Urteil des BVerfG vom 07.01.1999
BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, papier, willkürverbot, erfüllung, meinungsfreiheit, versicherung, bekanntmachung, presse, bibliothek
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1759/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen a)
das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 29. Juli 1998 - 1 U 21/98 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Bremen
vom 6. Januar 1998 - 1-O-1011/97 -,
c)
das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen
vom 26. August 1997 - 1-O-1011/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473)
am 7. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM (in Worten: fünftausend Deutsche
Mark) auferlegt.
Gründe:
I.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe im Sinn von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit noch das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inbesondere setzen sie sich
ausführlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die zu den Anlässen des Ausgangsverfahrens gehört,
auseinander und führen - zutreffend - aus, daß die darin enthaltenen Aufstellungen erkennbar nicht an die rechtliche
Selbständigkeit und das Hervortreten der neuen Gesellschaften im Rechtsverkehr ab 1996 anknüpften, sondern an die
sparkasseninternen Abwicklungsvorgänge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im wesentlichen Teile seines
Vortrags, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt haben, erneut wiederholt, ist
in jeder Hinsicht substanzlos und von mangelnder verfassungsrechtlicher Relevanz.
II.
2
Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinn des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Ein
Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl.
Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995, NJW 1996, S.
1273 f. <1274>). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht, um
erneut Behauptungen vorzutragen, mit denen sich die angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen ausführlich
befaßt haben und deren Substanzlosigkeit mittlerweile deutlich sein müßte.
3
Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und
Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden Schutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb
verzögert gewähren kann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befaßt wird.
Nach den Umständen ist eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM angemessen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig