Urteil des BVerfG vom 13.07.2005

BVerfG: anhörung des kindes, wiedereinsetzung in den vorigen stand, wohl des kindes, elterliche sorge, verfassungsbeschwerde, rechtsstaatsprinzip, hauptsache, grundrecht, papier, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 175/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Christine Reis,
Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF
167/04 –,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF
167/04 – (PKH),
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 1. Juni 2004 – 1 F 275/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 – über die
Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hälfte zu ersetzen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater und die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags.
2
Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und Mutter des am 6. Januar 1996 geborenen A., der aus
der gemeinsamen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen ist.
3
1. a) Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 übertrug das Amtsgericht Kitzingen nach Anhörung des Kindesvaters die
elterliche Sorge allein auf diesen. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin und des Kindes sei nicht möglich gewesen,
weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ladungen nicht zu den jeweiligen Terminen erschienen und selbst der
Versuch einer zwangsweisen Vorführung gescheitert sei. Seit Beginn des Getrenntlebens im Jahr 2001 versuche die
Beschwerdeführerin, das Kind dem Vater zu entfremden und habe dabei bewusst gerichtliche Anordnungen ignoriert.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Bindungstoleranz; wie die gerichtlich beauftragte Sachverständige
überzeugend ausführe, sei das Kind hierdurch in seiner Autonomieentwicklung im hohen Maß bedroht und es bestehe
die Gefahr, dass das Kind in einer symbiotischen, nicht altersgerechten Mutter-Kind-Beziehung verbleibe.
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b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht nach Anhörung des
Kindes und der Kindeseltern mit Beschluss vom 9. November 2004 zurück. Aufgrund der Anhörung des Kindes in der
mündlichen Verhandlung sei das Gericht davon überzeugt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den
Kindesvater für das Wohl des Kindes am zuträglichsten sei. Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht auch eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Kindes mit der Beschwerdeführerin
geschlossen hätten, gehe das Oberlandesgericht davon aus, dass damit der notwendige Kontakt zur
Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung sei aus den auch nach
Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erschütterten Gründen des Erstbeschlusses nicht angezeigt.
5
c) Mit Beschluss, ebenfalls vom 9. November 2004, versagte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verwies hinsichtlich der Begründung auf die gleichzeitig ergangene
Entscheidung in der Hauptsache.
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2. Gegen die vorgenannten Beschlüsse richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie
hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG,
hinsichtlich der sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen die Verletzung ihrer Rechte unter anderem aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG rügt.
7
3. Auf Antrag hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. März 2005
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zugleich ist der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren gewährt worden, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von
Prozesskostenhilfe richtet.
II.
8
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung
des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, nimmt die Kammer sie zur
Entscheidung an (vgl. § 93 c BVerfGG).
9
In diesem Umfang ist sie offensichtlich begründet und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
10
a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>;
stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur
verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance
aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; stRspr).
11
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung zur Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene
Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auf seine eigene Beweisaufnahme und mündliche
Verhandlung im Hauptsacheverfahren gestützt, deren Ergebnisse zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch nicht
festgestanden haben. So hat es in der Hauptsacheentscheidung ausgeführt, "aufgrund der Anhörung des Kindes" von
der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge überzeugt zu sein. Zudem hat das
Oberlandesgericht diese Sorgerechtsentscheidung auf eine erst in der mündlichen Verhandlung vom 9. November
2004 getroffene Vereinbarung der Kindeseltern zum Umgang des Kindes mit der Beschwerdeführerin gestützt, die den
notwendigen Umgangskontakt des Kindes zur Beschwerdeführerin gewährleiste. Demnach hat das Oberlandesgericht
bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im
Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verkannt.
12
c) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das
Oberlandesgericht unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer anderen Entscheidung
gelangt wäre.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die sorgerechtlichen Beschlüsse des Amtsgerichts und
Oberlandesgerichts wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird abgesehen
(vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
14
3. Die Entscheidung über die hälftige Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem