Urteil des BVerfG vom 27.05.2002
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 682/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thomas Klahn und Koll.,
Hauptstraße 20, 23879 Mölln -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28. März 2002 - 41 Ns (34/02),
b)
mittelbar gegen §§ 313 Abs. 2, 322a Satz 2 StPO
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers verworfen
hat, ohne bei ihm nachzufragen, ob und gegebenenfalls wann mit einer Begründung des Rechtsmittels zu rechnen sei.
§ 317 StPO, dessen Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt hat, räumt einem
Berufungsführer eine Frist zur Begründung seines Rechtsmittels ein. Lässt er diese Frist, wie hier der
Beschwerdeführer, ungenutzt verstreichen, ohne dem Berufungsgericht auch nur eine Stellungnahme anzukündigen,
muss er damit rechnen, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage entscheidet. Einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG kann jedenfalls nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu
verschaffen (BVerfGE 15, 256 <267>).
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff