Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

BVerwG: garage, ärztliche behandlung, unbestimmter rechtsbegriff, unfallversicherung, gleichstellung, beamtenrecht, familienwohnung, wohnhaus, abgrenzung, ausdehnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 27. Januar 2005
Schütz
BVerwG 2 C 7.04
Justizhauptsekretärin
OVG 1 A 228/01
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der 1956 geborene Kläger ist Posthauptsekretär im Dienst der Beklagten und bei
der Deutschen Post AG beschäftigt. Unter dem 8. Dezember 1997 meldete er der
zuständigen Unfallkasse, er habe am 26. November 1997 auf dem Heimweg von
seiner Dienststelle einen Unfall erlitten. Er habe seinen Pkw in einer 60 m von sei-
nem Wohnhaus entfernten privaten Garage geparkt und sich beim Aussteigen aus
dem Wagen den linken Fuß vertreten. Er habe ein plötzliches Brennen im ganzen
Fußbereich einschließlich der Ferse verspürt und anschließend beim Gehen
Schmerzen gehabt, so dass er sich am nächsten Tag in ärztliche Behandlung be-
geben habe.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab, weil der Aufenthalt in
einer privaten Garage dienstunfallrechtlich nicht geschützt sei. Widerspruch, Klage
und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall hänge nicht mit
dem Dienst zusammen. Ein Beamter sei unfallfürsorgerechtlich nur geschützt, so-
lange er sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seinem
regelmäßigen häuslichen Wirkungskreis befinde und der zurückgelegte Weg in
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einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Befinde sich der Beamte
jedoch innerhalb seines privaten häuslichen Wirkungskreises, bestehe kein
Dienstunfallschutz. Bei einer privaten Garage müsse unabhängig von ihrer räumli-
chen Lage zum eigentlichen Wohnbereich des Beamten und auch unabhängig
davon, ob sie in seinem Eigentum stehe oder nur von ihm gemietet sei, von einem
privaten Bereich ausgegangen werden, so dass der dortige Aufenthalt den Weg
zwischen Dienststelle und Wohnung unterbreche.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 28. Januar 2004 und des Verwaltungsgerichts Aachen
vom 30. November 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom
19. Januar und 28. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflich-
ten, den Unfall vom 26. November 1997 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge,
weil er am 26. November 1997 keinen Dienstunfall erlitten hat.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden
verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten
ist. Gemäß Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen,
bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1942)
gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden
Weges nach und von der Dienststelle. Von der Unfallfürsorge umfasst ist dieser
Weg allerdings nur, wenn er mit dem Dienst in einem funktionalen Zusammen-
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hang steht und die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den
Hintergrund treten, der Weg also wesentlich durch den Dienst geprägt ist (stRspr,
vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - ZBR 2004, 433 m.w.N.
richts vorgesehen>). Erfasst werden die typischen und atypischen Gefahren des
allgemeinen Verkehrs.
Obgleich § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG als Ziel und Ausgangspunkt des
Weges nur die Dienststelle nennt, ist das korrespondierende Ende des Weges die
Familienwohnung des Beamten (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C
29.03 - a.a.O. ). Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung
grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beam-
ten gelegen ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE
28, 105 <107 ff.>; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteil vom
31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212 <213>). Da der Kläger auf dem
Heimweg von seiner Dienststelle noch keine Außentür seines Wohnhauses durch-
schritten hatte, befand er sich grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten
Bereich. Allerdings hat er diesen Bereich verlassen und seinen Heimweg unter-
brochen, solange er sich in seiner Garage aufhielt.
Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und
damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Familien-
wohnung - wie vor der Einführung des Wegeunfallschutzes - im beamtenrechtli-
chen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte
zusätzliche Leistung des Dienstherrn (so auch BAG, Urteil vom 14. Dezember
2000 - 8 AZR 92/00 - NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da
der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschut-
zes nicht verhält, muss § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nach Sinn und
Zweck ausgelegt werden. Danach dient die Gleichstellung des Wegeunfalls mit
dem Dienstunfall der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die au-
ßerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs.
Denn die dortigen Gefahren können weder der Beamte noch der Dienstherr im
Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen. Die gesetzestechnische Konstrukti-
on der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halb-
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satz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift
als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es nicht zu einer vom Ge-
setzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen
vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Das zwingt zur
restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche
Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort
gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen
kann.
Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht
erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung
mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten eine räumliche Grenzziehung
herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht fest-
stellbar ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - a.a.O. und
BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84 m.w.N.). Die-
se Grenzziehung nimmt Ungereimtheiten in Kauf. Dazu gehören einerseits etwa
die Einbeziehung von Hof oder Vorgarten in den von der Unfallfürsorge erfassten
Bereich und andererseits deren Ausschluss in den Gemeinschaftsflächen eines
Mehrfamilienhauses, obgleich der Grad der Beherrschbarkeit des Unfallrisikos in
beiden Bereichen prinzipiell gleich ist. Diese Ungereimtheiten scheinen zum Teil
unvermeidbar und sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht
gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf
die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst be-
herrschen und beeinflussen kann. Andernfalls trüge der Dienstherr das Risiko des
Wegeunfalls entgegen seiner sozialpolitisch motivierten Absicht nicht nur in dem
Bereich, in dem weder er noch der Beamte in der Lage sind, das Unfallrisiko zu
beherrschen, sondern auch in den privaten Lebensbereichen des Beamten.
Zu diesem privaten Lebensbereich gehört die Wohnung des Beamten. Nichts an-
deres kann für den Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenen Ga-
rage gelten. In beiden Bereichen beherrscht der Beamte die jeweils gegebene Un-
fallgefahr gleichermaßen im Wesentlichen selbst. Zur vereinfachten Abgrenzung
zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich einer Garage dient parallel
zur Außentür des Wohnhauses das Garagentor. Denn vor dem Garagentor kann
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unter Inkaufnahme der geschilderten dogmatischen Ungereimtheiten eine dem
Bereich vor der Außentür des Wohnhauses vergleichbare Gefahrensituation pau-
schal unterstellt werden.
Die Beherrschbarkeit des Risikos ist ein unschwer zu konkretisierender unbe-
stimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch eindeu-
tige und sinngerechte Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außen-
türen, ergänzt werden kann und geeignet ist, trotz sehr unterschiedlicher Wohn-
verhältnisse die unvermeidbare Kasuistik in Grenzen zu halten. Im Gegensatz zur
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Grenze der privaten und der
öffentlichen Risikosphäre stets in der Außentür des Wohnhauses sieht, so dass
auch der Innenraum einer Garage, unabhängig von deren Lage zum Wohnhaus
des Arbeitnehmers, zum unfallversicherten Bereich zählt (vgl. Urteile vom
27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293 und vom 7. November 2000 - B 2
U 39/99 R - a.a.O.), sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der
Vorteile einer einheitlichen Rechtsprechung zum Unfallschutz der Beamten und
Arbeitnehmer keine Notwendigkeit, das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegen-
de Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos zu Lasten der öffentlichen Kassen
auch dort zugunsten einer starren Grenzziehung aufzugeben, wo es für eine ein-
fache Grenzziehung nicht erforderlich ist.
Zwar führt diese Rechtsauffassung zu einer Schlechterstellung des Beamten im
Vergleich zum Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gibt jedoch
keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beam-
te dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern gleichgestellt werden
müssen. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit
überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Un-
fallschutzes in das Beamtenrecht einführt (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1978
- BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 €
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 71 Abs. 1 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 und 2
Stichworte:
Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des
unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereichs; Außentür des Wohnhauses als
Grenzziehung zwischen unfallfürsorgerechtlich geschütztem und nicht geschütz-
tem Bereich; keine Unfallfürsorge im Innenraum einer privaten Garage.
Leitsatz:
Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerecht-
lich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienst-
stelle geschieht.
Urteil des 2. Senats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04
I. VG Aachen vom 30.11.2000 - Az.: VG 1 K 2186/98 -
II. OVG Münster vom 28.01.2004 - Az.: OVG 1 A 228/01 -