte.
Nach § 86 Abs. 1 VwGO bestand auch keine Verpflichtung, mindestens einem
der Beweisanträge nachzugehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die verlangte
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Beweiserhebung hätte durchgeführt werden müssen, ist von der materiell-
rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Danach
waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stellt das angegriffene Urteil für
die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unlauteren Machenschaften nicht
auf eine zutreffende oder auch nur vertretbare Anwendung der DDR-Vorschrif-
ten ab, deren Geltung und Wortlaut Gegenstand der beiden ersten Beweisan-
träge sind, sondern vielmehr darauf, wie § 10 des Verteidigungsgesetzes der
DDR vom 20. September 1961 in der gelebten Rechtswirklichkeit der DDR ver-
standen und angewendet wurde. Danach stellte eine Grundstücksveräußerung
im Vorfeld einer drohenden Enteignung für die Errichtung von Sperranlagen
nach § 10 des Verteidigungsgesetzes keinen manipulativen Zugriff auf das
„Mauergrundstück“ dar. Denn die Veräußerung war ebenso wie die Enteignung
von der Rechtsordnung der DDR in der Auslegung, die sie in deren Rechtspra-
xis gefunden hatte, gedeckt (zur Veräußerung vgl. Urteil vom 26. Juni 1997
- BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 S. 351 ff. und Be-
schluss vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 8 B 130.01 - ZOV 2002, 55; zur
Enteignung vgl. Beschlüsse vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 -
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33 S. 67 ff. und vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B
109.07 - ZOV 2008, 171 f.).
Auf die im dritten Beweisantrag angesprochenen Umstände und Ursachen der
sogenannten Grenzzwischenfälle kam es nach der dargelegten materiellrechtli-
chen Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht an. Es musste den
Wahrheitsgehalt der Erklärungen der DDR-Organe zur Rechtfertigung der da-
maligen Rechtspraxis nicht überprüfen, weil nach seiner Auslegung des § 1
Abs. 3 VermG nur die Rechtspraxis selbst entscheidungserheblich war, nicht
jedoch die Frage, ob sie wahrheitsgemäß begründet wurde oder hätte gerecht-
fertigt werden können. Die zu § 1 Abs. 3 VermG entwickelten Auslegungs-
grundsätze gelten nach - zutreffender - Auffassung des Verwaltungsgerichts
ungeachtet des Umstandes, dass die Sperranlagen sinnfälliger Ausdruck des
Unrechtsregimes in der früheren DDR waren (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezem-
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ber 2001 - BVerwG 8 B 130.01 - und vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 109.07 -,
jeweils a.a.O. und m.w.N.).
Dem Verwaltungsgericht musste sich deshalb auch keine weitere, über die ab-
gelehnten Beweisanträge hinausgehende Aufklärung der außenpolitischen und
militärischen Situation der DDR, der historischen Funktion ihrer Grenzanlagen
oder der damaligen Rechtfertigungsversuche aufdrängen. Soweit die Be-
schwerde die Auslegung des § 1 Abs. 3 VermG angreift und meint, diese stelle
zu Unrecht auf willkürliches Handeln im Einzelfall ab, erhebt sie materiell-
rechtliche Einwände, die nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden
können.
2. Der Vorwurf einer Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO führt ebenfalls nicht
zur Zulassung der Revision, da kein Verfahrensmangel dargelegt wird.
Grundsätzlich ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung Teil der materiell-
rechtlichen Rechtsanwendung. Verfahrensfehler sind nur im Rahmen einer In-
dizienbeweisführung in Gestalt denkfehlerhafter Schlüsse von Hilfs- auf Haupt-
tatsachen denkbar. Einen solchen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Sie legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen denk-
logisch allein möglichen Schluss nicht gezogen hätte. Stattdessen stützt sie
ihre abweichende Würdigung auf das Einbeziehen von Umständen, die nach
der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Auslegung des § 1 Abs. 3
VermG rechtlich irrelevant sind, aus deren historischer Betrachtung die Be-
schwerde aber eine dem Kläger günstigere Bewertung herleiten will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72
Nr. 1 GKG.
Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Held-Daab
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