Urteil des BVerfG vom 22.03.2013
BVerfG: verfassungsbeschwerde, höchstpersönliches recht, entziehung, versorgung, gesellschaft, grundrechtseingriff, krankenversicherung, presse, fortdauer, übertragung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 791/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts Dr. N…
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M… GmbH
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack
in Sozietät Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
gegen
a)
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. März 2012 - B 6 KA
22/11 -,
b)
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.
Februar 2011 - L 7 KA 62/10 -,
c)
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 - S 22 KA
605/09 -,
d)
den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte vom 15. Juli
2009,
e)
den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 27. April
2009
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Entziehung der
Zulassung für ein Medizinisches Versorgungszentrum.
2
1. Die ursprüngliche, jetzt insolvente Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Medizinischen
Versorgungszentrums ist. Auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung B… entzog ihr der
Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 27. April 2009 die im Jahr zuvor erteilte Zulassung zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
3
Klage und Berufung gegen die Entziehung der Zulassung waren erfolglos. Das
Bundessozialgericht wies auch die Revision zurück (Urteil vom 21. März 2012).
4
Mit Beschluss vom 1. April 2012 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer hat mit
Schriftsatz vom 4. April 2012 erklärt, er führe das von der ursprünglichen Beschwerdeführerin
eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
5
Mit Ablauf des 30. Juni 2012 wurde die vertragsärztliche Tätigkeit im Medizinischen
Versorgungszentrum eingestellt und die Arbeitsverträge mit den angestellten Ärzten gekündigt.
Daraufhin stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte mit Beschluss vom 1. August 2012 die
Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte mit Wirkung zum 30. Juni
2012 fest.
6
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3
GG.
II.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe
im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Beschwerdeführer fortgeführte
Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (1.). Darüber hinaus fehlt
dem Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des
Medizinischen Versorgungszentrums zum 30. Juni 2012 für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis (2.).
8
1. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
geltend macht, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in eigenen Rechten betroffen zu
sein. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Prozessstandschaft grundsätzlich unzulässig
(vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; 11, 30 <35>; 19, 323 <329>; 56, 296 <297>; 77, 263
<268>; 79, 1 <19>). „Parteien kraft Amtes“ - wie Insolvenzverwalter - sind jedoch befugt,
Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGE 51, 405 <409>; 65, 182 <190>; 95, 267
<299>). Der Beschwerdeführer beruft sich weder auf die Verletzung eigener Prozessgrundrechte
(vgl. BVerfGE 82, 286 <295 f.>) noch ist er aufgrund seiner Stellung als Partei kraft Amtes
berechtigt, die gerügten Grundrechtsverstöße eigenständig geltend zu machen.
9
b) Soweit die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, mangelt
es dem Beschwerdeführer an der für die prozessuale Handlungsfähigkeit vorausgesetzten
materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 51, 405 <409>). Letztere folgt jedenfalls
nach Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Medizinischen Versorgungszentrums
weder aus den aus der Zulassung abgeleiteten Rechten noch aus der Zulassung selbst.
10
aa) Die kassenärztliche Zulassung unterfällt als höchstpersönliches Recht nicht der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die Zulassung setzt eine Reihe
von Qualifikationen voraus, die in der Person des zulassungswilligen Arztes erfüllt sein müssen
(vgl. § 95 Abs. 1 und § 95a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung
2 Nr. 10 SGB V i.V.m. §§ 18, 20, 21 Ärzte-ZV; vgl. Ramolla, in: Liebold/Zalewski,
Kassenarztrecht, § 95 Rn. C 95-15). Die Zulassung als Vertragsarzt ist daher höchstpersönlicher
Natur und nicht übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.
März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, NJW 1998, S. 1776 <1778>). Die einer natürlichen
Person erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kann als öffentlichrechtliche
Berechtigung bei Vermögensverfall nicht in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BSG, Urteil vom 10.
Mai 2000 - B 6 KA 67/98 R -, BSGE 86, 121 <123>; vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 7. Oktober 1998 - L 11 KA 62/98 -, MedR 1999, S. 333 <337>; OLG München, Beschluss
vom 7. Mai 2008 - 34 Sch 8/07 u.a -, juris ; Henckel, in: Jäger, InsO, § 35 Rn. 14;
Ramolla, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 95 Rn. C 95-29 ).
11
bb) Bei der Zulassung handelt es sich auch dann um eine höchstpersönliche Rechtsposition,
wenn sie einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen
Medizinischen Versorgungszentrum erteilt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA
22/11 R -, MedR 2013, S. 66; Dumoulin, Das Medizinische Versorgungszentrum in der
Insolvenz, FLF 2012, S. 8 <11>). Auch die an die Trägergesellschaft eines Medizinischen
Versorgungszentrums gebundene ärztliche Zulassung ist nicht übertragbar. Dies folgt schon
daraus, dass für den vertragsärztlichen Teilnahmestatus des Medizinischen
Versorgungszentrums die Qualifikationsvoraussetzungen gleichwohl über die im Medizinischen
Versorgungszentrum tätigen Ärzte durchgesetzt werden (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der
Gesundheitsreform, § 16 Rn. 3). Zudem steht einer Übertragung bei Veräußerung der
Trägergesellschaft die Verknüpfung der Zulassung mit der Gründungsgesellschaft entgegen.
12
2. Eine Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses ist nach Betriebseinstellung zum 30. Juni 2012
weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich.
13
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts noch ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen
Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl.
BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; stRspr). Ist das mit der Verfassungsbeschwerde
ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn
die - vordergründig - erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer aufgrund von Folgewirkungen
weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 <138>; 110, 177 <188>), wenn eine Wiederholung
des gerügten Verstoßes konkret zu besorgen ist, wenn der gerügte Grundrechtseingriff
besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 105, 239 <246>) oder wenn anderenfalls die Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte
Grundrechtseingriff gewichtig ist (vgl. BVerfGE 119, 309 <317>*).
14
a) Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren hat sich erledigt. Die mit der
Zulassungsentziehung verbundene Beschwer ist spätestens mit der Einstellung des Betriebes
weggefallen.
15
Die Zulassungsentziehung entfaltet keine rechtlichen Wirkungen mehr. Die Zulassung ist ohne
förmliches Entziehungsverfahren durch Auflösung des Medizinischen Versorgungszentrums kraft
Gesetzes beendet (§ 95 Abs. 7 Satz 2, Alt. 2 SGB V).
16
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen
Tätigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist, und deshalb ein bloßes Ruhen der
Zulassung (§ 95 Abs. 5 SGB V) in Betracht kommt (vgl. Hencke, in: Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, Stand: Januar 2007, § 95 Rn. 33).
17
b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht ausnahmsweise deshalb fort, weil
anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung
unterbliebe (vgl. BVerfGE 119, 309 <317>). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit der Entziehung einer Vertragsarztzulassung sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Entziehung der Vertragsarztzulassung wegen
gröblicher Pflichtverletzung schränkt die Berufsfreiheit in einem Maße ein, das in seiner Wirkung
der Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl. BVerfGE 69, 233 <244>). Solche Eingriffe
sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter
strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105
<117 f.>). Darüber hinaus ist weder eine weitere Beeinträchtigung durch die angegriffenen
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 99, 129 <138>; 110, 177 <188>) noch eine Wiederholungsgefahr
(vgl. BVerfGE 33, 247 <257>; 81, 208 <213>) ersichtlich. Schließlich rechtfertigen auch die
geltend gemachten ideellen Interessen nicht ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus