Urteil des BVerwG vom 02.10.2008

BVerwG: zukunft, zahl, rechtseinheit, beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.08
OVG 3 LB 3/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 719,51 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Anwendung von Rechtsvorschriften (hier: Aus-
schlussfristen) möglich ist, die den Anforderungen des
Gesetzesvorbehaltes nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nachweislich nicht genügen, um
damit eine (Total-)Ablehnung von Leistungen, auf die ein
genereller Rechtsanspruch besteht, zu rechtfertigen.
Der Kläger wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass mehrere seiner
Beihilfeanträge abgelehnt worden sind, weil die in § 17 BhV vorgesehene Jah-
resfrist versäumt worden war.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft ausgelaufe-
nes Recht. Bis zum Ablauf des Jahres 2004 hatte das Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein für Ansprüche seiner Beamten auf Beihilfe in Krankheitsfäl-
len unmittelbar auf die Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen. Seit dem
1. Januar 2005 ist eine eigene, auf § 100 LBG gestützte Beihilfeverordnung in
Kraft. Damit betrifft die vom Kläger aufgeworfene Frage nur Fälle, die für Beam-
te des Landes Schleswig-Holstein noch nach den Vorschriften der Beihilfevor-
schriften des Bundes zu entscheiden sind.
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Vor diesem Hintergrund kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,
wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren
dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwG 13, 90 <91>, stRsp). Beide Ziele sind nicht er-
reichbar, wenn sich die Frage - wie hier - auf ausgelaufenes Recht bezieht. Fra-
gen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben deshalb
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeach-
tet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revi-
sionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgeben-
de Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG
2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und
vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03). Ob ausnahmsweise etwas ande-
res gilt, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren
Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom
20. Dezember 1995 a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage
ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (vgl. u.a. Beschluss vom
20. Dezember 1995 a.a.O. S. 11 f., m.w.N.). Es müssen zumindest Anhalts-
punkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan oder ersichtlich sein (vgl.
Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O. S. 12). Dass diese Voraussetzung
gegeben ist, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3,
§ 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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