Urteil des BVerwG vom 19.08.1997

BVerwG (ddr, bundesrepublik deutschland, partg, novum, grundsatz der freien beweiswürdigung, willkürliche beweiswürdigung, beschwerde, wirtschaftliche betrachtungsweise, erklärung, notar)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 7.04
OVG 3 B 11.96
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
23. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestset-
zungen für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je
126 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Zurückweisung der Beschwerde
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
- 3 -
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Wird eine Entscheidung, wie hier in mehrfachem Zusammenhang, auf mehrere selb-
ständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jedes Grundes ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und
vorliegt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 und vom 14. Mai 2002 - BVerwG 6 B 22.02 -).
Die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdegründe rechtfertigen nicht die
Zulassung der Revision. Das Berufungsurteil beruht jedenfalls auf einem durchge-
henden Begründungsweg, gegen dessen Einzelerwägungen die Klägerin durchgrei-
fende Revisionszulassungsgründe nicht vorgebracht hat.
Danach hat die Feststellung, dass die von der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteile
der treuhänderischen Verwaltung der Beklagten unterliegt, ihre Rechtsgrundlage in
§ 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen
- Parteiengesetz (PartG-DDR) - vom 21. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 9 S. 66) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl DDR I
Nr. 30 S. 275), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. November 2000
(BGBl I S. 1481 <1483>), das mit den Maßgaben gemäß Art. 9 Abs. 2 und der Anla-
ge II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl II, S. 889) in Kraft geblieben ist. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bestimmt,
dass zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen
Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen das Vermögen
der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und
Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die
Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt wird.
Das Berufungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass eine Verbundenheit
im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn ein die Geschäftsanteile einer
- 4 -
juristischen Person betreffender Treuhandvertrag zugunsten der SED oder einer mit
dieser verbundenen juristischen Person (hier der Zentrag bzw. der Novum GmbH)
besteht. Dies hat es für beide von der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt gehal-
tenen Geschäftsanteile der Novum GmbH angenommen.
Der erste Geschäftsanteil sei im Jahre 1978 wirksam an die Klägerin abgetreten
worden, die bei der Abtretung eine Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag abge-
geben habe. Das zum Abschluss eines Treuhandvertrages erforderliche Angebot sei
ihr durch den damaligen Notarvertreter Dr. G. als Boten gemacht worden und werde
durch die Aussage des Zeugen K. belegt. Die Klägerin habe dieses Angebot durch
Abgabe der Treuhanderklärung mit Erklärungsbewusstsein angenommen, die An-
nahmeerklärung sei dem Notarvertreter als Boten zugegangen. Der Treuhandvertrag
sei formwirksam abgeschlossen worden und stelle kein Scheingeschäft dar. Eine
unmittelbare Übereignung des Treugutes sei nicht erforderlich gewesen.
Hinsichtlich des zweiten Geschäftsanteils liege ebenfalls eine wirksame Abtretung
an die Klägerin aus dem Jahre 1983 vor. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass
die Klägerin eine Blankounterschrift geleistet habe und dass ihre Erklärung ihr nicht
vorgelesen worden sei. Auch ein Treuhandvertrag sei 1983 wirksam zustande ge-
kommen. Die Klägerin habe diesen Geschäftsanteil treuhänderisch für die Novum
GmbH selbst gehalten. Der Abschluss des Treuhandvertrages sei ein zulässiges In-
Sich-Geschäft gewesen. Die Treuhanderklärung sei mit Erklärungsbewusstsein ab-
gegeben und formgerecht aufgenommen worden, namentlich liege eine Blankoun-
terschrift nicht vor. Die gewählte Konstruktion, dass eine Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung eigene Gesellschaftsanteile durch Treuhänder halte, sei gesellschafts-
rechtlich zulässig gewesen. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Auch der zweite Ge-
schäftsanteil sei der Zentrag/SED zuzurechnen.
A. Grundsätzliche Bedeutung
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
- 5 -
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung
erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
I. Parteiengesetz-DDR
Die zur Auslegung des § 20 b PartG-DDR aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht
die Zulassung der Grundsatzrevision.
1. Verbundenheit durch Treuhandvertrag
Die Klägerin wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 25), ob "im Rahmen von
§ 20 b PartG-DDR eine Verbundenheit bereits dann anzunehmen (ist), wenn das Zu-
standekommen eines Treuhandvertrages erwiesen ist, ohne dass es auf wirtschaft-
lich-faktische Merkmale - insbesondere einen rechtsstaatswidrigen Vermögenser-
werb, Gewinnabführungen, Ausübungen von Weisungs- und Kontrollrechten, perso-
nelle Verflechtungen - ankommt".
Die aufgeworfene Frage zielt nach den Umständen des Falles auf die Bedeutung
eines Treuhandvertrages nach dem Recht der DDR (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB-DDR vom 19. Juni 1975, GBl DDR I Nr. 27 S. 517
bis zum In-Kraft-Treten des ZGB-DDR nach § 662 ff. BGB, für die Zeit danach nach
Maßgabe der §§ 197 ff. ZGB-DDR), durch den eine treuhänderische Verbundenheit
zwischen einer zur SED gehörigen Gesellschaft als Treugeberin und einer geschäfts-
führenden Gesellschafterin einer juristischen Person des Privatrechts als Treuhände-
rin begründet worden ist, für das Tatbestandsmerkmal "verbunden" in § 20 b Abs. 2
PartG-DDR. Sie kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Bedeutung
des Begriffs der "verbundenen juristischen Personen" ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Der 7. Senat des Gerichts
- 6 -
hat dazu bereits in dem Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 15.92 - (BVerwGE
92, 196 <198 f.>) folgendes ausgeführt:
"Der Wortlaut des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR lässt offen, welche 'Parteien' der Ge-
setzgeber vor Augen hatte und was unter einer 'verbundenen juristischen Person' zu
verstehen ist. Beides erhellt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den
hierzu getroffenen Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages. Danach ist es das
Ziel des Gesetzgebers, diejenigen Vermögenswerte zu erfassen und sicherzustellen,
die sich die Parteien der ehemaligen DDR - in erster Linie die SED - und die ihnen
verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch
zu materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben (Sicherungszweck). Mit
Blick auf die im Oktober 1989 eingeleitete politische Wende erstreckt sich der Ver-
dacht eines solchen rechtsstaatswidrigen Erwerbs gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR
nur auf dasjenige Vermögen, 'das am 7. Oktober 1989 bestanden (hat) oder seither
an die Stelle dieses Vermögens getreten ist.' Dementsprechend wird nur dieses
- potentiell rechtsstaatswidrig erworbene - Vermögen der treuhänderischen Verwal-
tung unterstellt (vgl. auch BVerfGE 84, 290 <301>). Die unrechtmäßig erworbenen
Vermögenswerte sollen nach ihrer Sicherstellung den Parteien und den ihnen ver-
bundenen Organisationen entzogen und nach Möglichkeit den früher Berechtigten
oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zuge-
führt werden (Restitutionszweck). Damit verbindet der Gesetzgeber die Absicht zu
verhindern, dass Parteien der ehemaligen DDR - insbesondere die SED-Nachfolge-
partei PDS - am demokratischen Willensbildungsprozess mit Vermögenswerten teil-
nehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können
(vgl. Starck, Rechtsgutachten über die Behandlung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen der ehemaligen DDR auf Grund des Parteiengesetzes der
DDR und des Einigungsvertrages, Juli 1991, S. 13; vgl. ferner die Begründung der
Volkskammerfraktionen von CDU/DA, DSU, Die Liberalen und SPD zum Änderungs-
gesetz vom 31. Mai 1990 - ). Mit dieser
das inkriminierte Altvermögen der DDR-Parteien in den Vordergrund stellenden Kon-
kretisierung zeichnet sich zugleich in der Tendenz ab, was unter dem Begriff der mit
einer DDR-Partei 'verbundenen juristischen Person' zu verstehen ist. Die Vorinstan-
zen haben insoweit zutreffend dargelegt, dass es bei der Auslegung dieses Begriffs
nicht auf formale Kriterien - wie die rechtliche Verbundenheit oder rechtliche Selb-
- 7 -
ständigkeit - ankommt, dass vielmehr mit Blick auf die - potentiell rechtsstaatswidrig
erlangten - Vermögenswerte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist,
wie sie § 20 a Abs. 3 PartG-DDR im Zusammenhang mit der von den DDR-Parteien
geforderten Rechenschaftspflicht hinsichtlich ihres Vermögens ausdrücklich vorsieht
(vgl. insoweit auch OVG Berlin, DVBl 1992, 1305 <1307>). Bei einer solchen Be-
trachtungsweise kommt neben dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Zuordnung von Vermögenswerten auch den zwischen der Partei und
der juristischen Person bestehenden personellen Verflechtungen Bedeutung zu.
Daneben können all jene Umstände, die zur Gründung der juristischen Person ge-
führt haben oder unter denen diese Parteivermögen erworben hat, verwaltet oder
nutzt, Anhaltspunkte für eine Verbundenheit im Sinne des § 20 b PartG-DDR liefern".
Dieser Auslegung schließt sich der beschließende Senat an. Sie berücksichtigt na-
mentlich die mit dem Gesetz verfolgte Zielsetzung, wie sie sich aus der Entste-
hungsgeschichte ableiten lässt. § 20 b PartG-DDR ist durch das Gesetz zur Ände-
rung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 31. Mai
1990 (GBl DDR I Nr. 30 S. 275) in das Parteiengesetz vom 21. Februar 1990 (GBl
DDR I Nr. 9 S. 66) eingefügt worden. Das Gesetzgebungsverfahren war eingeleitet
worden durch einen Antrag der Volkskammerfraktionen der CDU/DA, DSU, Die Libe-
ralen und der SPD. Nach § 20 b Abs. 2 dieses Entwurfs sollte die Unterstellung unter
treuhänderische Verwaltung noch beschränkt sein auf das Vermögen von Parteien
oder ihnen verbundenen Massenorganisationen. In der Begründung dazu heißt es
u.a., dass die Herrschaft der SED zu einer Vermischung von Partei- und Staatsver-
mögen geführt habe. Ähnliches habe für andere Parteien und Massenorganisationen
gegolten. Die SED habe sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Laufe der
40-jährigen Geschichte der DDR Vermögenswerte unrechtmäßig angeeignet. Diese
alte Ungerechtigkeit müsse beseitigt werden und dürfe nicht zu einem Vorteil im
neuen Währungs- und Wirtschaftssystem führen. Daher müsse noch vor dem 1. Juli
1990 das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen festgestellt und z.T.
gesichert, d.h. unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Die erste Aufgabe der zu
bildenden Regierungskommission bestehe in der konsequenten Aufdeckung der be-
stehenden Vermögensverhältnisse. Dabei sei nicht nur auf Guthaben zu achten,
sondern vor allem auch auf Immobilien, Ausstattungen und Unternehmensbeteiligun-
gen. Diesem gemeinsamen Antrag folgte die Beschlussempfehlung des Innenaus-
- 8 -
schusses vom 31. Mai 1990 (Volkskammer, 10. Wahlperiode, Band 32, Drucksache
51), der zufolge die Volkskammer den Ministerpräsidenten beauftragen sollte, eine
unabhängige Kommission zu bilden, um u.a. in treuhänderische Verwaltung das
Vermögen (insbesondere Guthaben ... Betriebe, Unternehmensbeteiligungen) aller
Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und
Massenorganisationen zu überführen. Der Gesetzesentwurf in der Fassung der
Drucksache 52 sah eine dem § 20 b PartG-DDR entsprechende Formulierung vor.
Das Änderungsgesetz wurde noch am 31. Mai 1990 mit Mehrheit der Volkskammer
angenommen (Volkskammer, 10. Wahlperiode, Band 27 S. 282). Der dargestellte
Gesetzgebungsverlauf gibt keinen Aufschluss über die mit der Einbeziehung der
"verbundenen Organisationen" verfolgten näheren Motive. Ihm lässt sich indessen
das allgemeine Bestreben entnehmen, die Chancengleichheit der Parteien dadurch
herzustellen, dass die SED und ihre Nachfolgeorganisation im neuen Währungs- und
Wirtschaftssystem keinen Zugriff auf Vermögenswerte haben sollten, die sich die
SED unter Ausschaltung einer öffentlichen Kontrolle in Vermischung von Partei- und
Staatsvermögen angeeignet hatte. In der Begründung wird ausdrücklich auf Unter-
nehmensbeteiligungen Bezug genommen und auch die Rolle der "internationalen
Finanztransaktionen" angesprochen. Das alles deutet jedenfalls nicht auf ein enges
Verständnis des Begriffs der verbundenen Organisationen hin (vgl. zum Ganzen
auch EGMR, Urteil der III. Sektion vom 5. Dezember 2002 - 53871/00 - NJW 2004,
669).
Danach bedarf es nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die vom
7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) betonte Notwendigkeit, bei der
Anwendung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
zugrunde zu legen, die Anlegung von rechtlichen Kriterien nicht ausschließt. Der Ge-
setzgeber wollte mit der Einbeziehung der "verbundenen juristischen Personen" das
gesamte der Partei - mittelbar oder unmittelbar - zustehende Vermögen erfassen.
Zur Bestimmung dieses Vermögens sind sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche
Kriterien geeignet. Ergibt sich bereits bei rechtlicher, namentlich eigentumsrechtlicher
Betrachtung, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ungeachtet der Existenz ver-
schiedener beteiligter Rechtsträger um Vermögen in der Hand der Partei handelte,
brauchen keine weiteren Kriterien erfüllt zu sein. Der 7. Revisionssenat hat nicht zum
Ausdruck gebracht, dass zusätzlich zu einer bereits aus Rechtsgründen anzuneh-
- 9 -
menden Zuordnung des Vermögens zur Partei noch (im Sinne der Klägerin) wirt-
schaftlich-faktische Kriterien hinzukommen müssten, um eine "Verbundenheit" im
Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR anzunehmen. Vielmehr erkennt er einen über
rein "formale" Betrachtung hinausgreifenden Anwendungsbereich an. Dadurch sollte
der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht etwa eingeschränkt, sondern erweitert
werden.
Nach dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR besteht mithin kein Zweifel
daran, dass das gesamte der SED gehörende Unternehmenseigentum der treuhän-
derischen Verwaltung unterworfen werden sollte. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass
dazu auch alle Unternehmen zu rechnen sind, die von einer im Eigentum der SED
stehenden Organisation oder juristischen Person des Privatrechts geführt wurden,
und zwar mitsamt etwa vorhandener Tochterunternehmen. In diesen Fällen führt be-
reits die rechtliche Stellung der SED als (mittelbare) Eigentümerin der Unternehmen
zur Anwendung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR (vgl. auch § 20 a Abs. 3 PartG-DDR:
"rechtliche … Beteiligungen an Unternehmen").
Soweit die SED Unternehmensbeteiligungen nicht selbst, sondern über Treuhänder
hielt, verhält es sich nicht wesentlich anders. Insoweit fehlte es zwar am Eigentum
der SED im Rechtssinne, jedoch bestanden zwischen ihr oder einer in ihrem Verfü-
gungsbereich stehenden juristischen Person wie der Zentrag aufgrund des Treu-
handverhältnisses rechtliche Bindungen von der Art, dass sie wirtschaftlich gesehen
Eigentümerin sowohl der Geschäftsanteile als auch - bei Innehabung aller Ge-
schäftsanteile - des Unternehmens selbst war. Da bei der Anerkennung einer sol-
chen Unternehmenstreuhand - wie es das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausge-
drückt hat - zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Unter-
schied besteht, setzt die Feststellung des (wirtschaftlichen) Eigentums des Treuge-
bers an dem Unternehmen nicht den Nachweis eines "gelebten" Treuhandverhältnis-
ses im Sinne des Vorbringens der Klägerin voraus; vielmehr folgt die Zugehörigkeit
des Unternehmens zum Vermögen des Treugebers in den in Rede stehenden Fällen
einer fremdnützigen Treuhand ("Verwaltungstreuhand"), bei der das Treugut wirt-
schaftlich zum Vermögen des Treugebers gehört, schon allein aus den rechtlichen
Bindungen, denen der Treuhänder ihm gegenüber aufgrund des Treuhandverhältnis-
ses unterliegt.
- 10 -
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls bereits geklärt,
dass das Wesen auch eines in der DDR begründeten (Verwaltung-) Treuhandver-
hältnisses darin besteht, dass aufgrund einer (schuldrechtlichen) Abrede ganz oder
teilweise das Vermögensrecht im Interesse des anderen Teils (Treugebers) ausgeübt
wird (Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 -). Unter derartigen Um-
ständen ist nicht zweifelhaft, dass allein der Abschluss eines Treuhandvertrages eine
Verbundenheit im Sinne des § 20 b PartG-DDR begründen kann. Denn der Treu-
handvertrag führt bereits als solcher kraft seiner Rechtswirkung zu der nach § 20 b
PartG-DDR entscheidungserheblichen Interessenverknüpfung von Treuhänder und
Treugeber, wie sie in den notariellen Erklärungen der Klägerin vom 16. März 1978
und vom 25. Mai 1983 besonders hervorgehoben wird. So verpflichtete sich die Klä-
gerin u.a., sich bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ausschließlich an Wei-
sungen der Zentrag bzw. der Novum zu halten und ihren Geschäftsanteil jederzeit
entschädigungslos an eine vom Treugeber benannte dritte Person oder Firma abzu-
treten sowie auf Ansprüche oder Gewinnbeteiligung zu verzichten.
2. Herkunft des Stammkapitals
Die weitere Frage (Beschwerdebegründung S. 27), "ob bei der Feststellung der Ver-
bundenheit einer GmbH i.S.v. § 20 b PartG-DDR die Herkunft des zur Gründung der
GmbH erforderlichen Stammkapitals irrelevant ist", lässt sich nach den dargestellten
Grundsätzen beantworten. Danach kann die Herkunft des Stammkapitals im Anwen-
dungsbereich des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR zweifellos Bedeutung erlangen, da sie
zu den zur Gründung der Gesellschaft gehörenden Umständen gehört (s. auch Be-
schluss vom 11. August 1995 - BVerwG 7 B 295.95 - Buchholz 115 Sonstiges Wie-
dervereinigungsrecht Nr. 5 = VIZ 1996, 153). Das bedeutet allerdings nicht, dass die
Herkunft des Stammkapitals für die Überzeugungsbildung des Gerichts, ob das Tat-
bestandsmerkmal "verbunden" erfüllt ist, stets ausschlaggebend sein muss. Ergeben
bereits die rechtlichen Beziehungen die erforderliche "Verbundenheit", kommt es auf
Weiteres nicht an.
- 11 -
3. Zahlungsverkehr
Nach den dargestellten Grundsätzen sind auch die weiteren Fragen zur Bedeutung
des Zahlungsverkehrs, die im vorliegenden Zusammenhang als klärungsbedürftig
gestellt worden sind (S. 29 der Beschwerdebegründung), zu beantworten. Im Übri-
gen kleidet die Klägerin hier nur die Umstände ihres Falles in eine allgemeine Frage-
stellung, ohne aufzuzeigen, dass sie fallübergreifende Bedeutung erlangen könnte.
Dazu genügt der Hinweis auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschiede-
nen Fälle nicht.
4. Erwirtschaftung von Erträgen außerhalb der DDR
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 29 f.),
ob "die in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR enthaltene Vermutung rechtsstaatswidrig erlang-
ter und daher 'inkriminierter' Vermögenswerte bei einer im Außenhandel der DDR
tätigen GmbH eingeschränkt (ist), wenn die von ihr erworbenen Vermögenswerte
ausschließlich aus Erträgen aus Handelsgeschäften (Provisionszahlungen, Konzern-
umlagen und Kapitalrenditen) aufgrund von Verträgen mit einer Vielzahl anderer Fir-
men außerhalb der DDR entstanden sind" und "wie die 'Rechtsstaatswidrigkeit' er-
langter Vermögenswerte ... festzustellen ... ist" (Beschwerdebegründung S. 31 un-
ten). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Fragen für das Berufungsgericht
entscheidungserheblich gewesen sind, sondern meint nur, dass das Berufungsge-
richt sie hätte beantworten müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entschei-
dung damit begründet, dass die Verbundenheit der Novum GmbH mit der Zentrag/
SED im Sinne von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR deshalb gegeben sei, weil für den ent-
scheidungserheblichen Zeitpunkt feststehe, dass bezüglich der Geschäftsanteile an
der Novum GmbH Treuhandverträge zugunsten der Zentrag/SED bzw. der Novum
GmbH selbst bestünden. Kam es für das Berufungsgericht allein auf das Bestehen
von Treuhandvereinbarungen an, so kann die Frage zur Bedeutung der (behaupte-
ten) Herkunft der Vermögenswerte der Novum GmbH für die Anwendung des § 20 b
Abs. 2 PartG-DDR nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie sich für
das Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. Januar
1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 und vom 7. November
2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23) und
- 12 -
nach dem Gesagten auch nicht stellen musste, so dass der Hinweis der Klägerin in
dem Schriftsatz vom 7. Juli 2004 auf den Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG
8 B 287.99 - (BVerwGE 111, 61 <62>) fehl geht. Dasselbe gilt auch für die Frage,
wie die "Rechtsstaatswidrigkeit" erlangter Vermögenswerte festzustellen ist.
5. Ausländische Gesellschafter
Auch die weiter aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 33), ob "die Anord-
nung einer Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR auch dann zulässig
(ist), wenn sich eine im Außenhandel tätige GmbH nach dem Recht der DDR jahr-
zehntelang ohne Unterbrechung ... ausschließlich im Besitz von ausländischen Ge-
sellschaftern befand", kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde
legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, dass die aufgeworfene Frage eine fallüber-
greifende Bedeutung hat. Sie weist insoweit allein auf die Umstände ihres Falles hin.
6. Enteignung ausländischen Vermögens und Völkerrecht
Soweit die Klägerin die Unter-Treuhand-Stellung als "enteignenden Zugriff auf aus-
ländisches Vermögen" bezeichnet, fehlt es an jeglicher Darlegung, dass das nach
einem Treuhandvertrag zugunsten der Zentrag/SED erworbene Vermögen "auslän-
disches Vermögen" sein und aus welchen Gründen ein "enteignender Zugriff" vorlie-
gen könnte. Eine derartige Darlegung wäre insbesondere deshalb geboten gewesen,
weil ausweislich des Einigungsvertrages die vertragsschließenden Parteien, also
auch die DDR, davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Regelung in §§ 20 a,
20 b PartG-DDR nicht um eine Enteignung handelt, sondern darum, dass die mate-
rielle Rechtslage bzw. der dieser Rechtslage entsprechende Rechtszustand zuguns-
ten der früher Berechtigten wiederhergestellt wird (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II,
Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III und dazu gehörige "Amtliche Anmerkung"). In
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die mit der
Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR verbundenen Vermögensnachteile
entweder außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lie-
gen oder, soweit vorübergehend unbelastete Alt- und Neuvermögen betroffen sind,
mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C
15.92 - BVerwGE 92, 196 <205 f.>, Beschluss vom 11. August 1995, a.a.O.). Die in
- 13 -
diesem Zusammenhang ebenfalls für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fra-
ge (Beschwerdebegründung S. 34), ob "die Anordnung einer treuhänderischen Ver-
waltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gegenüber einer Firma in ausländischer
Hand mit den räumlichen Grenzen des Völkerrechts nach Art. 25 GG, der grundsätz-
lichen Fortgeltung von Handelsabkommen der DDR nach Art. 12 EV und mit dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz des Übermaßverbots vereinbar (ist), wenn die ange-
ordnete treuhänderische Verwaltung einen enteignenden Zugriff auf ausländisches
Vermögen darstellt", unterstellt eine Enteignung, die nach dem Gesagten nicht vor-
liegt. Außerdem lässt die Fragestellung außer Acht, dass § 20 b Abs. 2 PartG-DDR
ausschließlich auf Parteivermögen Anwendung findet; hierzu gehört aus den darge-
stellten Gründen auch solches Vermögen, das aufgrund einer Treuhandabrede wirt-
schaftliches Eigentum der Partei ist. Angesichts dieser Rechtslage können Rechts-
verstöße der von der Klägerin behaupteten Art (Verletzung von Völkerrecht oder von
Vertragsbestimmungen zum Schutz österreichischen Eigentums) auch unter der
Voraussetzung nicht ohne weitere Darlegung in Betracht gezogen werden, dass es
sich bei dem Treuhänder um einen ausländischen (österreichischen) Staatsangehö-
rigen handelt.
II. Prozessuale Fragen
Die Klägerin hält in mehreren Zusammenhängen prozessuale Fragen für grundsätz-
lich klärungsbedürftig. Auch diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Beweis durch Urkunden
In dem mit "8. Verfahrens- und Grundsatzrüge: Wirksamkeit Abtretung erster Ge-
schäftsanteil" (beginnend S. 35 der Beschwerdebegründung) überschriebenen Ab-
schnitt wird auf die im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Abtretung des zwei-
ten Geschäftsanteils vorgebrachten Rechtsfragen Bezug genommen. Auch wenn die
Zulässigkeit einer derartigen Bezugnahme unterstellt wird, können die Fragen, die in
den Abschnitten 25 und 27 (Beschwerdebegründung S. 233 und 242) formuliert wor-
den sind, nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 14 -
a) § 415 Abs. 2 ZPO und § 86 Abs. 1 VwGO
Die Klägerin wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 234), ob "die Beweisre-
gel des § 415 Abs. 2 ZPO den Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des § 86 VwGO
ein(schränkt)". Die Klägerin stellt die Frage vor dem Hintergrund, dass am 16. März
1978 eine notarielle Urkunde über einen Vertrag gefertigt worden ist, durch den die
Klägerin von einem Herrn Ha. einen Geschäftsanteil an der Novum GmbH in Höhe
von 25 000 Mark übernommen hatte, und dass die Klägerin am selben Tag eine no-
tarielle Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag/SED abgegeben hat. Die Klägerin
behauptet, der seinerzeit amtierende Notarvertreter habe entgegen dem vom Beru-
fungsgericht festgestellten (UA S. 30) Inhalt der notariellen Urkunde Nr. 90/1978 des
Notarvertreters Dr. G. den Vertragstext nicht vorgelesen.
Die Klägerin legt nicht dar, dass die aufgeworfene prozessrechtliche Frage für die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erheblich war. Das Berufungsgericht hat
nicht ausgeführt, dass seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach Maßgabe
des § 86 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt besteht, wenn es um den Vorgang der Be-
urkundung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO geht.
Im Übrigen besteht der in der aufgeworfenen Frage angelegte Gegensatz zwischen
der nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Amtsermittlungspflicht und der die Be-
weiserhebung betreffenden Vorschrift des § 98 VwGO i.V.m. den dort genannten
Bestimmungen der Zivilprozessordnung, zu denen auch § 415 ZPO gehört, nicht.
Die Beweiserhebung ist eine Form der Sachverhaltsaufklärung und soll dazu dienen,
dem Gericht die zu seiner Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) notwendigen
Kenntnisse zu verschaffen. Ist nach § 86 Abs. 1 VwGO zur Sachverhaltsermittlung
eine Beweiserhebung geboten oder angezeigt, so erfolgt sie, soweit die Verwal-
tungsgerichtsordnung nichts Abweichendes regelt, nach Maßgabe des § 98 VwGO.
Von der entsprechenden Annahme ist bereits der 4. Senat hinsichtlich der mit § 415
ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 418 ZPO stillschweigend ausgegangen (Be-
schluss vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5 VwZG
Nr. 14). Das Gericht muss also etwaigen Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der öf-
fentlichen Urkunde nachgehen. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Aussicht be-
steht, dass der in § 415 Abs. 2 ZPO erwähnte Gegenbeweis geführt wird. Eine Be-
- 15 -
weiserhebung, die allenfalls Zweifel an der Unrichtigkeit des beurkundeten Vorgan-
ges wecken könnte, kann unterbleiben (Beschluss vom 7. Oktober 1993, a.a.O.).
Außerdem kann die Aufklärungspflicht des Gerichts durch die prozessuale Mitwir-
kungspflicht der beweisbelasteten Partei eingeschränkt sein, wenn diese es unter-
lässt, die den Gegenbeweis ermöglichenden Umstände vorzutragen.
Damit ist zugleich die entsprechende Fragestellung in Bezug auf den zweiten Ge-
schäftsanteil (Beschwerdebegründung S. 233 ff.) behandelt.
b) § 415 Abs. 2 ZPO und Parteivernehmung
Die in Bezug genommene, in Abschnitt 27 der Beschwerdebegründung (S. 242) for-
mulierte Frage, ob "im Verwaltungsprozess der Beweis im Sinne des § 415 Abs. 2
ZPO im Wege der Parteivernehmung geführt werden (kann)", kann ohne Durchfüh-
rung eines Revisionsverfahrens bejahend beantwortet werden. Insoweit kommen
grundsätzlich jedenfalls alle Beweismittel in Betracht, die im förmlichen Beweisver-
fahren zulässig sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 - Buch-
holz 310 § 70 VwGO Nr. 5, S. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1993
- XII ZR 1/92 - NJW 1994, 320 <321>).
Damit ist zugleich die entsprechende Fragestellung in Bezug auf den zweiten Ge-
schäftsanteil (Beschwerdebegründung S. 242) behandelt.
2. Scheingeschäft
a) Spezielle Beweisregeln?
Auch die Fragen , die die Klägerin im Zusammenhang mit der vom Oberverwal-
tungsgericht behandelten Problematik stellt, ob es sich bei dem von ihm angenom-
menen Abschluss des Treuhandvertrages zwischen der Novum GmbH und der
Zentrag/SED um ein Scheingeschäft handelt, rechtfertigen nicht die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin möchte geklärt wissen (Be-
schwerdebegründung S. 217), ob sich "aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ergibt), dass
der Nachweis des Scheincharakters eines Rechtsgeschäfts durch spezielle Beweis-
- 16 -
regeln eingeschränkt ist mit der Folge, dass der Beweis der einverständlich nicht ge-
wollten Rechtsfolgen nur durch den Nachweis des bei Vertragsschluss mit dem
Scheingeschäft verknüpften Zwecks geführt werden kann", bzw. ob "der Lebens-
sachverhalt, der sich nach Abschluss des Rechtsgeschäfts ergibt, für die Qualifizie-
rung dieses Geschäfts ohne Bedeutung" ist. Diese Frage zielt auf die von der Kläge-
rin angeführte Passage aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1993
- V ZR 295/91 -, der zufolge zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem
Rechtsgeschäft Beteiligten auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herange-
zogen werden kann. Dieser Rechtssatz ist in der Rechtsprechung nicht umstritten.
Daher ist die darauf gemünzte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Derartiges zeigt
auch die Beschwerdebegründung nicht auf. Geklärt ist außerdem, dass grundsätzlich
von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist und für
das Vorliegen eines Scheingeschäfts derjenige die Beweislast trägt, der sich darauf
beruft (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 135/87 - NJW 1988, 2597 <2599>).
Wie der Beweis zu führen ist, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei ist
es dem Tatsachengericht unbenommen, aus dem Fehlen der Darlegung des in
Wahrheit gewollten Geschäfts (verdeckten Geschäfts) Schlüsse zu ziehen.
Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass sich Fragen zu einem Schein-
geschäft in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellen könnten, zu deren Ent-
scheidung die Verwaltungsgerichte berufen sind. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl.
etwa Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 59 Rn. 46).
b) Nachweis bei notarieller Beurkundung
Auch die Frage, ob "sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ergibt), dass an den Nach-
weis eines Scheingeschäfts erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn durch nota-
rielle Beurkundung einer Erklärung der Rechtsschein der Ernsthaftigkeit in besonde-
rem Maße hervorgerufen ist" (Beschwerdebegründung S. 217), kann nicht zur Revi-
sionszulassung führen. Die Frage ist ohne die Notwendigkeit, dies erst in einem Re-
visionsverfahren klären zu müssen, im Grundsatz zu bejahen. Die in der angeführten
Vorschrift angesprochene richterliche Überzeugung wird aus dem Gesamtergebnis
der Verhandlung gewonnen. Schließt dieses die Feststellung einer notariellen Beur-
kundung einer Willenserklärung ein, so darf die herausgehobene Form der Erklärung
- 17 -
je nach Fallgestaltung in die Überzeugungsbildung einfließen. Welches Gewicht eine
solche Beurkundung für das Verständnis der Willenserklärung und die damit verbun-
denen weiteren Zwecke hat, lässt sich jedoch nicht fallübergreifend beurteilen. Die
Beschwerdeerwiderung weist außerdem zutreffend darauf hin, dass nach § 18 Abs. 2
Satz 1 NotarG-DDR (hier i.V.m. § 2 Abs. 2 DB NotarG-DDR) der Notar den tatsächli-
chen Willen der Beteiligten festzustellen hatte. Dass die Rechtspraxis davon abgewi-
chen sei, legt die Beschwerde nicht dar. Unter diesen Umständen darf grundsätzlich
angenommen werden, dass eine Willenserklärung, die notariell beurkundet worden
ist, dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht. Im Übrigen fehlt es auch
hier an der Darlegung einer über den vorliegenden Fall und das Parallelverfahren
hinausgreifenden Bedeutung der Frage.
III. Vertragsrecht
Auch die zur Auslegung des Vertragsrechts der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Eröffnung der Revisionsin-
stanz.
1. Revisibilität
Die Zulassung der Revision scheitert insoweit allerdings nicht bereits an der man-
gelnden Revisibilität des anzuwendenden Rechts. Denn das Vertragsrecht der DDR
gehört zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich revisiblen Recht.
Art. 232 § 1 EGBGB bestimmt, dass für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksam-
werden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend bleibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile
vom 29. April 1993 - BVerwG 7 C 29.92 - LKV 1993, 424 und vom 9. März 1999
- BVerwG 3 C 21.98 - VIZ 2000, 35; Beschlüsse vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B
46.96 - GewArch 1996, 327 und vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 18) ist das Recht der ehemaligen DDR revisibel,
soweit es durch Bundesrecht, hier Art. 232 § 1 EGBGB, weiterhin für anwendbar er-
klärt ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- 18 -
ebenfalls von Bedeutung, ob es sich um Rechtsfragen handelt, die sich aus dem
Übergangsstadium der Wiedervereinigung ergeben. Sie rechtfertigen die Zulassung
der Revision nicht, wenn sie nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen
und sich in absehbarer Zeit nicht mehr stellen werden (Beschluss vom 5. Juni 1998
- BVerwG 11 B 45.97 - a.a.O.). Für das Vorliegen einer anderen Sachlage ist der Be-
schwerdeführer darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG
6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
2. Vertragsrecht der DDR
Nach diesen Maßstäben können die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum
Vertragsrecht der DDR nicht zur Zulassung der Revision führen.
a) Übermittlung und Entgegennahme von Willenserklärungen durch Notar
Die in Abschnitt 10 (Beschwerdebegründung S. 66) formulierte Frage, ob "unter Gel-
tung des ZGB-DDR und des NotariatsG-DDR die häufige Betätigung eines Notars für
die SED oder deren Parteibetriebe dazu (führte), dass dieser Notar im Rahmen von
Beurkundungsvorgängen für Dritte regelmäßig als beauftragt und ermächtigt anzu-
sehen war, Willenserklärungen der SED oder ihrer Parteibetriebe an den Dritten zu
übermitteln oder Willenserklärungen des Dritten mit Wirkung für die SED oder deren
Parteibetriebe in Empfang zu nehmen, selbst wenn eine ausdrückliche Beauftragung
oder Ermächtigung als Bote nicht feststellbar ist", kann schon deshalb nicht zur Zu-
lassung der Grundsatzrevision führen, weil sie nicht auf eine Rechtsfrage zielt. Die
Klägerin verweist selbst darauf, dass es letztlich um die Verkehrsanschauungen in
der damaligen DDR gehe (Beschwerdebegründung S. 66 unten). Diese sind aber
einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Fra-
ge über die hier vorliegende Rechtssache und das Parallelverfahren hinaus Bedeu-
tung erlangen könnte. Dafür genügt der Hinweis darauf nicht, dass "in einer Vielzahl
von Fallgestaltungen … die Frage von Nebenabreden zum Vertragszweck eine be-
deutende Rolle (spielt)". Auch der Hinweis im Schriftsatz vom 7. Juli 2004, dass die
Frage "in verschiedenen Rechtsgebieten bedeutsam werden kann", vermag nicht
- 19 -
aufzuzeigen, dass die aus der Gestaltung des vorliegenden Falles entwickelte Frage
übergreifende Bedeutung hat.
b) Notarrecht der DDR
Die Frage (Beschwerdebegründung S. 67), ob "es die Regelungen des Notarrechts
der DDR i.V.m. dem ZGB-DDR zu(ließen), dass ein Notar bei der Beurkundung von
einseitigen Erklärungen eines Beteiligten zugleich Willenserklärungen im Auftrage
eines Dritten als Bote übermittelte oder Willenserklärungen mit Wirkung für diesen
Dritten als Bote in Empfang nahm, die für das Zustandekommen des Rechtsge-
schäfts konstitutiv waren", betrifft die Rechtsstellung der Notare nach dem Recht der
DDR. Nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB kann auch die Einhaltung von Form-
vorschriften revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 6. Mai 1994 - V ZR 30/93 - MDR 1994, 911). Die Beschwerde legt insoweit aber
die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dar. Die Beschwerdebe-
gründung setzt sich nämlich nicht in genügendem Maße mit der Argumentation des
Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Staatliche
Notariat vom 5. Februar 1976 (GBl DDR I Nr. 6 S. 93) - NotarG-DDR - i.V.m. § 2
Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Notariatsgesetz vom selben Tag
(GBl DDR I Nr. 6 S. 99) - DB NotarG-DDR - auseinander. Nach dieser Regelung
durfte ein Einzelnotar nicht tätig werden, wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten
am Notariatsverfahren war. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschriften vom
Wortlaut ausgehend dahin verstanden, dass die Tätigkeit als Bote nicht erfasst sei.
Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verständnis in der Rechtspraxis der DDR
bestünden nicht. Die Notare hätten im Rechts- und Gesellschaftssystem der DDR
nicht annähernd eine so unabhängige Stellung gehabt, wie es der Funktion eines
Notars in der Bundesrepublik Deutschland entspreche, sondern sie seien als Sach-
walter der Staats- und Parteiinteressen angesehen worden. Gegen eine "erweiternde
Auslegung" spreche, dass "ausgesuchte Einzelnotare" von der Staats- und Partei-
führung im eigenen Interesse für besondere Aufgaben eingesetzt worden seien.
Die Klägerin meint, dass es auf die so umschriebene Rechtspraxis der DDR nicht
ankommen könne, sondern nur auf den "nach allgemeinen und rechtsstaatlichen
Auslegungsgrundsätzen ermittelten Inhalt der Norm". Die Beschwerde zeigt damit
nicht auf, warum aus Rechtsgründen die seinerzeitige Rechtspraxis für die Handha-
- 20 -
bung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotarG-DDR keine Bedeutung haben dürfe. Das wäre
erforderlich gewesen, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die seinerzeiti-
ge Rechtspraxis bei Auslegung und Anwendung des nach Art. 232 § 1 EGBGB an-
zuwendenden Rechts zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000
- BVerwG 7 C 2.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 35 = VIZ 2000, 343 <344> , KG,
Urteil vom 3. März 1995 - 7 U 7553/94 -, NJ 1995, 432 <433> sowie Rauscher in
Staudinger, Art. 232 § 1 EGBGB, Stand März 2003, Rn. 56).
Überdies zeigt die Beschwerde nicht auf, dass insoweit ein fallübergreifender Klä-
rungsbedarf besteht. Dazu genügt der Hinweis auf zwei Entscheidungen (Beschwer-
debegründung S. 70 Mitte) nicht, die keinen Bezug zu Fragen der Botenstellung ei-
nes Notars aufweisen.
c) "Doppeltätigkeit" eines Notars
Die Klägerin wirft weiter die Frage auf, "ob ein Treuhandvertrag rechtswirksam nach
Art. 232 § 1 EGBGB i.V.m. den §§ 15 und 23 NotarG-DDR wirksam zustande kom-
men kann, wenn der Notar im Rahmen der Beurkundung eine verbotene Doppeltä-
tigkeit ausübt" (Beschwerdebegründung S. 70).
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin legt um-
fänglich ihre Rechtsansicht von der Nichtigkeit des hier in Rede stehenden Treu-
handvertrages dar, blendet aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-
gung des § 15 NotarG-DDR anhand der Rechtspraxis in der DDR aus (s. oben unter
b)). Außerdem zeigt sie auch insoweit keine fallübergreifende Problematik auf, son-
dern stellt die Rechtsfrage allein bezogen auf die Umstände der hier zu beurteilen-
den Rechtsstreitigkeit.
d) Nicht erkannter Bote
Die Frage (Beschwerdebegründung S. 75 f.), ob "ein rechtsgeschäftlich wirksamer
Vertragsschluss unter Einschaltung eines Erklärungs- und Empfangsboten auch
dann anzunehmen (ist), wenn der Erklärungsgegner und Vertragspartner den Boten
nicht als solchen erkennt", weist nicht über die Konstellation des vorliegenden Ver-
- 21 -
fahrens hinaus. Allein der Umstand, dass die Klärung einer Frage wünschenswert
sein mag (Beschwerdebegründung S. 76), belegt nicht ihre fallübergreifende Bedeu-
tung. Außerdem legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgewor-
fenen Frage nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegan-
gen (UA S. 106), dass die Klägerin die Tätigkeit des Dr. G. im Auftrag und auf Veran-
lassung der Zentrag - woraus sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts seine
Botenstellung ergab - und mithin auch dessen Rolle als Bote erkannt hat.
e) Erklärungsbewusstsein
Die Klägerin meint, es müsse in einem Revisionsverfahren geklärt werden, "ob das
für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderliche Erklärungsbewusstsein
auch dann gegeben ist, wenn der Erklärende eine Erklärung in der Annahme beur-
kunden lässt, die Erklärung werde ausschließlich bei ihm selbst sowie bei dem beur-
kundenden Notar verbleiben" (Beschwerdebegründung S. 186). Auch diese Frage
führt nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Klägerin legt nicht dar, dass bezüglich der von ihr aufgeworfenen Frage Klä-
rungsbedarf besteht. Sie verweist darauf, dass in der Rechtsprechung der Zivilge-
richte anerkannt sei, dass das Erklärungsbewusstsein maßgeblich vom Rechtsbin-
dungswillen geprägt sei, vermisst hierzu indessen eine verwaltungsgerichtliche Ent-
scheidung. Sie legt jedoch nicht dar, dass und warum bei Beurteilung des Vorliegens
einer Willenserklärung, die nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu
einem privatrechtlichen Treuhandvertrag geführt hat, die Verwaltungsgerichte zu ei-
ner von der Rechtsprechung der Zivilgerichte abweichenden Beurteilung gelangen
könnten.
Die Frage berücksichtigt außerdem nicht, dass sich die Anforderungen an eine pri-
vatrechtliche Willenserklärung hier nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB an der
Rechtspraxis der DDR orientieren müssten. Danach sind Erklärungen, die sich nicht
auf eine bestimmte Rechtsfolge richten, keine Willenserklärungen (Göhring/Posch
, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, Staatsverlag der DDR,
Berlin 1981, S. 207). Das Oberverwaltungsgericht ist von dieser Voraussetzung aus-
gegangen (UA S. 106 unter bb)) und hat das Erklärungsbewusstsein der Klägerin
- 22 -
daraus abgeleitet, dass sie in Kenntnis des an sie gerichteten konkludenten Ange-
bots der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages und von Ha. auf die
Notwendigkeit der Unterzeichnung der Erklärung hingewiesen die ihr von Dr. G. vor-
gelesene und mit der Aufforderung zur Unterschrift vorgelegte Treuhanderklärung
unterschrieben hat. Das Oberverwaltungsgericht ist mithin von einem Erklärungsbe-
wusstsein der Klägerin ausgegangen. Da es Dr. G. als Empfangsboten angesehen
hat, kam es aus seiner Sicht auf eine möglicherweise unterbliebene Weiterleitung der
Urkunde an die Zentrag nicht an (UA S. 109).
Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung auch insoweit die Darlegung einer fall-
übergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage vermissen.
f) Notar als Empfangsbote
Im Zusammenhang mit dem Zugang der Treuhanderklärung wirft die Klägerin (Be-
schwerdeschrift S. 188) die Fragen auf, "ob die häufige Beurkundung oder auch
nur anwaltliche Beratung eines Notars und Rechtsanwalts für die SED oder deren
Parteibetriebe unter Geltung des ZGB der DDR nach der Verkehrsanschauung dazu
führte, dass der Notar die Stellung eines Empfangsboten innehatte, ob die Wahr-
nehmung einer solchen Empfangsbotentätigkeit nach dem Notariatsgesetz der DDR
zulässig war (und) ob schließlich unter Geltung des ZGB der DDR im Falle der Ab-
gabe einer Erklärung an einen Empfangsboten die unterbliebene Weiterleitung der
Erklärung zu Lasten des Empfängers ging".
Die Frage zielt in ihrem ersten Teil auf die Ermittlung der Verkehrsanschauung in der
DDR. Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen. Hinsichtlich der weiteren Fragen
lässt die Beschwerde eine Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der Rechts-
fragen vermissen. Sie beschränkt sich darauf, die Fragen zu formulieren, ohne die
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegungen vorzunehmen. Im Übrigen
wird insoweit auch auf die obige Begründung (unter A III 2 a)) verwiesen.
- 23 -
g) Treuhand und Vollrechtsübertragung
Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung
S. 232), "ob unter Geltung des ZGB der DDR ein rechtswirksames Treuhandverhält-
nis auch ohne unmittelbare Vollrechtsübertragung vom Treugeber auf den Treuhän-
der begründet werden konnte". Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung
der Revision. Das folgt schon daraus, dass die Klägerin die fallübergreifende Bedeu-
tung der Frage nicht hinreichend dargelegt hat. Ihr Hinweis darauf, dass in einer
Vielzahl von Fallgestaltungen u.a. des Vermögensrechts Rechtsfragen der wirksa-
men Begründung von Treuhandverhältnissen unter der Geltung des ZGB der DDR
"auftauchen", belegt nicht, dass sich die von ihr konkret gestellte Frage in einer be-
achtlichen Anzahl von Fällen stellen wird.
B. Divergenz
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die
Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift
liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz von einem seitens der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die
Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass
in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungs-
gericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden
Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
1. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht sei bei seiner Auslegung des § 20 b
Abs. 2 PartG-DDR von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewi-
chen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C
15.92 - (BVerwGE 92, 196 <198 f.>) zur Auslegung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR
wie bereits dargestellt Stellung genommen.
- 24 -
Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung
dadurch abgewichen, dass es ausgeführt habe, im Rahmen von § 20 b PartG-DDR
bestehe eine Verbundenheit bereits dann, wenn das Zustandekommen eines Treu-
handvertrages zwischen der juristischen Person und einer mit der SED verbundenen
Gesellschaft (Zentrag) erwiesen sei, ohne dass es auf die "wirtschaftlich-faktischen
Merkmale" ankomme; es sei "nicht stets auch auf wirtschaftliche Vorgänge abzustel-
len". Mit der Anführung dieser und der weiteren von der Beschwerde aufgegriffenen
Aussage des Berufungsurteils (Beschwerdebegründung S. 22) kann eine Divergenz
in der genannten Weise nicht dargestellt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich
keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Verbundenheit unter den vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gegeben sei. Andererseits hat
das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesagt, dass nicht auch rechtliche Verbin-
dungsstrukturen zur Annahme einer "verbundenen juristischen Person" im Sinne des
§ 20 b Abs. 2 PartG-DDR führen kann. Das wird deutlich durch den Hinweis auf
§ 20 a Abs. 3 PartG-DDR, dem zufolge sich die Rechenschaftspflicht der Parteien
und ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisa-
tionen auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermö-
genssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirt-
schaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbin-
dungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt
wurden, von Bedeutung sein können, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
zugrunde zu legen ist. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
äußert sich unter den Umständen der seinerzeitigen Fallgestaltung nicht zur Bedeu-
tung einer Treuhandvereinbarung für das Kriterium der "Verbundenheit" im Sinne des
§ 20 b Abs. 2 PartG-DDR.
2. Die Beschwerde führt auch das Urteil vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C
41.97 - (Buchholz 111 Art. 9 EV Nr. 8
vom 5. Dezember 2002 - 53871/00 - NJW 2004, 669>) an und weist auf die Erwä-
gung dieses Urteils hin, "eine solche, allein die zivilrechtlichen Vorgänge in den Blick
nehmende Betrachtung" werde nicht der Zielsetzung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR
gerecht, diese Vorschrift sei vielmehr "vor dem Hintergrund ihres Zwecks, das mate-
riell rechtsstaatswidrig erlangte Altvermögen zu sichern, … nach wirtschaftlichen Kri-
- 25 -
terien auszulegen." Diese Erwägungen des Urteils beziehen sich auf den Gedanken-
gang in dem Urteil vom 11. März 1993 (a.a.O. S. 199), der Gegenstand der zuvor
behandelten Divergenzrüge ist. Die Rüge kann daher nicht anders als die zuvor erör-
terte behandelt werden.
C. Verfahrensmängel
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegen nicht vor oder können für die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts nicht ursächlich gewesen sein.
I. Überraschungsurteil
Die Klägerin hält dem Berufungsgericht als Verfahrensfehler vor, sein Urteil sei ein
unzulässiges Überraschungsurteil, weil seine Entscheidung auf der Annahme einer
Botenstellung des Notarvertreters Dr. G. beruhe und dieser Gesichtspunkt während
des Rechtsstreits nicht erörtert worden und die Begründung der Ablehnung eines
Beweisantrags irreführend gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 38 ff.). Dieser
Vorwurf geht fehl. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht durch den Erlass ei-
nes Überraschungsurteils das rechtliche Gehör versagt.
Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Vorausset-
zungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen
(vgl. Beschluss vom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - BVerfGE 42, 64 <73> zu § 139
ZPO). Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachge-
setzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998
- BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Ein Über-
raschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtli-
chen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht
und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf
des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B
- 26 -
81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 25. August
2003- BVerwG 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 = GewArch 2003, 475).
Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des
Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten
vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozess-
stoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst
aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999
- BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). So muss
das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren
Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen be-
gründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz
310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter ande-
rem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtli-
chen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar
thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhand-
lung gemäß § 104 Abs. 1, § 86 Abs. 3 VwGO und gemäß § 173 VwGO, § 278 Abs. 3
ZPO die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Das erfordert allerdings nicht, dass
das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt.
Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, darf ein Berufungsgericht grundsätzlich davon
ausgehen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit der maßgeblichen Sach- und
Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Beschluss vom 25. Mai 2001
- BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34).
Das Bundesverfassungsrecht erfordert keine darüber hinaus gehende Erörterungs-
oder Hinweispflicht. Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zu einer allgemeinen Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR
272/81 - BVerfGE 66, 116 <147> und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -
BVerfGE 74, 1 <5>). Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag da-
rauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86,
133 <145>).
Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensfehler durch Erlass einer Überraschungs-
entscheidung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Klägerin führt
- 27 -
selbst aus, dass das Berufungsgericht bereits in der ersten mündlichen Verhandlung
auf seine (vorläufige) Rechtsauffassung zur Auslegung des § 20 b PartG-DDR hin-
gewiesen hat. Danach war von der Möglichkeit auszugehen, dass das Oberverwal-
tungsgericht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "verbunden" das Vorliegen
eines Treuhandvertrages als ausreichend ansehen würde. Ob ein Treuhandvertrag
zustande gekommen war, hatte bei dieser Rechtsauffassung zentrale Bedeutung für
den Ausgang des Rechtsstreits. Ferner führt die Klägerin aus, von Beklagter und
Beigeladener sei "stereotyp" die Wendung "SED-Vertrauensnotariat" verwendet wor-
den; Beweisanträge der Klägerin "zum Komplex so genanntes Vertrauensnotariat"
seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Senat nicht von einer rechts-
geschäftlichen Vertretung der Zentrag/SED durch Gr. G. ausgehe. Danach erstreckte
sich der Prozessstoff auf die Bedeutung der Stellung des Notariats als "Vertrauens-
notariat" für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages. Da das Berufungsge-
richt nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Notars Dr. G. für die
Zentrag/SED ausging, wie sich aus dem einen Beweisantrag der Klägerin ablehnen-
den Beschluss vom 7. Januar 2003 ergibt, war hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass eine besondere Stellung des Notariats für die Frage des Zustande-
kommens eines Treuhandvertrages unter einem anderen Aspekt von Bedeutung sein
könnte.
Die Nachforschungen des Berufungsgerichts über das "besondere Näheverhältnis"
zwischen der Zentrag/SED und dem Notariat G. dienten ganz offensichtlich der Klä-
rung der Frage, ob Dr. G. im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag/SED handel-
te, als er die von ihm entworfene Treuhanderklärung der Klägerin zur Unterschrift
vorlegte. Verhielt es sich so, lag die Bedeutung dieses Umstandes für das Zustande-
kommen eines Treuhandvertrages auf der Hand. Denn wenn sowohl die Treuhand-
erklärung der Klägerin als auch ein damit korrespondierendes Verlangen der Zentrag
vorlagen, war die zum Vertragsschluss erforderliche Willensübereinstimmung zwi-
schen den Vertragspartnern gegeben. Zu prüfen blieb dann nur noch die Frage nach
der Übermittlung und dem wechselseitigen Zugang der Vertragserklärungen. Die An-
nahme, dass Dr. G. auch unter diesem Gesichtspunkt eine entscheidende Rolle zu-
kam, lag unter der Voraussetzung seiner regelmäßigen professionellen Betreuungs-
tätigkeit für die Zentrag sowie eines entsprechenden konkreten Auftrags an ihn eben-
falls nahe. Seine Rolle als Notar schloss die gleichzeitige Ausübung von Botenfunkti-
- 28 -
onen nicht aus, vielmehr war seine Tätigkeit gerade auf eine wirksame Treuhandbin-
dung der Klägerin gerichtet.
Das Oberverwaltungsgericht hat überdies in der auf den Antrag auf gerichtlichen
Hinweis im Schriftsatz vom 7. Mai 2003 ergangenen Verfügung der Senatsvorsitzen-
den vom 17. Juni 2003 das "besondere Näheverhältnis" zwischen der Zentrag/SED
und dem Notariat G. ausdrücklich angesprochen und hinsichtlich der rechtlichen Be-
wertung auf die Schlussberatung verwiesen. Unter diesen Umständen durfte die Klä-
gerin nicht davon ausgehen, dass eine irgendwie geartete Mitwirkung von Dr. G. an
der Übermittlung von Willenserklärungen der Zentrag/SED nicht entscheidungser-
heblich sein könne, wie sie meint; im Gegenteil war zum Ausdruck gebracht, dass
das so genannte Näheverhältnis unter jedem anderen Aspekt als dem der rechtsge-
schäftlichen Vertretung von Bedeutung werden könnte. Die Bitte um einen gerichtli-
chen Hinweis musste das Gericht auch nicht zu einer spezifischen Erläuterung seiner
vorläufigen Rechtsansicht veranlassen. Die Klägerin hatte nicht ausgeführt, über-
haupt nicht erkennen zu können, welche Bedeutung das angesprochene "Nähever-
hältnis" haben könnte, und gleichsam einen Hilferuf an das Gericht gerichtet. Der
erbetene Hinweis hatte vielmehr "ausschließlich die Verfahrensbeschleunigung zum
Ziel". Die Klägerin hatte deutlich gemacht, "ihr weiterer Sachvortrag und die Wahr-
nehmung prozessualer Möglichkeiten (müsse) desto breiter angelegt sein, je weniger
die Klägerin(nen) über die potentiellen rechtlichen Schlussfolgerungen des Senats
(wüssten)". Denkbare rechtliche Einordnungen des "Näheverhältnisses" schwebten
ihr danach durchaus vor. Das Berufungsgericht brauchte daher bei der Beantwortung
der Anfrage nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin "im Dunkeln tappte". Infolge-
dessen ist die erteilte Antwort nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat vor Erlass seiner Entscheidung auch sonst nicht den unzu-
treffenden Eindruck erweckt, eine wie auch immer geartete Mitwirkung des Notars
bei der Übermittlung von Willenserklärungen sei für die Entscheidung unerheblich,
wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 43). Die Begründung der Ableh-
nung der mit Schriftsatz vom 2. August 2002 formulierten und im Termin am 15. No-
vember 2002 gestellten Beweisanträge durch Beschluss vom 29. November 2002/
7. Januar 2003 war nicht irreführend. Der Begriff "rechtsgeschäftliche Vertretung" ist
in § 53 Abs. 3 ZGB-DDR als Klammerzusatz enthalten und als durch Vollmacht be-
- 29 -
gründete Vertretungsbefugnis gekennzeichnet. Die Vorschriften der §§ 53 bis 59
ZGB-DDR über die Vertretung waren nach dem Recht der DDR nicht anwendbar,
wenn "der Mitwirkende nur Erklärungen des Vertragspartners übermittelt oder für
ihn entgegennimmt (so genannter Bote)" (vgl. Göhring/Posch, Grundriss Zivilrecht,
Heft 3, Allgemeines Vertragsrecht, Staatsverlag der DDR 1977, S. 37). Danach
machte die Wendung "rechtsgeschäftliche Vertretung" in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts deutlich, dass das Gericht nicht von einer Vertretung im Sinne
der §§ 53 bis 59 ZGB-DDR bzw. §§ 164 ff. BGB ausgehen würde, schloss aber die
Annahme einer Botenstellung des Notarvertreters nicht aus.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nach alledem nicht vor.
II. Ablehnung von Beweisanträgen
1. Beschlüsse vom 29. November 2002 und vom 7. Januar 2003
Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe ihre mit Schriftsatz vom
2. August 2002 formulierten und im Termin am 15. November 2002 gestellten Be-
weisanträge durch Beschluss vom 29. November 2002/7. Januar 2003 unter Verstoß
gegen § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 2 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG und damit zu Un-
recht abgelehnt (Beschwerdebegründung S. 48 ff.). Das trifft nicht zu.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze
mehr findet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE
50, 32 <36>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Tatsachengericht darf ei-
nen Beweisantrag ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung für die
Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. So lag es hier nach der Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts.
Der erstgenannte Beweisantrag zielte darauf zu ermitteln, dass einem Notar in der
DDR nach DDR-Recht (§ 15 NotarG-DDR) nur aufgrund einer ausdrücklichen schrift-
lichen Erklärung erlaubt war, Erklärungen für einen am Rechtsgeschäft Beteiligten
oder einen Dritten entgegenzunehmen, und zwar auch in Fällen, in denen ein Notar
- 30 -
regelmäßig für den als Erklärungsempfänger Beteiligten tätig war, dass eine abwei-
chende Rechtspraxis nicht existierte, und dass der Notar in keinem Fall berechtigt
gewesen sei, für eine der Parteien Erklärungen abzugeben.
Der zweite Beweisantrag sollte zum Beweis der Behauptung dienen, dass in der
DDR im Rahmen der (Notariats-)Revision beanstandet und im Revisionsbericht ver-
merkt worden wäre, wenn ein Notar bei Beauftragung mit der Beurkundung von Er-
klärungen im Rahmen des Zustandekommens eines Rechtsgeschäfts ohne aus-
drückliche schriftliche Bevollmächtigung für einen am Rechtsgeschäft Beteiligten
oder einen Dritten Erklärungen entgegengenommen hätte oder für eine der Parteien
Erklärungen abgegeben hätte.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese im Termin zur mündlichen Verhandlung am
15. November 2002 gestellten, in der Beschwerdebegründung (S. 42 f.) angeführten
Beweisanträge der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestell-
ten Tatsachen seien nicht erheblich, der Senat gehe nicht von einer rechtsgeschäftli-
chen Vertretung der Zentrag/SED durch Dr. G. aus. Das Oberverwaltungsgericht hat
seine Entscheidung nicht auf eine davon abweichende Begründung gestützt. Dem
angefochtenen Urteil liegt nicht die Erwägung zugrunde, Dr. G. habe die Zentrag/
SED rechtsgeschäftlich vertreten.
Aus der Ablehnung der Beweisanträge aus den im Termin zur mündlichen Verhand-
lung vom 7. Januar 2003 bekannt gegebenen Gründen ging hervor, dass das Beru-
fungsgericht die Beweisanträge so verstanden hatte, dass sie sich auf die rechtsge-
schäftliche Vertretung der Zentrag/SED durch Dr. G. bezogen hatten. Diese Ausle-
gung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden. Die Beweisanträge waren nicht
mehrdeutig. Sie bezogen sich schon ihrem Wortlaut nach auf eine rechtsgeschäftli-
che Vertretung. Sie nahmen zudem im ersten Antrag ausdrücklich, im zweiten Antrag
sinngemäß auf § 15 NotarG-DDR Bezug und zielten damit auf den Ausschlussgrund
des § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotarG-DDR ("wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten am
Notariatsverfahren ist"). Diese Formulierung konnte - auch im Hinblick auf § 15
Abs. 1 Nr. 3 NotarG-DDR ("wenn er gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten am Nota-
riatsverfahren ist") nicht anders verstanden werden, als das Berufungsgericht sie
verstanden hat. Es kommt bestätigend hinzu, dass die Klägerin nach ihrer Be-
- 31 -
schwerdebegründung bei Kenntnis von der "Botentheorie" andere Beweismittel be-
nannt hätte als die in ihren Beweisanträgen vom 15. November 2002 angebotenen;
die Klägerin geht danach selbst davon aus, dass es sich bei einer Tätigkeit des
Dr. G. als Bevollmächtigter einerseits und als Bote andererseits um unterschiedliche
Sachverhalte handelt, die unterschiedliche Aufklärungsmaßnahmen erforderten.
Eines Hinweises nach § 86 Abs. 3 VwGO (Beschwerdebegründung S. 49) auf das
Verständnis des Beweisantrags bedurfte es demnach nicht, weil das Oberverwal-
tungsgericht keinen Anlass hatte anzunehmen, dass die Klägerin den Begriff der
"rechtsgeschäftlichen Vertretung" anders verstanden hatte als das Gericht.
2. Beschluss vom 9. September 2003
Die Klägerin hat ferner beantragt, Beweis über die Behauptung zu erheben, "die re-
gelmäßige notarielle Betreuung der SED und der Parteibetriebe der SED, die bis in
die 70er Jahre von der Notarin I. G. wahrgenommen wurde, ist in der ersten Hälfte
der 70er Jahre, spätestens aber 1977 auf den Rechtsanwalt und Notar Professor Dr.
F.-K. K. und dessen Nachfolger übergegangen, so dass die Parteibetriebe der SED
dort betreut wurden, während Angelegenheiten der Klägerin Novum dort nicht bear-
beitet worden sind", durch Einsicht in die Urkundenrollen und Urkundensammlungen
der Notare I. G., Dr. G. und U. G., Prof. Dr. F.-K. K. und dessen Nachfolger im Nota-
riat Dr. M. und U. sowie durch Vernehmung des Dr. M. als Zeugen. Die Beschwerde
macht geltend, das Gericht hätte den Antrag nicht durch den Beschluss vom 9. Sep-
tember 2003 (Protokoll S. 22) ablehnen dürfen (Beschwerdebegründung S. 58). Sie
richtet sich danach nicht gegen die Ablehnung, soweit sie mit Beschluss vom 8. April
2003 (Protokoll S.18 f.) erfolgt ist. Soweit danach von Bedeutung, hat das Oberver-
waltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die im Beweisan-
trag genannten Urkundenrollen und Urkundensammlungen der Notarin I. G. und des
Notars Dr. G. aus Rechtsgründen nicht erreichbar seien. Die Urkunden befänden
sich im Gewahrsam der Notarin U. G., und es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
nach der die Notarin verpflichtet sei, dem Gericht die Urkunden herauszugeben. Die
prozessrechtlichen Vorschriften über die Vorlage von Urkunden beträfen nur be-
stimmte, genau bezeichnete Urkunden und nicht unspezifizierte Sammlungen von
Urkunden. Hinzu komme, dass der Herausgabe der Urkunden die sich aus
- 32 -
§ 18 Abs. 1 BNotO ergebende Pflicht der Notarin zur Verschwiegenheit entgegen-
stehe, auf die sie sich berufen habe. Der Senat gehe auch nicht davon aus, eine ent-
sprechende Auskunft zu erhalten, ob in dem Zeitraum von 1970 bis 1981 für die SED
und/oder deren Parteibetriebe Notariatsakten angefallen seien; er halte es für ausge-
schlossen, zuverlässig und vollständig zu ermitteln, welche Personen die in bestimm-
ten Schweigepflichtentbindungserklärungen genannten Stellen bzw. Unternehmen
bei der Beurkundung vertreten hätten.
Die Ablehnung des Beweisantrags war gerechtfertigt. Ein Beweisantrag darf in An-
wendung der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO u.a. dann ab-
gelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist (Beschlüsse vom 9. Mai
1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = DVBl 1983,
1001 und vom 3. Juni 1996 - BVerwG 1 B 80.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 274). Unerreichbar ist das Beweismittel, wenn die Bemühungen des Gerichts, die
der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibrin-
gung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehba-
rer Zeit herbeizuschaffen (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 244 Rn. 62 a;
BGH, Urteil vom 2. August 1989 - 2 StR 723/88 - NJW 1990, 398). Das Berufungsge-
richt durfte unter den Umständen des Falles davon ausgehen, dass die betreffenden
Urkundenrollen und Urkundensammlungen nicht erreichbar waren. Es hatte sich mit
Verfügungen vom 4. September 2002, 7. Mai 2003, 21. Mai 2003 und 26. August
2003 um die Vorlage der Urkunden bemüht und war dabei auf die Berufung der No-
tarin U. G. auf ihre Verschwiegenheitspflicht gestoßen. Die Notarin U. G. durfte ge-
mäß § 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 18 BNotO die Vorlegung der
Urkunden verweigern und hat sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. Der
Antrag der Klägerin an den Präsidenten des Landgerichts, die Notarin nach § 18
Abs. 2 BNotO von ihrer Schweigepflicht zu befreien, war mit Bescheid vom 16. April
2003 abgelehnt worden. Dabei war zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch
ein entsprechendes Ersuchen des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt werden wür-
de. Hiergegen hatte die Klägerin zwar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Hierüber war indessen selbst bei Vorlage der Beschwerdebegründung noch nicht
entschieden, wie die Klägerin mitteilt (Beschwerdebegründung S. 58). Da die Kläge-
rin bereits mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 geltend gemacht hatte, dass sich die Ver-
fahrensdauer dem Zeitpunkt nähere, ab welchem auch aus verfassungsrechtlichen
- 33 -
Gründen von einer überlangen Verfahrensdauer zu sprechen sei, durfte das Ober-
verwaltungsgericht bei offenem Ausgang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
die Unerreichbarkeit des Beweismittels annehmen. Der in diesem Zusammenhang
erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens geht fehl.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Beklagte oder die Beigeladene unzulässige
prozessuale Vorteile daraus erlangt hätten, dass die notariellen Urkunden im straf-
rechtlichen Ermittlungsverfahren gesichtet worden sind oder noch ermittelt werden
könnten. Namentlich macht die Klägerin nicht deutlich, dass und warum die Beklagte
oder die Beigeladene befugt wären, Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungs-
vorgängen in das vorliegende Verfahren einzubringen, die auf der Durchsicht an-
sonsten der Verschwiegenheitspflicht unterliegender Vorgänge beruhen, von denen
die übrigen Verfahrensbeteiligten nach der Darstellung der Klägerin überdies selbst
keine Ablichtungen gefertigt haben. Die Rüge der Verkennung der Beweislastregeln
geht daher ebenfalls fehl. Damit erledigt sich zugleich der Vorwurf eines Verstoßes
gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
III. Verletzung der Aufklärungspflicht
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86
Abs. 1 VwGO verletzt.
Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung erfordert die
substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbe-
darf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststel-
lungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren
vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr,
z.B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265). Nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich für das Tatsachengericht eine
Rechtspflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
- 34 -
im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips bis zur Grenze des Zumutbaren zu
versuchen (vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71,
38 <41>). Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für er-
forderlich hält, richtet sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nach den Um-
ständen des Einzelfalls.
1. Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit dem ersten Geschäftsanteil
a) Notarielle Beurkundung des Abtretungsvertrages
Die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 35), die Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts zur Formgültigkeit der Annahmeerklärung seien verfahrensfehler-
haft getroffen worden, führt dies jedoch nicht näher aus. Der geltend gemachte Ver-
fahrensmangel ist daher nicht den Anforderungen gemäß dargelegt worden.
b) Angebot der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages (Notar als
Bote)
(1.) Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht vor, es habe pflichtwidrig unterlassen,
den Inhalt der "besonderen Funktion" aufzuklären, welche es dem Notariat G. bei-
gemessen und aus der es den Schluss gezogen habe, der Notar Dr. G. habe die
Stellung eines ermächtigten Erklärungs- und Empfangsboten auf Seiten der Zentrag
und/oder der SED gehabt (Beschwerdebegründung S. 50 ff.).
Dieser Vorhalt geht fehl. Diese Rüge berücksichtigt nicht den Gedankengang des
Berufungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht hat die Stellung des Dr. G. als Boten
in erster Linie daraus abgeleitet, dass er die Erklärung der Klägerin vorbereitet und
diese ihr bei der Frühjahrsmesse 1978 in Leipzig zur Unterschrift vorgelegt hat, ohne
dass zuvor eine entsprechende Anweisung durch sie, Verantwortliche der Novum
oder der KPÖ ergangen war. Erst in dem folgenden Schritt hat das Oberverwal-
tungsgericht ausgeführt, dass das Auftreten als Bote "möglich" war und dies aus der
vorzugsweisen Zusammenarbeit der Notarin G. mit der Zentrag/SED abgeleitet, der
"insoweit eine besondere Funktion zukam". Diese Wendung enthält eine zusammen-
fassende Beschreibung der Stellung der Notare G. im Zusammenhang mit der Tätig-
- 35 -
keit für die SED und die Zentrag durch das Oberverwaltungsgericht. Sie schließt
nach den Ausführungen des Berufungsgerichts u.a. die langjährige Beurkundungstä-
tigkeit für die SED und die Zentrag, von der auch Parteiinteressen berührt gewesen
seien, Kontakte zur Führungsschicht, die Auszeichnung durch Vaterländische Ver-
dienstorden, die selbst empfundene Einbindung in die Durchsetzung der Ziele der
Partei und des sozialistischen Staates ein. Die angeführte Wendung soll zugleich die
Vertrauensstellung des Notariats umschreiben, die es zuließ, für die Zentrag/SED
auch Willenserklärungen zu überbringen, entgegenzunehmen und weiterzugeben. In
ihrer zusammenfassenden und damit zugleich bewertenden Bedeutung entzieht sich
der Inhalt der von der Beschwerde angesprochenen Wendung einer Aufklärung.
Ohne entsprechenden Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin musste sich dem
Gericht eine Aufklärung zu der Frage der Auswirkungen der "besonderen Funktion"
des Notariats G. auf die Übermittlung und Entgegennahme von Willenserklärungen
zudem nicht aufdrängen. Das Gericht hat die Botenstellung im Kern aus den unstrei-
tigen Umständen des Zustandekommens der Treuhanderklärung abgeleitet. Die "be-
sondere Funktion" des Notariats hat es zu der Frage thematisiert, ob das Auftreten
als Bote "möglich" war, d.h. ob die bereits durch die äußeren Umstände des Zustan-
dekommens der Treuhanderklärung nahegelegte Annahme, dass der Notarvertreter
Dr. G im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag/SED und damit als Überbringer
einer konkludenten Willenserklärung der Treugeberin handelte, auch durch beste-
hende persönliche Beziehungen zwischen dem Notarvertreter und der Zentrag/SED
gerechtfertigt wurde. Dies hat das Gericht aus zeitgenössischen Dokumenten und
Zeugenaussagen abgeleitet. Dass es insoweit von den Bewertungen der Klägerin
abgewichen ist, führt nicht dazu, dass sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrän-
gen müssen. Da, wie aus den Ausführungen zu der Problematik eines Überra-
schungsurteils folgt, für die Klägerin die Problematik der Botenstellung nach dem
Gesamtzusammenhang der rechtlichen Erörterungen durch das Berufungsgericht als
möglicherweise erheblicher Streitstoff erkennbar war, konnte das Oberverwaltungs-
gericht in Ermangelung entsprechender Anträge auf weitere Aufklärung davon aus-
gehen, dass der festgestellte Sachverhalt auch nach Auffassung der Klägerin die
Beurteilung ermöglichte.
- 36 -
(2.) Die Klägerin rügt weiter, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob eine
"besondere Funktion" zum Zeitpunkt der Treuhanderklärung am 16. März 1978 über-
haupt noch bestanden habe (Beschwerdebegründung S. 55 bis 60).
Auch diese Rüge ist nicht berechtigt, wie aus den bereits dargelegten Erwägungen
folgt. Die maßgeblichen Umstände für die Botenstellung zum Zeitpunkt der Treu-
handerklärung liegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gerade in deren
Entwurf und ihrer Übermittlung. Die weiteren Umstände, auf die das Berufungsge-
richt seine Bewertung gestützt hat, hat es unter Hinweis auf eine Vielzahl von Urkun-
den und Aussagen ermittelt und gewürdigt (UA S. 34 bis S. 60). Dabei hat das Ge-
richt namentlich auch ausgeführt, dass das Notariat G. auch in den siebziger Jahren
noch für Parteibetriebe tätig war, und zwar sowohl hinsichtlich der "notarielle(n) wie
der juristische(n) Betreuung der Betriebe".
(3.) Die Klägerin vermisst insbesondere eine Aufklärung über die Umstände, aus de-
nen sich auf der Grundlage ihres Empfängerhorizonts gerade auf eine Botenfunktion
des Notars hätte schließen lassen (Beschwerdebegründung S. 51).
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Wie aus den von dem Oberverwaltungsge-
richt herangezogenen Belegstellen zum Recht der DDR (UA S. 34) abzuleiten ist, ist
das Gericht davon ausgegangen, dass ein Bote die Erklärung eines Dritten ohne je-
de eigene Mitwirkung am Erklärungsinhalt überbringt (übermittelt) oder zur Weiterlei-
tung entgegennimmt. Die tatsächlichen Voraussetzungen zur Subsumtion unter die-
sen Begriff hat das Gericht dargelegt. Das Berufungsgericht führt aus (UA S. 33),
dass die Klägerin die Treuhanderklärung "auf ein zumindest konkludent geäußertes
Verlangen der Zentrag/SED abgegeben hat". Ein solches Verlangen ergebe sich be-
reits daraus, dass die Erklärung von Dr. G. vorbereitet und der Klägerin zur Unter-
schrift vorgelegt worden sei, ohne dass zuvor eine entsprechende Anweisung durch
diese, Verantwortliche der Novum oder der KPÖ ergangen sei. Das Berufungsgericht
hat der Aussage der Klägerin entnommen, dass sie glaube, es sei Dr. G. gewesen,
der ihr gesagt habe, dass sie die Treuhanderklärung unterschreiben solle. Daraus
sowie aus der "besonderen Funktion" der Notare G. folgert das Oberverwaltungsge-
richt, dass die Zentrag/SED die Abgabe der Treuhanderklärung verlangt hat. Aus den
von ihm dargelegten äußeren Umständen (Vorbereitung der Urkunde, Verlangen der
- 37 -
Unterschriftsleistung, fehlende Anweisung Dritter, bestehende ständige Beziehungen
zwischen der Zentrag/SED und dem Notariat G.) hat das Oberverwaltungsgericht
abgeleitet, dass Dr. G. - für die Klägerin erkennbar - eine (korrespondierende) Wil-
lenserklärung der Zentrag/SED durch Vorlage der Urkunde übermittelt hat. Auf weite-
re Aspekte kam es nach dieser im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an.
(4.) Die Klägerin hält dem Berufungsgericht vor, versäumt zu haben, den Inhalt und
den Urheber der angeblich durch Dr. G. als Boten übermittelten Willenserklärung
aufzuklären (Beschwerdebegründung S. 60 bis 62), und beruft sich dabei auf den
Beschluss vom 13. Februar 2001 - BVerwG 8 B 241.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3
VermG Nr. 9), der allerdings keinen erkennbaren Bezug zu der hier vermissten Auf-
klärung hat, sondern sich mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Be-
rücksichtigung von Vorschriften, Verfahrensgrundsätzen und Verwaltungspraxis der
DDR befasst. Die Rüge geht fehl. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts lässt sich
entnehmen, dass es davon ausgegangen ist, durch die Botentätigkeit des Dr. G. sei
eine der Treuhanderklärung der Klägerin entsprechende Willenserklärung der
Zentrag/SED übermittelt worden. Denn es heißt in dem angefochtenen Urteil (UA
S. 33), dass "dieser Erklärung (i.e. die Treuhanderklärung der Klägerin vom 16. März
1978) ein entsprechendes Angebot der Zentrag/SED vorausgegangen ist". Die Treu-
handerklärung lag vor. Ein "entsprechendes Angebot" kann von der Treuhanderklä-
rung nicht inhaltlich, sondern nur in der Erklärungsrichtung abweichen. Dazu konnte
sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen. Für das Ober-
verwaltungsgericht kam es auch nicht darauf an, welche Person das "Angebot" der
Zentrag/SED durch Dr. G. als Boten hat übermitteln lassen. Das Gericht ist ersicht-
lich davon ausgegangen, dass es sich um eine solche natürliche Person gehandelt
hat, welche befugt war, derartige Willenserklärungen abzugeben. Wesentlich war für
das Oberverwaltungsgericht lediglich die Zurechenbarkeit zur Zentrag/SED. Denn es
hat im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Urheber des Angebots (UA
S. 106 oben) ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, "wer genau das Verlangen
geäußert hat". Für das Gericht kam es lediglich darauf an, dass das Angebot "in
Form des konkludenten Verlangens" feststand. Bei dieser Auffassung war es nicht
geboten, den Urheber des Angebots als bestimmte natürliche Person zu ermitteln.
Da das Urteil, wie ausgeführt, zu Inhalt und Urheber des Angebots der Zentrag/SED,
- 38 -
soweit nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts geboten, in sich
folgerichtige und nachvollziehbare Ausführungen enthält, geht auch die insoweit er-
hobene Rüge von Verstößen gegen § 108 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103
GG (Beschwerdebegründung S. 62) fehl.
(5.) Die (hilfsweise) Rüge, das Berufungsgericht habe das Recht der DDR zur Boten-
tätigkeit des Notars nicht hinreichend aufgeklärt (Beschwerdebegründung S. 76 f.),
bleibt ohne Erfolg, weil das nach Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendende Recht der
DDR, wie dargelegt, zum revisiblen Recht gehört. Soweit sich das Berufungsgericht
bei der Auslegung dieses Rechts auf die Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR
gestützt hat, ist ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich.
(6.) Hinsichtlich der zur Begründung der Botenstellung des Dr. G. weiter angestellten
Erwägung des Berufungsgerichts, anderenfalls hätte Dr. G. von sich aus die Klägerin
ohne irgendeinen Auftrag eine Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag/SED un-
terzeichnen lassen, obwohl er angeblich gewusst habe, dass es sich bei der Novum
um ein Unternehmen der KPÖ gehandelt habe, was jeglicher Lebenserfahrung wi-
derspreche (UA S. 64), rügt die Beschwerde unter Anführung von § 86 Abs. 1
VwGO, § 96 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 1 VwGO einen Verstoß gegen allgemeine
Beweisregeln und Erfahrungssätze (Beschwerdebegründung S. 62 bis 64) sowie ge-
gen das von ihr sogenannte Selektionsverbot (Beschwerdebegründung S. 65).
Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch, weil das Berufungsurteil auf einem etwaigen
Verfahrensfehler nicht beruhen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Ent-
scheidung, soweit es um die Botenstellung des Dr. G. bei Abgabe des Angebots der
Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages geht, in erster Linie auf die auf
S. 33 des Berufungsurteils beschriebene Vorgeschichte der Treuhanderklärung so-
wie auf die "besondere Funktion" des Büros G. gestützt und lediglich "unabhängig
davon" den Aspekt der "Eigeninitiative" behandelt. In Bezug auf die auf S. 33 des
Berufungsurteils beschriebene Vorgeschichte der Treuhanderklärung sowie auf die
"besondere Funktion" ist, wie dargestellt, ein Revisionszulassungsgrund nicht darge-
legt.
- 39 -
c) Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin (Notar als Bote)
Die Klägerin rügt (Beschwerdebegründung S. 188), das Berufungsgericht habe es
unterlassen, die Umstände aufzuklären, die zu der Annahme geführt hätten, das
Büro G. sei eine "Empfangsstelle" der Partei gewesen. Sie verweist auf ihre Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit dem Komplex "Notar als Bote". Diese Rüge ist, die
Zulässigkeit der Verweisung unterstellt, unbegründet, wie sich aus den Gründen des
Beschlusses zu dem vorgenannten Komplex ergibt.
d) Scheingeschäft
Die Rügen des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit den
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Scheingeschäfts sind be-
reits wegen Verstoßes gegen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO unzulässig.
(1.) Die Klägerin macht geltend (Beschwerdebegründung S. 222), das Berufungsge-
richt habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen zur Veranlassung der Treu-
handerklärung durch Herrn R. auseinander gesetzt. Ohne jegliche Ausführung dazu,
welche Sachverhaltsfeststellung vermisst wird, welche für geeignet und erforderlich
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tat-
sächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklä-
rung voraussichtlich getroffen worden wären, kann ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1
VwGO nach dem Gesagten nicht dargelegt werden. Auf Weiteres kommt es nicht an.
(2.) Eine weitere Verletzung der Pflicht zur Aufklärung sieht die Beschwerde darin,
dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht sachverständiger Hilfe zur Aufklärung
des österreichischen Steuerrechts bedient habe (Beschwerdebegründung S. 229 ff.).
Abgesehen davon, dass sich das Oberverwaltungsgericht offenbar in der Lage gese-
hen hat, das insoweit einschlägige österreichische Steuerrecht an Hand der ihm zur
Verfügung stehenden juristischen Literatur selbst zu ermitteln, was ihm grundsätzlich
frei steht (Beschluss vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310
§ 98 VwGO Nr. 41 ), übersieht die Beschwerde bei ihren Ausführungen zum
Beruhen des Berufungsurteils auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel, dass
- 40 -
die Ausführungen zum österreichischen Steuerrecht für die Entscheidung nicht er-
heblich geworden sind. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob
und ggf. in welchem Umfang die Gesellschafter der Novum GmbH in Österreich
überhaupt steuerpflichtig waren und welche Auswirkungen darauf ggf. die zugunsten
der Zentrag abgegebenen Treuhanderklärungen gehabt hätten. Dementsprechend
sind auch die in diesem Zusammenhang stehenden Anmerkungen zum österreichi-
schen Körperschaftssteuerrecht nicht entscheidungserheblich geworden (UA S. 172).
Damit ist zugleich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge des Ver-
stoßes gegen § 96 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 2 GG erledigt.
2. Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit dem zweiten Geschäftsanteil
a) Unterzeichnung der Urkunden vom 25. Mai 1983
Die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 236 ff.), das Berufungsgericht hätte
die Umstände der Unterzeichnung der notariellen Urkunden vom 25. Mai 1983 über
die Abtretungsannahme (UR 230/83 des Notars Dr. G.) und die Treuhanderklärung
(UR 231/83) weiter aufklären müssen. Diese Urkunden habe sie nicht in den Ge-
schäftsräumen der Novum unterzeichnet, sie sei an dem fraglichen Tag nicht in Ber-
lin gewesen. Dem Gericht hätte sich aufdrängen müssen, ihre Tochter sowie ihre
Mitarbeiterin Frau M. zu vernehmen, die dem Gericht "aufgrund der Schriftstücke, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (BU S. 22)", bekannt gewe-
sen seien.
Diese Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Die Klägerin führt schon nicht aus, dass die genannten Personen die von ihr
behauptete Anwesenheit in Wien am 25. Mai 1983 zum Zeitpunkt der Beurkundung
bekunden könnten. Sie legt dar, dass sie in der fraglichen Zeit täglich ihren kranken
und am 14. Juni 1983 verstorbenen Ehemann besucht und ihre Tochter sie damals
regelmäßig ins Krankenhaus begleitet habe. Daraus folgt nicht, dass die Tochter
voraussichtlich bezeugt hätte, sie sei am 25. Mai 1983 zum Zeitpunkt der Beurkun-
dung in Wien gewesen. Hinsichtlich der Mitarbeiterin trägt die Klägerin lediglich vor,
diese habe ihr Büro in Wien betreut. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres ableiten,
dass diese Mitarbeiterin zu der von der Klägerin vermissten Aufklärung hätte beitra-
- 41 -
gen können. Außerdem macht die Klägerin nicht deutlich, warum sich dem Gericht
die Vernehmung der genannten Personen, welche die Klägerin selbst nicht als Zeu-
gen benannt hatte, hätte aufdrängen müssen. Die genannten Personen sollen in
Schriftstücken erwähnt sein, die sie als "Schriftstücke, die Gegenstand der mündli-
chen Verhandlung gewesen sind", bezeichnet. Diese werden vom Berufungsgericht
auf Seite 22 des Urteils als 37 Streitakten, 26 Anlagenbände, 89 Bände Beiakten,
45 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie 59 Bände Verwaltungsvorgän-
ge der Beigeladenen gekennzeichnet. Die Klägerin legt nicht dar, in welchem dieser
Bände und in welchem Zusammenhang die genannten Personen erwähnt worden
sind und warum sich deshalb deren Vernehmung zu ihrer behaupteten Abwesenheit
in der DDR am 25. Mai 1983 hätte anbieten müssen.
Im Übrigen greift die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung
durch das Oberverwaltungsgericht an. Damit kann nach dem Gesagten der Verfah-
rensmangel ungenügender Sachaufklärung nicht dargelegt werden.
b) Verständnis des § 35 GmbHG in der DDR (Selbstkontrahieren)
Die Klägerin macht geltend (Beschwerdebegründung S. 244 ff.), das Oberverwal-
tungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht ermittelt
habe, wie § 35 GmbHG in der in der DDR geltenden Fassung in der DDR in Bezug
auf die Zulässigkeit des In-Sich-Geschäfts verstanden worden sei. Dazu hätte sich
die Vernehmung einer namentlich benannten sachverständigen Zeugin angeboten.
Das GmbH-Gesetz der DDR beruhte auf dem GmbH-Gesetz in der Ursprungsfas-
sung vom 20. April 1892 und ist in der in der DDR geltenden Fassung (vgl. dazu:
Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt , GmbH-Gesetze BRD-DDR, 2. Aufl.
1990) durch Volkskammergesetz vom 21. Juni 1990 (GBl DDR I Nr. 34 S. 357) be-
reits zum 1. Juli 1990 unter (mit Maßgaben versehener) Anwendbarerklärung des
GmbH-Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft gesetzt worden. Der
Einigungsvertrag hat die Fortgeltung des GmbH-Gesetzes der DDR ebenfalls nicht
bestimmt. Gemäß Art. 8 i.V.m. Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 7 EV
ist das GmbH-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland in der DDR in Kraft getreten.
- 42 -
Danach gehört das GmbH-Gesetz, wie es in der DDR gegolten hat, nicht zu dem vor
dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht.
Die Anwendung und Auslegung der hiernach heranzuziehenden einzelnen Bestim-
mungen vor oder mit dem Beitritt ausgelaufenen DDR-Rechts, welches nicht durch
Art. 9 EV zum fortgeltenden Bundesrecht bestimmt oder sonst für weiterhin anwend-
bar erklärt worden ist, ist grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten (Urteil
vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereini-
gungsrecht Nr. 21, Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11
Art. 14 GG Nr. 296). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist fer-
ner geklärt, dass es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO im Ermessen des Tatsa-
chengerichts liegt, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maß-
gebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechts-
praxis die erforderliche Kenntnis verschafft (Beschluss vom 20. März 1989 - BVerwG
1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2 S. 2 f. sowie Beschluss vom 4. Oktober
1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). Dies gilt in
gleicher Weise für das nicht revisible Recht der ehemaligen DDR. Die Darlegung ei-
ner Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO
setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Mangel schlüs-
sig ergeben. Wie bereits erwähnt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrich-
ters, wie er sich die erforderliche Kenntnis über ausländisches Recht, zu dem im
vorliegenden Zusammenhang auch das nicht revisible Recht der DDR gehört, ver-
schafft. Die Klägerin legt nicht dar, dass sie Beweiserhebung durch Vernehmung der
benannten sachverständigen Zeugin beantragt oder angeregt hätte. Dies hätte ange-
sichts der im Zusammenhang mit dem zweiten Geschäftsanteil zu erwartenden An-
wendung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nahe liegen können.
Mangels entsprechenden Antrags oder einer dahin gehenden Anregung durfte das
Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten es für selbstverständlich hielten, dass
es das einschlägige Recht, das dem Gericht nicht grundsätzlich fremd sein konnte,
selbst ermitteln und bei Erforderlichkeit auslegen würde und könnte. Warum sich
dem Berufungsgericht die Tatsachenermittlung durch Vernehmung der benannten
sachverständigen Zeugin hätte aufdrängen müssen, ist danach nicht ersichtlich. Das
Gericht hat die Norm nach ihrem Wortlaut ausgelegt und darin ein Verbot des
Selbstkontrahierens nicht gesehen. Ein weitergehendes Auslegungsbedürfnis hat es
- 43 -
nicht angenommen. Unter diesen Umständen konnte sich ihm die nunmehr von der
Klägerin vermisste Vernehmung einer sachverständigen Zeugin auch nicht aufdrän-
gen. Außerdem legt die Klägerin auch nicht dar, dass die Vernehmung der Zeugin zu
einem anderen Normverständnis geführt hätte. Sie führt aus, diese Zeugin hätte be-
kundet, "dass in der DDR bei Interpretation von Rechtsnormen, die wortgleich auch
in der Bundesrepublik Deutschland galten, aus ideologischen Gründen die dortige
Rechtsprechung keinen Einfluss auf das Normverständnis hatte. Demgegenüber sind
ehedem (richtig: reichsrechtliche) Normen so angewandt worden, wie sie in der
reichsgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert worden sind". Auch wenn damit der
Bezug auf § 35 GmbHG, wie er in der DDR galt, noch hinreichend dargetan sein
mag, so hätte das Gericht, wenn es diese Vorschrift für interpretationsbedürftig
gehalten hätte, ohne weiteres selbst die einschlägige Rechtsprechung heranziehen
und dabei auch die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Zulässigkeit
des Selbstkontrahierens ermitteln können (RG, Urteil vom 1. Dezember 1933
- III 133/33 - JW 1934, 974). Die Klägerin legt nicht dar, dass in der DDR die über-
kommenen reichsrechtlichen Vorschriften immer nach einer älteren Rechtsprechung
des Reichsgerichts interpretiert worden wären. Das Oberverwaltungsgericht hätte
das von ihm bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Ergebnis mit neue-
rer reichsgerichtlicher Rechtsprechung untermauern können, zumal hier die Treu-
handvereinbarung zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst er-
folgt war, also eine Fallkonstellation vorlag, die eine ähnliche Interessenlage aufweist
wie sie in dem angeführten, vom Reichsgericht entschiedenen Fall gegeben war.
IV. Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO
Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Missachtung
der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO folgenden Pflichten.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Ge-
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Frei-
heit, die dieser so genannte Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zuge-
steht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maß-
gebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 - Buchholz
431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 <17>). Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch
- 44 -
das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles was (noch) Rechts-
findung ist, entzieht sich - eben deshalb - einer Deckung durch den Überzeugungs-
grundsatz. Nach der anderen Seite ergibt sich die Grenze daraus, dass der Über-
zeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann,
die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z. B. an der Miss-
achtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die
sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen las-
sen (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 6 B 55.03 - m.w.N.).
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt ferner, dass das Gericht seiner Überzeugungs-
bildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also
nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweiser-
gebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht (von der Klägerin so
genanntes Selektionsverbot). Danach liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachver-
halt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblich-
keit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C
134.81 - BVerwGE 68, 338; Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96,
200 <208 f.>). In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die inne-
re Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Ent-
scheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denk-
gesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten
ist. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht seiner
Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbrin-
gen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig
zugrunde gelegt hat (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 183 und Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Wenn das Gericht in seiner
Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Ent-
scheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht dies dafür, dass
es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder
jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Gerichts
liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO zugrunde (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.).
- 45 -
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst sind dem jeweils anzuwendenden
sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann da-
her grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nicht begründet werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B
2.04 -).
Der an sich bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) wird durch die richterrechtlich ausgebildeten Regeln des Indizienbeweises
eingeschränkt. Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen
logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit
Hilfe von Erfahrungssätzen oder -tatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis
erfordert damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen Erfah-
rungssätze oder Erfahrungstatsachen und schließlich Denkgesetze und logische O-
perationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Es ist
je nach Sachlage auch denkbar, Indizienbeweis und Anscheinsbeweis miteinander
zu verbinden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84,
271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
Ist dem Tatsachengericht im Rahmen eines Indizienbeweises ein Verstoß gegen
Denkgesetze unterlaufen, so stellt dies nach der angeführten Rechtsprechungeine
nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn sich der Fehler
auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht be-
rührt. Der Indizienbeweis findet, wie der 4. Senat ausgeführt hat, seine besondere
Grundlage in einer logischen Operation. Ein hierbei unterlaufener Fehler gehört zwar
selbst nicht der Empirie an, muss aber gleichwohl in seinen Auswirkungen dem Tat-
sachenbereich zugeordnet werden. Das ist grundsätzlich auch möglich. Die Beach-
tung der gebotenen Folgerungen im Indizienbeweis ist eine Frage der richtigen
Überzeugungsbildung. Insoweit wird die freie Beweiswürdigung, wie sie § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO bestimmt, eingeschränkt. Demgemäß kann die Missachtung der Vo-
raussetzungen für einen gültigen Indizienbeweis ein Mangel im Verfahren sein. Das
ist dann der Fall, wenn sich der bei der richterlichen Überzeugungsbildung auftreten-
- 46 -
de Verstoß gegen Denkgesetze hinreichend eindeutig von der rechtlichen Subsumti-
on und damit von der korrekten Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen lässt.
Diese Abgrenzung ist möglich, wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfs-
tatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu
tragen. Mit dieser Einschränkung kann eine unzureichende indizielle Beweisführung
einen Verfahrensmangel darstellen, der mit der Revision gerügt werden kann (Urteil
vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 225).
Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik
nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachen-
gericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss
gezogen hat. Denkfehler entstehen nicht bereits dadurch, dass der Tatrichter eine
Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist
und nach den Vorstellungen des beweisbelasteten Beteiligten auch anders hätte
ausfallen können. (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84,
271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze setzt außerdem voraus, dass nach dem Sach-
verhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich ist, die das Verwaltungsgericht
nicht gezogen hat (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz
406.12 § 22 BauNVO Nr. 4). Bei mehrdeutigen Tatumständen darf das Tatsachenge-
richt deren Mehrdeutigkeit nicht verkennen (Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG
8 C 29.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10).
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die
für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dies dient einerseits
der Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, andererseits aber auch der Überprüfbar-
keit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht.
Der Begründungszwang ist damit zugleich ein rechtsstaatliches Korrelat zu der weit-
gehend freien Einschätzungsprärogative des Tatrichters. Wie umfangreich und de-
tailliert die leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt
sich allerdings nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Be-
gründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der je-
- 47 -
weiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat.
Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelhei-
ten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Grün-
den seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander setzt. Aus der Nichterwähnung
einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das
Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
Nach diesen Grundsätzen ist eine für die Entscheidung möglicherweise ursächliche
Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt.
1. Rügen im Zusammenhang mit dem ersten Geschäftsanteil
a) Formgültigkeit des Abtretungsvertrages
Die Klägerin sieht in der Würdigung ihrer Aussage einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 35 f.).
Auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß kann die Berufungsentscheidung
schon nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat, wie bereits erwähnt, seine
Entscheidung in dem hier angesprochenen Zusammenhang in erster Linie damit be-
gründet, dass der volle Gegenbeweis (im Sinne des § 415 Abs. 2 ZPO) nicht durch
die schlichte Behauptung zu führen sei, die den Beurkundungsvorgang betreffenden
Tatsachen seien unrichtig (UA S. 32).
Selbst wenn aber das Urteil auf der von der Beschwerde angegriffenen Erwägung
beruhte, wäre eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend dar-
gelegt. Die Bewertung der Aussage als unglaubhaft ist nach dem Gesagten nicht mit
der Verfahrensrüge angreifbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder eine sonst willkür-
liche Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Die späte Berufung auf einen Formfeh-
ler konnte auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Umstände
(Beschwerdebegründung S. 37) vom Tatsachengericht in die Beweiswürdigung ein-
bezogen werden, ohne dass die Grenze zur Willkürlichkeit überschritten wäre. Das
Berufungsgericht hat zudem nicht nur auf diesen Umstand, sondern auch auf den
weiteren Umstand hingewiesen, dass die Formnichtigkeit notarieller Urkunden "be-
- 48 -
reits während der gesamten Zeit (i.e. des Prozesses) Gegenstand ausführlicher
rechtlicher Erörterungen … gewesen ist". Vor diesem Hintergrund hat das Oberver-
waltungsgericht die Aussage als "zweckgerichtete Erklärung" bewertet. Dies ist nicht
willkürlich.
b) Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages
(1.) Notar als Bote
Die im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Botenstel-
lung des Notars Dr. G. erhobenen Rügen der Klägerin sind im Zusammenhang mit
den dazu erhobenen Aufklärungsrügen behandelt worden.
(2.) Aussage des Zeugen K.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Angebots der Zentrag/SED zum Ab-
schluss eines Treuhandvertrages auch auf die Aussage des Zeugen K. am 26. Juli
2002 gestützt (UA S. 105). Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht
habe insoweit gegen das "aus dem Erfordernis der Vollständigkeit des Prozessstoffs
resultierende Selektionsverbot (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)" verstoßen und eine will-
kürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerdebegründung S. 181 bis 183).
Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
Dieser Vorwurf bezieht sich auf eine weitere, die Berufungsentscheidung insoweit
selbständig tragende Begründung, so dass die Berufungsentscheidung nicht auf ei-
nem etwaigen Verfahrensfehler beruhen würde. Außerdem ist der Vorwurf unzutref-
fend.
Zunächst ist nach den dargestellten Grundsätzen davon auszugehen, dass das
Oberverwaltungsgericht die Aussage des Zeugen K. vollständig in seine Überlegun-
gen einbezogen hat. Das Gericht hat zwar seine - dritte selbständig tragende - Erwä-
gung zum Angebot der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages im Ver-
hältnis zu seinen sonstigen Überlegungen knapp formuliert. Es gibt aber keinen
Anhalt dafür, dass es die ihrerseits übersichtliche Aussage des Zeugen, die in einer
- 49 -
Niederschrift von etwas mehr als neun Seiten aufgenommen werden konnte, dabei
nicht vollständig vor Augen hatte. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann
nach dem Gesagten ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nicht begründet werden. Verfahrensfehler durch eine willkürliche Sachverhalts- und
Beweiswürdigung - etwa in der Form widersprüchlicher oder aktenwidriger
Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - sind
nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Vertragsan-
gebots der Aussage des Zeugen nicht unmittelbar entnommen. Der Zeuge hat nicht
bekundet, er habe von einem Angebot der Zentrag/SED selbst Kenntnis. Er hat auch
nicht ausgeführt, von dritter Seite erfahren zu haben, dass die Zentrag/SED ein ent-
sprechendes Vertragsangebot gemacht hat. Derartiges hat das Oberverwaltungsge-
richt auch nicht angenommen. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf Schlussfol-
gerungen aus den Aussagen des Zeugen. Es verstößt weder gegen Denkgesetze
noch ist es sonst willkürlich, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeu-
gen K. abgeleitet hat, dass von Seiten der SED die von der Klägerin abgegebene
Erklärung verlangt worden ist. Ob die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts
zwingend war, ist nach dem Gesagten unerheblich.
Der Zeuge hat ausgesagt, dass in Bezug auf die Novum GmbH keine Treuhanderklä-
rung zugunsten der KPÖ vorlag, dass ihm von seinem Vorgänger als Verantwortli-
cher für Finanzfragen der KPÖ gesagt worden ist, dass die Novum GmbH für die
KPÖ die "sicherste Treuhandschaft" sei, weil das Gewicht der SED dahinter stehe,
dass er unter "sicher" in diesem Zusammenhang verstand "nach dem DDR-Recht
gesichert" (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 4), dass die Befürchtung
des Zeugen um die "Rechtssicherheit" kreiste, dass die KPÖ "eine Änderung bei der
Novum … über das ZK der SED (hätte) erreichen (können)" (Verhandlungsnieder-
schrift vom 26. Juli 2002, S. 5), dass er sich auch anlässlich von Änderungsvorhaben
in Bezug auf Treuhandfirmen der KPÖ hinsichtlich der Novum GmbH mit dem zufrie-
den gegeben habe, was ihm sein Vorgänger gesagt habe, dass die Durchführung
von Änderungen in der DDR "die notwendigen rechtlichen Schritte über Zivilrecht …
erfordert haben", dass es "eine komplizierte rechtliche Situation damals in der DDR
(war)" und die KPÖ es hätte zur Kenntnis nehmen müssen, "wie es die SED wollen
- 50 -
hat" (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 6), dass bei einem Ableben
der Klägerin zur Abwehr von Ansprüchen auf die Novum GmbH seitens ihrer Erben
ein Herr W. "das dann nach DDR-Gesetzen damals (hätte) machen müssen, inner-
halb der DDR, mit dortigen Anwälten …" (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli
2002, S. 8). Auf Treuhanderklärungen der Klägerin zugunsten der Zentrag/SED an-
gesprochen und dazu befragt, wie die SED diese hätte einsetzen sollen, hat der
Zeuge ausgeführt, dass dies "dann natürlich bei den Verantwortlichen der SED (ge-
legen hätte). Wenn sie so etwas verlangt haben …".
Aus den Aussagen des Zeugen konnte das Gericht ohne Verstoß gegen Denkgeset-
ze ableiten, dass der Zeuge von einer bestehenden rechtlichen Sicherung im Sinne
einer vertraglichen Bindung der Novum GmbH an die Zentrag/SED ausgegangen
war. Eine solche vertragliche Bindung setzte nach dem anzuwendenden Recht der
DDR ein Vertragsangebot voraus, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen
hat. Es ist nicht denkgesetzlich ausgeschlossen oder sonst mit der Aussage des
Zeugen unvereinbar, die Wendung "wenn sie so etwas verlangt haben" auf die dem
Zeugen gegenüber angesprochenen, ihm im Zeitpunkt der Aussage präsenten Treu-
handerklärungen zugunsten der SED zu beziehen und zu folgern, dass die SED
Treuhanderklärungen verlangt hat. Selbst wenn die vom Oberverwaltungsgericht he-
rausgegriffene Wendung nicht zwingend auf ein Vertragsangebot der SED hinführt,
so ist angesichts der weiteren Aussagen des Zeugen der Schluss auf ein Angebot
zum Abschluss eines Treuhandvertrages nicht so fern liegend, dass dem
Berufungsgericht Willkür vorgehalten werden kann.
Für die Würdigung der Aussage des Zeugen in Bezug auf das hier allein in Rede
stehende Vertragsangebot musste nicht ausgeführt werden, ob die SED oder Stellen
der SED auf Entscheidungen der KPÖ im Zusammenhang mit so genannten Treu-
handfirmen Einfluss genommen haben. Auch die Besetzung der Führungspositionen
bei der Novum GmbH, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ange-
sprochen hat, und die Umstände der Information der SED hierüber mussten nicht
eigens in die Beweiswürdigung zu diesem Punkt einfließen. Wesentlich für die Argu-
mentation des Tatsachengerichts war, dass der Zeuge sich zu der Problematik ge-
äußert hatte, ob und wie die Zentrag/SED sich vor denkbaren, durch eigene wirt-
schaftliche Interessen gesteuerte Verhaltensweisen der Klägerin oder ihrer Erben
- 51 -
schützen wollte und konnte. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts, dass es für die "Verbundenheit" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-
DDR allein auf das Vorliegen eines Treuhandvertrages ankommt (UA S. 24 ff.),
brauchte sich das Gericht auch nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob die
SED von der KPÖ Erträge aus der Geschäftstätigkeit der Novum GmbH verlangt
oder erhalten hat und wer das Stammkapital der Novum GmbH seinerzeit aufge-
bracht hat. Das Gericht musste namentlich aus den Aussagen des Zeugen dazu,
dass von Seiten der SED niemals auf die Entscheidungen der KPÖ hinsichtlich der
Treuhandfirmen einschließlich der Novum GmbH Einfluss genommen worden sei
(Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 3) und zur Zugehörigkeit zur KPÖ,
die von Seiten der SED nicht in Zweifel gezogen worden sei (Verhandlungsnieder-
schrift vom 26. Juli 2002, S. 6) nicht ableiten, dass es eine förmliche Treuhandbin-
dung an die Zentrag/SED nicht gegeben hatte. Diese Aussagen konnte es, ohne ge-
gen Denkgesetze zu verstoßen, dahin verstehen, dass damit wirtschaftliche Ent-
scheidungen und Aspekte angesprochen waren, die vom Rechtsstandpunkt des Be-
rufungsgerichts aus ohne Bedeutung waren, so dass hierzu eine ausdrückliche Aus-
einandersetzung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht notwendig erscheinen
musste.
c) Zugang des Angebots
Das Berufungsgericht führt aus, das Angebot der Zentrag/SED sei der Klägerin in
dem Moment zugegangen, als Dr. G. ihr die Treuhanderklärung zur Unterschrift vor-
gelegt habe. Außerdem habe sie ausweislich der Ziffer 1 ihrer Treuhanderklärung
vom 16. März 1978 Kenntnis von der Weisung der Zentrag an Ha. gehabt.
Die Klägerin rügt (Beschwerdebegründung S. 184) einen Verstoß gegen § 108
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht einen Zugang aus-
schließlich für die Sachverhaltsalternative festgestellt habe, dass Dr. G. als Erklä-
rungsbote der Zentrag/SED gewirkt habe. Demgegenüber fehle es für die Sachver-
haltsalternative "Weisung der Zentrag/SED an Ha." an der Feststellung des Zugangs.
Im Rahmen dieser Alternative könne Dr. G. nicht als Bote der Zentrag/SED den Zu-
gang vermittelt haben.
- 52 -
Die Sachverhaltsalternative "Weisung der Zentrag/SED an Ha." ist für die Entschei-
dung des Berufungsgerichts nicht in erster Linie, sondern nur zusätzlich tragend.
Schon deshalb greift die Rüge der Klägerin nicht durch. Außerdem berücksichtigt
diese Rüge nicht, dass das Berufungsgericht seine Ausführungen zum Zugang des
Angebots nicht in einem nicht nach den Begründungsalternativen zum Vorliegen ei-
nes Angebots aufgeteilten Abschnitt (A IV 2 a) ee) der Entscheidungsgründe, UA
S. 106) gemacht hat. Das Gericht hat vielmehr in dem genannten Abschnitt seine
Erwägungen zum Zugang gebündelt für alle Alternativen zum Vertragsangebot dar-
gestellt, wie aus der Systematik seiner Entscheidungsgründe folgt. Dabei ist das Ge-
richt unausgesprochen davon ausgegangen, dass der Zugang einer Willenserklärung
(§ 130 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 ZGB-DDR) dann gegeben ist, wenn sie so in den
Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die
Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu Göhring u.a., Kom-
mentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, Staatsverlag der DDR, 2. Aufl. 1985, § 64
Anm. 2.2). Auf die Frage, ob Dr. G. als Bote fungierte, kam es daher in diesem Zu-
sammenhang nicht an. Wesentlich war nur, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte,
von dem Inhalt des vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsangebots Kennt-
nis zu nehmen. Das war, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden muss,
nach Auffassung des Gerichts auch bei der Begründungsalternative "Weisung der
Zentrag/SED an Ha." der Fall, als Dr. G. ihr die Treuhanderklärung zur Unterschrift
vorgelegt hatte. Das Berufungsgericht hat aus der Weisung an Ha., die der Klägerin
bekannt war, nicht nur ein konkludentes Vertragsangebot der Zentrag, sondern dar-
über hinaus auch dessen Zugang bei der Klägerin abgeleitet.
Sollte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2004 die vorstehend erörterte
Verfahrensrüge auch auf die Frage des Zugangs in der vom Oberverwaltungsgericht
geprüften Alternative "Dr. G. als Erklärungsbote" erstrecken wollen, so wäre diese
insoweit unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erho-
ben worden ist.
d) Annahme des Angebots durch die Klägerin
Das Oberverwaltungsgericht hat (UA S. 106 ff.) ausgeführt, in der Treuhanderklärung
vom 16. März 1978 liege die Annahmeerklärung der Klägerin. Diese sei von der Klä-
- 53 -
gerin mit dem erforderlichen Erklärungsbewusstsein abgegeben worden. Dafür war
für das Gericht entscheidend, dass sie die Treuhanderklärung in Kenntnis des an sie
gerichteten konkludenten Angebots der Zentrag/SED und von Ha. auf die Notwen-
digkeit der Unterzeichnung hingewiesen die ihr vorgelesene und vorgelegte Treu-
handerklärung unterschrieben habe (UA S. 107 oben). Nach Darstellung bestimmter
Aussagen der Klägerin führt das Gericht aus, falsche Erwartungen und unrichtige
Vorstellungen von Lebenssachverhalten bzw. deren subjektiv gefärbte Wahrneh-
mung beseitigten nicht das Erklärungsbewusstsein (UA S. 108). Selbst wenn die
Klägerin die treuhänderische Anbindung der Novum an die Zentrag/SED nicht ge-
wollt habe, sei ihre Erklärung wirksam, weil ein nach außen nicht erkennbarer entge-
genstehender Wille die Rechtsfolge einer inhaltlich eindeutigen, einem Dritten ge-
genüber abgegebenen Erklärung nicht beseitige (UA S. 108).
Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung hinsicht-
lich der Frage der Weitergabe der Treuhanderklärungen durch Dr. G. vor (Beschwer-
debegründung S. 185 f.). Es habe ihre Bekundung hinsichtlich der Weitergabe als
unglaubhaft angesehen. Es habe ihrer Aussage anwaltliche Vermerke entgegen
gehalten, die 25 Jahre später gefertigt worden seien und sich mit einem Gerücht
über eine mögliche Unvollständigkeit der Handakte der Notarin G. befassten.
Die Klägerin legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern ihr Vorbringen einen Zusam-
menhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erklärungsbewusstsein
haben könnte. In der hier in Rede stehenden Passage des Urteils wird weder die
Unglaubhaftigkeit einer Aussage der Klägerin thematisiert noch auf die in der Be-
schwerdebegründung herangezogenen Vermerke Bezug genommen. Das Beru-
fungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang auch nicht, wie die Klägerin vor-
trägt (Beschwerdebegründung S. 185 Mitte), die Passage der Aussage der Klägerin
vom 8. April 2003 herangezogen, die sich mit der Frage befasst, wo die Erklärungen
überall "aufliegen". Unter diesen Umständen ist der Vorwurf einer willkürlichen Be-
weiswürdigung in diesem Zusammenhang nicht den Anforderungen gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Damit erledigt sich zugleich der Vorwurf eines Ver-
stoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der ohnehin nicht den dargestellten Darlegungsan-
forderungen genügt.
- 54 -
e) Zugang der Annahmeerklärung
Hinsichtlich des Zugangs der Annahmeerklärung der Klägerin durch Entgegennahme
durch Dr. G. sieht die Klägerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, weil das
Berufungsgericht nicht hinreichend ausgeführt habe, dass die unterbliebene Weiter-
leitung einer Erklärung durch den Empfangsboten auch unter der Geltung des ZGB-
DDR zu Lasten des Empfängers ging (Beschwerdebegründung S. 189 f.). Diese Rü-
ge ist offenkundig unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hatte keinen Anlass
anzunehmen, dass das Recht der DDR insoweit von demjenigen in der Bundesrepu-
blik Deutschland abgewichen sein könnte. Die Klägerin legt nicht dar, dass und wa-
rum hierzu weiterer Begründungsbedarf bestanden haben könnte.
Angesichts dessen können hinsichtlich der weiteren Begründung des Zugangs durch
das Berufungsgericht gerügte Verfahrensfehler (Abschnitt 21 der Beschwerdebe-
gründung) nicht zur Zulassung der Revision führen, weil darauf die Entscheidung
nicht beruhen kann. Der Senat sieht daher von einer darauf bezogenen Prüfung ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Ausführungen zum Zugang der Willenserklä-
rung der Klägerin bei der Zentrag/SED lediglich zur weiteren Begründung für den
Zugang gemacht. In erster Linie hat es darauf abgestellt, dass der Zugang bereits
dadurch bewirkt worden ist, dass Dr. G. sie im Rahmen des Beurkundungsvorganges
entgegengenommen hat (BU S. 109).
f) Scheingeschäft
(1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass kennzeichnend für ein Scheinge-
schäft das Fehlen des Rechtsbindungswillens sei; das "wichtigste Indiz" dafür sei die
nachvollziehbare Erklärung, warum die Vertragspartner die mit dem Rechtsgeschäft
üblicherweise verbundenen Rechtsfolgen einverständlich nicht eintreten lassen woll-
ten, d.h. welcher Zweck mit dem Scheingeschäft verfolgt worden sei. Werde durch
eine notarielle Beurkundung einer Erklärung der Rechtsschein der Ernsthaftigkeit in
besonderem Maße hervorgerufen, so seien an den Nachweis des Scheingeschäfts
erhöhte Anforderungen zu stellen (UA S. 161)
- 55 -
Die Klägerin hält dem Berufungsgericht vor, es sei unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1
VwGO und gleichzeitigem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO fehlerhaft zu der Beur-
teilung gekommen, dass keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich seien, dass
sie ihre Treuhanderklärung vom 16. März 1978 in Kenntnis eines bestimmten
Zwecks abgegeben habe und dass es deshalb am Nachweis eines Scheingeschäfts
fehle (Beschwerdebegründung S. 219 f.). Die Anforderungen, die das Gericht an den
Nachweis eines Scheingeschäfts gestellt habe, fänden keine rechtliche Grundlage
und stünden damit im Widerspruch zu dem aus § 108 Abs. 1 VwGO abzuleitenden
"Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Das Berufungsgericht enge den Verfah-
rensstoff in unzulässiger Weise ein.
Mit diesem Vorbringen können Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nicht darge-
legt werden. Die Klägerin wendet sich in Wahrheit gegen die materiellrechtliche Auf-
fassung des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Scheingeschäfts und die Würdi-
gung der dazu festgestellten Umstände. Dass es diese anders gewürdigt hat als die
Klägerin es für richtig hält, kann mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden. Es
erscheint auch nicht plausibel, wenn die Klägerin ausführt (Beschwerdebegründung
S. 220), der Scheincharakter der Treuhanderklärung sei aus dem Umstand der Be-
handlung der Novum als KPÖ-Unternehmen auf Seiten der SED und der KPÖ abzu-
leiten gewesen. Im Gegenteil wirft diese Darstellung die Frage auf, warum eine
Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag/SED, nicht aber zugunsten der KPÖ ab-
gegeben worden ist.
(2.) Die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit dem Vortrag der Klägerin zur Erläu-
terung der mit der Treuhanderklärung verfolgten Zwecke (Beschwerdebegründung
S. 221 ff.) müssen schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie sich auf die Entschei-
dung des Berufungsgerichts nicht in erster Linie tragende Erwägungen beziehen, die
das Oberverwaltungsgericht mit der Einleitung "Aber selbst wenn man die Vorstel-
lung der jeweiligen Vertragsparteien vom späteren Einsatzzweck einer Scheinerklä-
rung für entbehrlich erachten wollte, wäre erforderlich, dass der Zweck aufgrund ent-
sprechender tatsächlicher Anhaltspunkte zumindest theoretisch erkennbar bzw.
denkbar wäre" versehen hat (UA S. 164).
- 56 -
2. Rüge im Zusammenhang mit dem zweiten Geschäftsanteil ( Erklärungsbe-
wusstsein der Klägerin)
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO eine gegen die Logik verstoßende und damit willkürliche Beweiswürdi-
gung vorgenommen, indem es unter Zugrundelegung ihrer Aussage, Blanko-Unter-
schriften geleistet zu haben, die möglicherweise für eine Treuhanderklärung verwen-
det würden, angenommen habe, dann müsse sie auch mit Erklärungsbewusstsein
gehandelt haben. Eine formgerechte notarielle Beurkundung setze voraus, dass bei
Beurkundung der Erklärungswille vorliege (Beschwerdebegründung S. 247 f.). Diese
Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sie sich auf Ausführungen bezieht, die
das angefochtene Urteil nicht in erster Linie tragen. Das Berufungsgericht hat viel-
mehr hauptsächlich darauf abgestellt, dass nach seiner Überzeugung die Aussage
der Klägerin bezüglich einer Blanko-Unterschrift nicht zutrifft (UA S. 187 unten),
m.a.W., dass die Klägerin die Unterschrift in den Räumen der Novum GmbH vor dem
Notar geleistet hat. Die Hilfserwägungen des Gerichts leiden überdies nicht an dem
gerügten Denkfehler. Sie beziehen sich allein auf das Vorliegen eines Erklärungsbe-
wusstseins, ohne die Frage der Formgültigkeit der Erklärung anzusprechen. Ob das
Erklärungsbewusstsein im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung gegeben sein
muss oder ein vorauseilendes Erklärungsbewusstsein genügt, ist eine Rechtsfrage,
deren Beantwortung nicht als Verfahrensverstoß gerügt werden kann. Das Oberver-
waltungsgericht ist bei seinen Hilfsüberlegungen unausgesprochen davon ausge-
gangen, dass es genügt, wenn das Erklärungsbewusstsein bei (Blanko-) Unter-
schriftsleistung vorliegt.
D. Weiteres Vorbringen
Auch alles weitere Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Das
gilt namentlich für die Rügen in den Abschnitten 11 bis 16, 21 und 31 der Beschwer-
debegründung, die sich auf für den Bestand der Entscheidung nicht wesentliche Aus-
führungen des Berufungsgerichts beziehen. Von einer Begründung wird insoweit
gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.
- 57 -
II.
Nebenentscheidungen
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 des Ge-
richtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung
des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25
Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März
2004 (BGBl I S. 390). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Der Antrag richtete sich gegen die Feststellung der Unter-Treuhand-Stellung der Ge-
schäftsanteile der Klägerin an der Novum GmbH. Diese bewirkt die treuhänderische
Verwaltung der Geschäftsanteile, nicht hingegen deren endgültigen Verlust. Darüber
wird vielmehr nach Maßgabe von Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1
Buchst. d) EV nachfolgend befunden. Wie bereits ausgeführt, liegt eine Eigentums-
entziehung nicht vor. Den Wert des danach maßgeblichen Verlustes der Verwal-
tungsbefugnis über die Geschäftsanteile veranschlagt der Senat aufgrund des ihm
zustehenden Ermessens mit 50 v.H. des Wertes der Geschäftsanteile. Mit Blick auf
die Ausführungen der Beklagten ist dazu zu bemerken, dass ein Verzicht der PDS
hier ohne Bedeutung ist. Denn das Interesse der Klägerin bestimmt sich nach ihrem
Antrag und daher nach dem Wert der Aufhebung der Unter-Treuhand-Stellung zu
ihren Gunsten. Der Wert der Gesellschaftsanteile entspricht dem durch sie repräsen-
tierten Gesellschaftsvermögen der Novum GmbH. Das nominelle Gesellschaftsver-
mögen der Novum veranschlagt der Senat unter Zugrundelegung des von der Be-
klagten mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 unwidersprochen vorgetragenen Zahlen-
werks einschließlich der dort aufgelisteten Forderungen, auch derjenigen der der
Klägerin zuzurechnenden Transcarbon GmbH, auf 253 000 000 €. Danach errechnet
sich ein Streitwert von 126 500 000 €.
Bardenhewer Hahn Vormeier