Urteil des BVerfG vom 08.03.2002

BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, straftat, konkretisierung, steuerhinterziehung, datum, vollzug, unternehmen, organisation, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 196/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Jörg Burkhard und Koll.,
Luisenstraße 28, 65185 Wiesbaden -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2001 - 5/13
Qs 17/01 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999 - 94 Js
15133.3/99-931 Gs -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist mangels hinreichender
Substantiierung unzulässig. Insoweit fehlt es an einer Mitteilung, was der Beschwerdeführer im Falle eines vorherigen
Hinweises des Landgerichts auf den Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses vorgetragen hätte (vgl.
BVerfGE 91, 1 <25 f.> m.w.N.).
3
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Offen bleiben kann, ob im Hinblick auf die lange
Zeitspanne von nahezu zwei Jahren zwischen dem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses und der Erhebung der
Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel deshalb entfallen ist, weil der Beschwerdeführer unter
Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu
werden pflegt (vgl. hierzu BVerfGE 32, 305 ff.). Das Landgericht hat hierauf nicht allein abgestellt, sondern ergänzend
die Beschwerde auch als unbegründet angesehen, weil der angegriffene amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss,
auf dessen Gründe die Strafkammer Bezug genommen hat, seine Umgrenzungsfunktion erfülle. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer als Verantwortlicher einer Gebäudereinigungsfirma verdächtig ist, über mehrere Jahre hinweg für
dort beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund inhaltlich unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen Lohnsteuer nicht
abgeführt zu haben. Dies ist mehr als eine nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat, welche nicht
ausreichen würde (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Eine kurze Tatumschreibung genügt (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>).
Eine weitere Tatkonkretisierung ist bei einem Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung im Frühstadium der
Ermittlungen weder möglich noch geboten. Dies gilt auch für den Tatzeitraum, der gleichfalls noch aufgeklärt werden
soll. Daher war dieser durch die Angaben "zumindest jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 1996" einerseits und
durch das Datum des Beschlusses andererseits hinreichend konkret umrissen. Aus der Umschreibung des
Tatvorwurfs ergibt sich auch die Bezeichnung der betroffenen Steuerart und der steuerlich erheblichen Handlungen
des Beschwerdeführers für das von ihm vertretene Unternehmen. Damit wurde für die Vollziehungsbeamten und für
die Verteidigung die Zielrichtung der Aufklärungsbemühungen klargestellt. Dass nach schriftlichen Aufzeichnungen
wie beispielsweise Lohnunterlagen, Anstellungsverträgen und Zeiterfassungsbögen oder ähnlichem gesucht werden
sollte, war nach der Sachlage selbstverständlich; welcher Art die Unterlagen konkret sein würden, ließ sich nicht
vorher angeben. Eine weitere Konkretisierung der gesuchten Sachbeweise war deshalb nicht erforderlich (vgl.
BVerfGE 20, 162 <227 f.>).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff