Urteil des BVerfG vom 08.03.2007

BVerfG: argentinien, republik, staatsnotstand, zahlungsverweigerung, bestandteil, vizepräsident, presse, organisation, bibliothek, copyright

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvM 6/03 -
- 2 BvM 7/03 -
- 2 BvM 8/03 -
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage,
ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger
Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen
Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach
Artikel 25 des Grundgesetzes bindend ist,
I. a) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
24. Juni 2003 (8 U 52/03) -,
b) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
10. Juli 2003 (8 U 59/03) -,
Kläger der
Ausgangsverfahren: Herr S...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Pesch,
Lindenstraße 37, 60325 Frankfurt am Main -,
Beklagte der
Ausgangsverfahren:
Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor Kirchner,
Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -,
- 2 BvM 6-7/03 -,
II. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.
Juli 2003 (8 U 60/03) -,
Kläger des
Ausgangsverfahrens: Herr und Frau S...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Josef Schlarmann
und Koll., Harburger Schlossstraße 30, 21079 Hamburg -,
Beklagte des
Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor Kirchner,
Ausgangsverfahrens: Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -,
- 2 BvM 8/03 -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. März 2007 beschlossen:
Die Verfahren haben sich mit der Aufhebung der Vorlagebeschlüsse erledigt.
Gründe:
I.
1
Mit jeweils gleichlautenden Beschlüssen vom 24. Juni 2003 - 2 BvM 6/03 - und vom 10. Juli 2003 - 2 BvM 7/03,
2 BvM 8/03 - legte das Oberlandesgericht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG die Frage vor, ob
ein vom Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger
Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Rechtssatz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen
Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach
Art. 25 GG bindend ist.
2
In den drei vorgelegten Verfahren hob das Oberlandesgericht seinen jeweiligen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
mit Beschlüssen vom 29. Mai 2006 auf. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Entscheidungserheblichkeit der
Normverifikation sei entfallen. Der Senat sei zu der Auffassung gelangt, dass die Republik Argentinien ihre
Zahlungsverweigerung wegen der Veränderung der tatsächlichen Umstände und ungeachtet ihres Notstandsgesetzes
nicht mehr mit der Berufung auf einen Staatsnotstand rechtfertigen könne. Auf die völkerrechtliche und innerstaatliche
Wirkung des Notstands komme es daher nicht mehr an.
II.
3
Die Vorlageverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht haben sich erledigt. Das Oberlandesgericht hat die
Vorlagebeschlüsse aufgehoben.
4
Bei der völkerrechtlichen Normverifikation handelt es sich um ein objektives Zwischenverfahren, das mit dem
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren in wechselseitiger Beziehung steht. Nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung
mit Art. 25 GG sind die Fachgerichte verpflichtet, eine Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
vorzulegen, wenn Zweifel daran bestehen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts
ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Ungeschriebene
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ist die Entscheidungserheblichkeit des
Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 4, 319 <321>; 15, 25 <30>;
16, 27 <32 f.>; 46, 342 <358>).
5
Aus der Funktion der völkerrechtlichen Normverifikation als Zwischenverfahren ergibt sich, dass die
Verfahrensherrschaft des Bundesverfassungsgerichts insofern beschränkt ist, als das Vorlageverfahren von dem
Verlauf des Ausgangsverfahrens abhängig bleibt (vgl. Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger ,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, §§ 83, 84, Rn. 28). Entfällt aufgrund einer
Veränderung der tatsächlichen Umstände nachträglich die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage, kann
das vorlegende Gericht den Vorlagebeschluss aufheben.
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau